Seit 1. Dezember 2019 müssen alle Unternehmen (Verkäufer, Apotheker, Ärzte, Anwälte, usw.) Gesamtbeträge, die in bar zu zahlen sind, ab- bzw. aufrunden. Dies kann jedoch nur bei Verkäufen an Privatpersonen angewandt werden, bei denen die Zahlung in tatsächlicher Anwesenheit des Verbrauchers geleistet wird (z.B. nicht bei Fernverkäufen).

Es steht Unternehmen frei, bargeldlos geleistete Zahlungen zu runden oder nicht. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie die Rundungsregel bei all ihren einzelnen Kunden, unabhängig von der Zahlungsmethode, anzuwenden. Zahlungen mit Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen können jedoch niemals aufgerundet werden.

Die Rundungsverpflichtungen gelten für alle „Unternehmen“ im Sinne von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches, d.h. für jede natürliche oder juristische Person, die auf nachhaltige Weise ein wirtschaftliches Ziel verfolgt.

Daher wird das Runden der Barzahlungen nicht nur von Unternehmen im üblichen Sinne, sondern auch von freien Berufen und allen Personen, Vereinigungen, Verwaltungen usw. angewandt werden, die regelmäßig in Verbindung zu den Verbrauchern stehende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

So wird beispielsweise eine Gemeinde, die ein Schwimmbad, eine Bibliothek oder ein Kulturzentrum verwaltet, für diese Art von Tätigkeit als „Unternehmen“ betrachtet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises übernimmt, da diese Tätigkeit in den Anwendungsbereich ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben fällt und daher nicht „wirtschaftlicher“ Natur ist.

Auch Vereinigungen werden als Unternehmen betrachtet, wenn sie regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z.B. bei Verkäufen von Produkten an Verbraucher). Daran ändert auch die Tatsache nichts, ob eine Vereinigung eventuell eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt oder nicht.

Verkäufe zwischen Privatpersonen, zwischen Unternehmen, oder Fern- oder Internetverkauf (E-Commerce) sind nicht von den verbindlichen Rundungsregeln betroffen.

Ein Unternehmen muss den Gesamtbetrag, den der Verbraucher in bar (mit Münzen und Banknoten) bezahlt, runden. 

Es rundet nicht den Preis der einzelnen Artikel.

Wenn der Verbraucher einen einzelnen Artikel kauft und in bar bezahlt, wird der Zahlungsbetrag ebenfalls gerundet, es sei denn, er beträgt weniger als 5 Cent. 

Das Unternehmen kann jedoch nur die Zahlungen runden, die in tatsächlicher Anwesenheit des Kunden (Privatperson) geleistet werden. Fern- oder Internetverkäufe sind daher von der Regel ausgeschlossen.


Zahlungen mit Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen können niemals aufgerundet werden.

Ja.

Wenn ein Unternehmen die Rundung jedoch bei bargeldlosen Zahlungsmethoden anwendet, muss es dies bei allen von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden tun.

Darüber hinaus muss es seine Kunden mittels eines deutlich sichtbaren Textes darüber informieren: „Der Gesamtbetrag wird immer gerundet.

Zahlungen mit Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen können jedoch niemals aufgerundet werden.

Nur Banknoten und Münzen werden als Bargeld betrachtet.

Zahlungen mit Mahlzeitschecks, Ökoschecks und Gutscheinen können niemals gerundet werden, auch wenn der Verkäufer beschlossen hat, bei bargeldlosen Zahlungsmethoden zu runden.

Nein.

Das Ab- und Aufrunden ist nicht zwingend bei Überweisungen anzuwenden, da es sich nicht um eine Barzahlung handelt. Hat sich ein Unternehmen jedoch entschieden, bei allen Zahlungsmethoden zu runden, sollte die Zahlung per Banküberweisung gerundet werden, wenn sowohl der Verbraucher als auch das Unternehmen gleichzeitig physisch anwesend sind (z.B. bei einer Zahlung per Smartphone).

Nein.

Nur der Teil, den Sie bar (in Münzen und Banknoten) bezahlen, muss gerundet werden.

Das Unternehmen hat die Möglichkeit, die Rundungspraxis auf bargeldlose Zahlungsmittel auszudehnen, muss dies in diesem Fall aber bei allen Zahlungen der einzelnen Kunden tun, wenn sie in der Einrichtung anwesend sind. Das Unternehmen muss entscheiden, ob es bei allen Zahlungsmethoden rundet oder nicht.

