Die Rundung war schon erlaubt seit dem 1. Oktober 2014 für Unternehmen die dies wollten.

Seit 1. Dezember 2019 hat die Situation sich geändert : Sie sind nun verpflichtet, den auf dem Kassenzettel oder auf der Rechnung genannten Gesamtbetrag, den der Kunde bar (mit Münzen und Scheinen) bezahlt, zu runden.

Diese Verpflichtung gilt nur für Zahlungen, die in physischer Anwesenheit des Verbrauchers (Privatperson) geleistet werden. Fernverkäufe (z.B. über das Internet) sind nicht betroffen.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich für eine generelle Rundungspraxis bei allen Arten von Zahlungsmethoden zu entscheiden. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kunden durch Aushang des folgenden deutlich sichtbaren Textes in Ihrer Einrichtung darüber informieren: „ (PDF, 524.6 KB)Der Gesamtbetrag wird immer gerundet. (PDF, 524.6 KB)

Achtung! Zahlungen mit Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen können niemals aufgerundet werden.

Die Rundungsverpflichtung bei Barzahlungen gilt für alle „Unternehmen“ im Sinne von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches, d.h. für jede natürliche oder juristische Person, die auf nachhaltige Weise ein wirtschaftliches Ziel verfolgt.

Daher wird das Runden der Barzahlungen nicht nur von Unternehmen im üblichen Sinne, sondern auch von freien Berufen und allen Personen, Vereinigungen, Verwaltungen, usw. angewandt werden, die regelmäßig in Verbindung zu den Verbrauchern stehende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Ja.

Sobald eine Vereinigung regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt sie als Unternehmen und muss die Rundungsregeln bei im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erhaltenen Barzahlungen einhalten.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, ob eine Vereinigung eventuell eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt oder nicht.

Ja, solange die Barzahlungen, die sie erhalten, Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur betreffen, die im Zusammenhang mit den Verbrauchern stehen.

So wird beispielsweise eine Gemeinde, die ein Schwimmbad, eine Bibliothek oder ein Kulturzentrum verwaltet, für diese Art von Tätigkeit als „Unternehmen“ betrachtet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises übernimmt, da diese Tätigkeit in den Anwendungsbereich ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben fällt und daher nicht „wirtschaftlicher“ Natur ist.

Ja. 

Apotheker müssen Barzahlungen ebenfalls ab- bzw. aufrunden und zwar zu den gleichen Bedingungen wie jedes andere Unternehmen. Es gibt keinen Unterschied zwischen den Produkten, die sie verkaufen: Alle sind betroffen.

Auf der Webseite des RIZIV (das Belgische Reichsinstitut für die Kranken- und Invaliditätsversicherung) finden Sie Informationen und ein Rundschreiben über die Anwendung der Rundung in der Gesundheitsbranche.

Sie müssen den Gesamtbetrag der Einkäufe, die ein Verbraucher bar (mit Münzen und Banknoten) bezahlt, runden.

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, auch bei anderen Zahlungsmitteln zu runden, ist es der zu zahlende Gesamtbetrag, der gerundet wird, nach Abzug der vom Verbraucher bezahlten Beträge durch Essensgutscheine, Öko-Schecks oder Wertgutscheine: Diese können niemals aufgerundet werden.

Sie runden nicht den Preis für jeden Artikel separat.

Die Rundungspraxis betrifft nur Zahlungen in physischer Anwesenheit des Kunden. Fernverkäufe (z.B. über das Internet) sind also nicht betroffen.

Nein.

Die gesetzliche Rundungspflicht gilt nur für Barzahlungen (Münzen und Banknoten). Zahlungen per Bankkarte oder Kreditkarte stellen keine Barzahlung dar.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, auch bargeldlose Zahlungsmittel zu runden. In diesem Fall müssen Sie die Rundung bei allen von Ihnen akzeptierten Zahlungsmethoden und bei allen Zahlungen Ihrer einzelnen Kunden anwenden, wenn diese in Ihrem Unternehmen sind. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kunden durch Aushang des folgenden deutlich sichtbaren Textes in Ihrer Einrichtung darüber informieren: „ (PDF, 524.6 KB)Der Gesamtbetrag wird immer gerundet. (PDF, 524.6 KB)"

Achtung! Zahlungen mit Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen können niemals aufgerundet werden.

Barzahlungen werden immer auf 0 oder 5 Cent gerundet.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x1 Euro oder x,x2 Euro endet, wird auf x,x0 Euro abgerundet. Beispiel: 12,92 Euro werden zu 12,90 Euro.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x3 Euro oder x,x4 Euro endet, wird auf x,x5 Euro aufgerundet. Beispiel: 12,93 Euro werden zu 12,95 Euro.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x6 Euro oder x,x7 Euro endet, wird auf x,x5 Euro abgerundet. Beispiel: 12,97 Euro werden zu 12,95 Euro.

Ein in bar bezahlter Gesamtbetrag, der auf x,x8 Euro oder x,x9 Euro endet, wird auf x,(x+1)0 Euro aufgerundet. Beispiel: 12,98 Euro werden zu 13,00 Euro.

Der in bar gezahlte Betrag endet auf

Gerundet

x,x1

x,x0

x,x2

x,x0

x,x3

x,x5

x,x4

x,x5

x,x5

x,x5

x,x6

x,x5

x,x7

x,x5

x,x8

x,(x+1)0

x,x9

x,(x+1)0

Nur Banknoten und Münzen werden als Bargeld betrachtet.

Beträge, die mit Mahlzeitschecks, Öko-schecks oder Gutscheinen bezahlt werden, können niemals gerundet werden, auch wenn Sie sich für die allgemeine Rundungspraxis entschieden haben.

