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Das Schlichtungsverfahren wird im Gerichtsgesetzbuch, Art. 731 bis 734 einschließlich, definiert.
Es betrifft ein freiwilliges Verfahren zwischen den Parteien, die einen neutralen Dritten in Anspruch nehmen, der ihnen hilft, ihren Streit in einem vertraulichen Rahmen zu schlichten.
Der Schlichter wird sich jede Partei anhören und danach eine Lösung vorschlagen. Die Parteien können diese Lösung akzeptieren oder nicht. Der Schlichter entscheidet den Streit also nicht, wie ein Richter das machen würde.
Das Schlichtungsverfahren kann im Rahmen einer Forderung vor Gericht angewandt werden, das muss aber nicht unbedingt der Fall sein. Im erstgenannten Fall kann das Schlichtungsverfahren vom beteiligten Richter geführt werden, insofern das in seine Kompetenz fällt (z.B.: für eine Streitigkeit in Bezug auf Miete ist der Friedensrichter zuständig, während für eine Handelsstreitigkeit mit einem Streitwert von über 2500 Euro das Gericht erster Instanz zuständig ist).
Die Lösung, die gefunden wird, wird danach zu Papier gebracht.
Misslingt der Schlichtungsversuch, so können die Parteien immer noch auf das Schiedsverfahren zurückgreifen oder sich ans Gericht wenden.
Es gibt keine richtigen allgemeinen Musterdokumente in Bezug auf Schlichtung (zum Beispiel allgemeineMusterklauseln für die Erteilung von Befugnissen an eine Instanz, die sich mit Schlichtung beschäftigt). Je nach Ihrem Problem werden Sie also direkt die Website der zuständigen Instanz(en) konsultieren.