Wenn ein Unternehmen Zahlungen rundet, muss es seine Kunden mittels des folgenden ausgehängten Textes darüber informieren: „Der Gesamtbetrag wird immer gerundet.

Zahlungen mit Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen können niemals aufgerundet werden.

Ja.

Ein Unternehmen muss auch den Preis für einen Artikel runden, den Sie in bar zurückerstattet bekommen möchten, auch wenn Sie es ursprünglich mit einem anderen Zahlungsmittel bezahlt haben.

Nein.

Sie können keine Zahlung des exakten ungerundeten Betrages verlangen. Barzahlungen müssen immer gerundet sein und zwar bei allen Verbrauchern.

A priori nicht, nein.

Studien der Preisbeobachtungsstelle und der Belgischen Nationalbank deuten darauf hin, dass sich die symmetrische Rundungspraxis nicht oder nur geringfügig auf die Inflation auswirken wird.

Die Preisbeobachtungsstelle wird damit betraut sein, zu überprüfen, ob sich diese A-priori-Stellungnahme in den Jahren nach Inkrafttreten der obligatorischen Rundung bestätigt.

Siehe: 
Folgen der Einführung eines symmetrischen Rundungsprinzips in Belgien auf die nächsten 5 Cent für die in Geschäften gezahlten Gesamtbeträge

Barzahlungen werden immer auf 0 oder 5 Cent gerundet.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x1 Euro oder x,x2 Euro endet, wird auf x,x0 Euro abgerundet. Beispiel: 12,92 Euro werden zu 12,90 Euro.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x3 Euro oder x,x4 Euro endet, wird auf x,x5 Euro aufgerundet. Beispiel: 12,93 Euro werden zu 12,95 Euro.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x6 Euro oder x,x7 Euro endet, wird auf x,x5 Euro abgerundet. Beispiel: 12,97 Euro werden zu 12,95 Euro.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x8 Euro oder x,x9 Euro endet, wird auf x,(x+1)0 Euro aufgerundet. Beispiel: 12,98 Euro werden zu 13,00 Euro.

Der in bar gezahlte Betrag endet auf

Gerundet

x,x1

x,x0

x,x2

x,x0

x,x3

x,x5

x,x4

x,x5

x,x5

x,x5

x,x6

x,x5

x,x7

x,x5

x,x8

x,(x+1)0

x,x9

x,(x+1)0

Die Rundungsregel gilt für alle Barzahlungen, unabhängig von den erworbenen Produkten oder Dienstleistungen.

Ja.

Der Apotheker ist ein Unternehmer wie jeder andere (Verkäufer, Ärzte, Anwälte, usw.). Er ist daher ebenfalls dazu verpflichtet, den Gesamtbetrag der Produkte, die er an Sie verkauft und die Sie bar bezahlen, zu runden.

Nein.

Eine Rundung kann nur dann angewandt werden, wenn die Zahlung in physischer Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmen stattfindet. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Bank oder bpost sind nicht die Empfänger der Rechnungsbeträge: Sie fungieren lediglich als Vermittler zwischen Verbraucher und Dienstleister (Verkäufer), indem sie sich um die Zahlung des fälligen Betrags per Überweisung kümmern.

Nein.

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die von Ihnen in bar bezahlten Beträge zu runden. Sie haben kein Recht, die Rundung des Bargeldbetrags auf Ihrem Kassenzettel oder auf Ihrer Rechnung zu verweigern.

Dasselbe gilt, wenn sich ein Unternehmen entschieden hat, die Rundungspraxis auf bargeldlose Zahlungsmittel auszuweiten.

Die Entscheidung kann nur von dem Unternehmen getroffen werden. Von da an gilt sie für alle von Verbrauchern geleisteten Zahlungen, wenn sie in der Einrichtung anwesend sind. Das Unternehmen muss seine Kunden durch Aushang eines deutlich sichtbaren Textes in seiner Einrichtung darüber informieren: „Der Gesamtbetrag wird immer gerundet.

Die Rundung ist jedoch nur für Verkäufe anwendbar, die in physischer Anwesenheit des Verbrauchers getätigt werden. Sie ist daher nicht für den Fern- oder Internetverkauf (E-Commerce) zulässig. Ebenso können Zahlungen mit Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen niemals aufgerundet werden.

Nein. Die Rundung gilt nur für Bezahlungen in Handelsgeschäft (Wirtschaftstätigkeit).

