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    Liste der zugelassenen Prüfstellen

    Eine zugelassene Prüfstelle finden Sie in der Liste der zugelassenen Prüfstellen für elektrische Anlagen (PDF, 831.79 KB).

    Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer bestehenden Genehmigung

    Der Minister, unter dessen Zuständigkeit die Energie fällt, ist zuständig für die Zulassung von Prüfstellen, die mit der Prüfung von elektrischen Anlagen gemäß den drei Büchern der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurden, beauftragt sind:

    • Buch 1 - Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen;
    • Buch 2 - Hochspannungsanlagen;
    • Buch 3 - Anlagen für die Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie.

    Die Zulassung erstreckt sich auch auf die Prüfung elektrischer Anlagen, wie sie in Kapitel V von Buch III Titel 2 des Kodexes zum Wohlbefinden bei der Arbeit betreffend elektrische Anlagen am Arbeitsplatz vorgesehen sind.

    Das Zulassungsverfahren ist in Kapitel 6.3. der drei Bücher der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen beschrieben.

    Welche Tätigkeitsbereiche haben die zugelassenen Prüfstellen?

    Die Tätigkeitsbereiche sind:

    • Prüfung der in Buch 1 genannten Nieder- und Kleinspannungs-Hausinstallationen;
    • Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, auf die in den Büchern 1, 2 und 3 Bezug genommen wird;
    • Prüfung der nicht in den oben genannten Bereichen genannten Nieder- und Kleinspannungs-Hausinstallationen, auf die in den Büchern 1 und 3 Bezug genommen wird;
    • Prüfung von Hochspannungsanlagen (mit Ausnahme von Hochspannungsfreileitungen), auf die in den Büchern 2 und 3 Bezug genommen wird;
    • Prüfung von Hochspannungsfreileitungen (mit Ausnahme der Thermografieprüfung gemäß Buch 3), auf die in Buch 3 Bezug genommen wird;
    • Prüfung von Hochspannungsfreileitungen mittels Thermografie gemäß Buch 3;

    Welche Bedingungen muss man erfüllen, um zugelassene Prüfstelle zu werden?

    Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden, um zugelassene Prüfstelle zu werden:

    • Rechtspersönlichkeit in Form einer gemeinnützigen Vereinigung oder einer gleichwertigen Entsprechung nach dem Recht des Mitgliedstaates der Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum;
    • Akkreditierung gemäß der Norm NBN 17020 durch das belgische Belac-Akkreditierungssystem oder durch eine gleichwertige Akkreditierungsstelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für den/die gewünschten Tätigkeitsbereich(e);
    • Eine Haftpflichtversicherung haben;
    • Der technische Leiter muss verfügen über
      • ein Diplom als Bau- oder Industrieingenieur;
      • oder ein Masterdiplom in Ingenieurwissenschaften oder Industriewissenschaften das von einer belgischen Hochschule verliehen wurde,
      • oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom;
      • eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung, um die anerkannte Organisation mit den erforderlichen Kompetenzen leiten zu können.
    • der technische Leiter und die Prüfer müssen der zugelassenen Prüfstelle durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag angehören.

    Welche Dokumente muss ein Antragsteller zur Genehmigung vorlegen?

    Laden Sie das Antragsformular zur Genehmigung eines Vereins ohne Gewinnerzielungsabsicht (PDF, 377.36 KB) (Französische Version) für die Kontrolle elektrischer Anlagen herunter.

    Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:

    • die beantragten Tätigkeitsbereiche;
    • eine Kopie des Diploms des technischen Leiters;
    • den Lebenslauf des technischen Leiters;
    • eine Kopie der Satzung der Prüfstelle;
    • eine Kopie der Akkreditierungsbescheinigung und des abgedeckten Akkreditierungsbereichs;
    • eine Erklärung, dass die Haftpflicht der Prüfstelle durch einen Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Nach Erteilung der Zulassung und vor Beginn der Prüftätigkeit ist der Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft ein Beleg zum Nachweis dieser Deckung vorzulegen;
    • die Liste der Prüfer mit Angabe ihrer Tätigkeitsbereiche.

