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    Das Vermittlungsverfahren wird im Gerichtsgesetzbuch, Art. 1724 bis 1737 einschließlich, definiert.

    Es betrifft ein freiwilliges Verfahren zwischen den Parteien, die einen neutralen Dritten in Anspruch nehmen, der ihnen hilft, ihren Streit in einem vertraulichen Rahmen zu schlichten.

    Der Vermittler wird dafür sorgen, dass die Parteien wieder oder besser miteinander sprechen, damit sie die bestmögliche Lösung erwägen. Er wird also keine Vorschläge machen, sondern sich eher um den Rahmen kümmern, in dem die Diskussionen stattfinden, damit die so erfolgreich wie möglich sind. Er entscheidet also nicht über den Streit, wie ein Richter das machen würde.

    Schlichtung und Vermittlung sind sehr verwandt. Die Grenze zwischen den beiden ist manchmal nur schwer zu ziehen.

    Es gibt zwei Arten der Vermittlung: die so genannte freie oder freiwillige Vermittlung und die gerichtliche Vermittlung. Bei der freiwilligen Vermittlung geht die Initiative von einer der Parteien aus, bei der gerichtlichen Vermittlung geht die vom Richter aus. So kann der Friedensrichter ein Vermittlungsverfahren führen, insofern die Streitangelegenheit in seine Kompetenz fällt (z.B.: Mietangelegenheiten, Handelsstreitigkeiten, von denen der Streitwert auf höchstens 1860 Euro geschätzt wird, …).

    Der Vermittler kann anerkannt sein oder nicht. Die Anerkennung, die auf dem Gesetz vom 21/02/2005 (auf Französisch oder Niederländisch) beruht, stellt ein „Plus“ dar in Bezug auf die Qualität des Vermittlers sowie hinsichtlich der amtlichen Beglaubigung des Vermittlungsvergleiches.

    Das Vermittlungsverfahren erfordert keinen besonderen Formalismus. Es kann sich allerdings auch in bestimmten großen Schritten vollziehen, insbesondere wenn es von einem anerkannten Vermittler geführt wird. 

    Misslingt der Vermittlungsversuch, so können die Parteien immer noch auf das Schiedsverfahren zurückgreifen oder sich ans Gericht wenden. 

    Letzte Aktualisierung
    21 September 2022