Wenn Sie zu bpost oder zu einer Bank gehen, um eine Scheckanweisung oder einen in bar gezahlten Zirkularscheck zu kassieren, handelt es nicht um eine Bezahlung bezüglich einer Wirtschaftstätigkeit. Der genau im Dokument angegebene Betrag muss Ihnen also bezahlt werden.

Nein.

Die 1- und 2-Cent-Münzen bleiben auch weiterhin als gesetzliches Zahlungsmittel gültig und werden nicht abgeschafft.

Sie können den gerundeten Betrag jederzeit auch mit 1- und 2-Cent-Münzen bezahlen. Dies ist unter bestimmten Bedingungen kostenlos.

Nein.

Die 1- und 2-Cent-Münzen bleiben auch weiterhin als gesetzliches Zahlungsmittel gültig und werden nicht abgeschafft.

Sie müssen sie daher nicht zur Bank zurückbringen.

Sollten Sie dies wünschen, wird Ihnen Ihr(e) Bankkaufmann/-kauffrau behilflich sein.

Euro-Banknoten und -Münzen können auch bei der Belgischen Nationalbank in Brüssel umgetauscht werden.  Dies ist unter bestimmten Bedingungen kostenlos.

Siehe: Umtausch von Euro-Banknoten und -Münzen

Ja.

Die Bank kann Ihnen eine Gebühr berechnen, wenn Sie Münzen zurückbringen.

Euro-Banknoten und -Münzen können auch bei der Belgischen Nationalbank in Brüssel umgetauscht werden. 

Siehe: Umtausch von Euro-Banknoten und -Münzen

Die 1- und 2-Cent-Münzen bleiben gültig. Ausschlieβlich auf europäischer Ebene kann beschlossen werden, bestimmte Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.

Eine solche Entscheidung wurde gegenwärtig nicht getroffen. Die Praxis der Rundung in Belgien ändert daran bis auf weiteres nichts.

Nein.

Ein Unternehmen kann Zahlungen mit 1- und 2-Cent-Münzen nicht ablehnen.

Wenn es doch passiert, zögern Sie also nicht, den Verkäufer darauf anzusprechen. Wenn er weiterhin verweigert, die Gesetzgebung zu befolgen, können Sie in einem anderen Geschäft einkaufen. Sie können es auch auf die Webseite meldestelle.belgien.be melden (wählen Sie „Keines dieser Probleme“).

Bitte beachten Sie jedoch, dass kein Unternehmen verpflichtet ist bei einer einzigen Zahlung mehr als 50 Münzen zu akzeptieren.

Nein.

Bei Barzahlungen sind niemals zusätzlichen Gebühren zulässig.

Ja, solange Sie nicht mit mehr als 50 Münzen bezahlen. Kein Unternehmen ist verpflichtet, bei einer einzigen Zahlung mehr als 50 Münzen zu akzeptieren.

Unternehmen können Ihnen das Wechselgeld jederzeit in 1- und 2-Cent-Münzen zahlen.

Sie können die Münzen nicht ablehnen. 

Nein.

Nur Barzahlungen, die sich auf Verkäufe von einem Unternehmen (oder ähnlichem) an einen Verbraucher (Einzelkunden) beziehen, fallen unter die Rundungsvorschriften.

Die 1- und 2-Cent-Münzen sind sehr teuer in der Herstellung (Rohstoffe, Prägung, Transport, usw.) und werden nur äußerst selten verwendet. Tatsächlich bleiben sie oft im Portemonnaie liegen oder werden zu Hause gehortet.

Deshalb müssen ständig neue 1- und 2-Cent-Münzen geprägt werden.

Durch die Rundungspflicht bei allen Barzahlungen, möchte die belgische Regierung die Anzahl der in unserem Land im Umlauf befindlichen 1- und 2-Cent-Münzen reduzieren. Damit wird sie tendenziell sowohl den Erwartungen der Mehrheit der Unternehmen als auch der Verbraucher gerecht. Laut einer Anfang 2018 durchgeführten Umfrage sind 8 von 10 Einzelhändlern und 7 von 10 Verbrauchern für das Runden.

Es sei darauf hingewiesen, dass Belgien nicht entscheidungsbefugt ist, um die Nutzung dieser Münzen einzustellen; dies kann nur der europäische Gesetzgeber tun.

Letzte Aktualisierung
6 Februar 2020