    Der Antrag auf Genehmigung ist per Einschreiben an die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft zu übermitteln:

    • Entweder per Einschreiben an folgende Adresse:
      Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft
      Haute surveillance des infrastructures et produits énergétiques
      Boulevard du Roi Albert II 16
      1000 Brüssel
    • Oder per elektronischem Einschreiben
      über einen qualifizierten Dienstleister an folgende E-Mail-Adresse: gas.elec@economie.fgov.be

    Welche Schritte umfasst das Zulassungsverfahren?

    Das Genehmigungsverfahren umfasst mehrere Schritte:

    • Die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft bewertet den Inhalt des Dossiers sowie die Kompetenz der zukünftigen Kontrollorganisation.
    • Bei positiver Bewertung übermittelt die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft das Dossier an die Beratungs- und Überwachungskommission für zugelassene Kontrollorganisationen.
    • Bei positiver Bewertung durch die Beratungs- und Überwachungskommission wird das Dossier dem Minister, unter dessen Zuständigkeit die Energie fällt, übermittelt. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt bei ihm.
    • Bei positiver Entscheidung des Minister, unter dessen Zuständigkeit die Energie fällt, wird die Genehmigung durch ministeriellen Erlass mitgeteilt.

    Bei negativer Bewertung des Antrags durch die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft oder durch die Beratungs- und Überwachungskommission für zugelassene Kontrollorganisationen wird folgendes Verfahren angewendet, gemäß Abschnitt 6.3.4 der drei Büchern der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen:

    • Der Antragsteller wird per Einschreiben über die Gründe der negativen Bewertung informiert.
    • Der Antragsteller hat eine Frist von 30 Tagen, um per Einschreiben an die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft schriftliche Stellungnahmen einzureichen oder sein Dossier zu vervollständigen, um eine erneute Prüfung zu beantragen.
    • Wird eine erneute Prüfung form- und fristgerecht beantragt, übermittelt die Generaldirektion Energie das Dossier an die Beratungs- und Überwachungskommission, die innerhalb von 60 Tagen eine Stellungnahme abgibt. Gibt die Kommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, gilt dies als Zustimmung zur Bewertung der Generaldirektion Energie.
    • Bei Bestätigung der negativen Bewertung wird die Entscheidung dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt. Der Antragsteller hat dann 30 Tage Zeit, um per Einschreiben einen Antrag auf erneute Prüfung beim Minister, unter dessen Zuständigkeit die Energie fällt,  einzureichen. Die Generaldirektion Energie gibt daraufhin eine Stellungnahme zum Einspruch ab und übermittelt das Dossier innerhalb von 60 Tagen zur Entscheidung an den Minister, unter dessen Zuständigkeit die Energie fällt.
    • Der Antragsteller kann anschließend beim Staatsrat einen Antrag auf Aufhebung stellen, gemäß den Regeln des belgischen Verwaltungsstreitverfahrens: Verwaltungsstreitverfahren – Verfahren – Staatsrat.

    Erneuerung der Genehmigung

    Die Genehmigung gilt für fünf Jahre und kann verlängert werden. Im Falle einer Verlängerung ist das Genehmigungsverfahren identisch mit dem der ersten Antragstellung.

    So gehen Sie bei der Erneuerung der Genehmigung vor:

    • Füllen Sie das Formular aus, das im Abschnitt „Welche Dokumente muss ein Antragsteller zur Genehmigung vorlegen?“ aufgeführt ist.
    • Fügen Sie Ihrer Antragstellung die Liste der befugten Besuchsagenten bei.
    • Senden Sie Ihren Antrag auf Erneuerung der Genehmigung per postalischem oder elektronischem Einschreiben an die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft mindestens sechs Monate vor Ablauf der aktuellen Genehmigung.

    Kontakt

    FÖD Wirtschaft
    Generaldirektion Energie

    Überwachung von Infrastrukturen und Energieprodukten

    Tel.: 0800 120 33 (gebührenfreie Nummer)
    E-Mail: gas.elec@economie.fgov.be

    Letzte Aktualisierung
    14 Oktober 2025