Auch wenn es merkwürdig erscheinen mag, dürfen Essensgutscheinen, Öko-Schecks oder Gutscheinen niemals gerundet werden, weil sie keinen Zahlungsmittel sind laut das Wirtschaftsgesetzbuches.

Es geht keineswegs um ein Versäumnis: mehrere juristische und komplexe Gründen rechtfertigen diesen Unterschied, insbesondere weil sie oft eine Naturalvergütung sind, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern gewährt. Sie sind also nicht mit Bargeld zu vergleichen, auch wenn sie benutzt werden, um Einkäufe zu bezahlen.

Wenn teilweise mit Essensgutscheinen oder Öko-Schecks bezahlt wird, müssen Sie erst den mit Essensgutscheinen oder Öko-Schecks bezahlten Betrag aus dem Gesamtbetrag Ihres Kunden abziehen, um den zu rundenden Betrag zu bestimmen.

Das gilt auch für Gutscheinen.

Nein.

Da die Rundung für alle Barzahlungen vorgeschrieben ist, ist es nicht notwendig, Ihre einzelnen Kunden im Voraus zu informieren.

Wir können Ihnen jedoch nur empfehlen, dies wenigstens mündlich in den ersten  Wochen nach 1. Dezember zu tun. Wenn Sie möchten, können Sie auch eines der von uns für diesen Zweck entwickelten visuellen Hilfsmittel verwenden. Das ist jedoch nicht obligatorisch.

Wenn Sie sich hingegen dafür entscheiden, die Rundung auf andere Zahlungsmethoden als die Barzahlungen auszuweiten, müssen Sie Ihre Kunden durch Aushang des folgenden deutlich sichtbaren Textes in Ihrer Einrichtung darüber informieren: „ (PDF, 524.6 KB)Der Gesamtbetrag wird immer gerundet. (PDF, 524.6 KB)"

Sie müssen es keinem anderen melden.

Nein.

Dies ist eine verbindliche Maßnahme für alle Barzahlungen, die in physischer Anwesenheit des Verbrauchers geleistet werden. Fernverkäufe (z.B. über das Internet) oder zwischen Unternehmen sind nicht betroffen.

Nein.

Ein Verbraucher kann nicht verlangen, dass in bar gezahlte Beträge nicht gerundet werden. Wenn Sie die Rundung nicht bei bargeldlosen Zahlungsmitteln anwenden, hat der Verbraucher in den meisten Fällen immer noch die Möglichkeit, ein anderes Zahlungsmittel zu verwenden.

Auch wenn Sie sich entschieden haben, bei bargeldlosen Zahlungsmitteln zu runden, muss Ihr Kunde Ihre Entscheidung respektieren. Allerdings müssen Sie in diesem Fall den folgenden deutlich sichtbaren Text in Ihrer Einrichtung aushängen: „ (PDF, 524.6 KB)Der Gesamtbetrag wird immer gerundet. (PDF, 524.6 KB)"

Ein Tipp: Hängen Sie die Information vorzugsweise in der Nähe Ihrer Kasse aus.

Nein.

Um diese Rundung anzuwenden, müssen Sie nur Ihre Kunden durch Aushang des folgenden deutlich sichtbaren Textes in Ihrer Einrichtung darüber informieren: „ (PDF, 524.6 KB)Der Gesamtbetrag wird immer gerundet. (PDF, 524.6 KB)"“ 

Sie müssen niemandem sonst mitteilen, dass Sie bei bargeldlosen Zahlungsmitteln runden.

Ja.

Sie haben das Recht, die Rundung nicht mehr bei bargeldlosen Zahlungen anzuwenden.

Sie müssen lediglich den Aushang der Meldung „ (PDF, 524.6 KB)Der Gesamtbetrag wird immer gerundet. (PDF, 524.6 KB)abnehmen, der Ihre Kunden zuvor darüber informiert hat, dass Sie die Rundung bei allen Zahlungsmethoden anwenden.

Achtung: Möglicherweise muss Ihr Kassensystem an die Vorschriften für die Angabe der zu zahlenden Beträge auf dem Kassenzettel, auf der Rechnung oder auf jedes andere Beweisstück angepasst werden.

Die Rundung ist obligatorisch für alle Verbraucher, die bar (mit Münzen und Banknoten) bezahlen. Wenn sich ein Kunde weigert, den gerundeten Betrag zu zahlen, können Sie den Verkauf verweigern und müssen Sie das gewünschte Produkt oder die gewünschte Dienstleistung nicht erbringen.

Die 1- und 2-Cent-Münzen bleiben gültig. Auβlieβlich auf europäischer Ebene kann beschlossen werden, bestimmte Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.

Eine solche Entscheidung wurde gegenwärtig nicht getroffen.

Nein.

Sie können sich nicht weigern, sich von einem Kunden mit 1- und 2-Cent-Münzen bezahlen zu lassen.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzigen Zahlung zu akzeptieren.

Nein.

Sie können niemals zusätzliche Gebühren bei Barzahlungen erheben.

Ja, Sie können 1- und 2-Cent-Münzen als Wechselgeld herausgeben.

Ihr Kunde kann sie nicht ablehnen.

Nein.

Die Rundung gilt nur für Verkäufe an den Endverbraucher (B2C), wenn die Zahlung in physischer Anwesenheit des Verbrauchers stattfindet.

Die Rundung von Barzahlungen gilt nicht für Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B), auch wenn Ihr „Geschäftskunde“ nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

Nein.

Die Rundungspraxis ist nur zulässig, wenn die Barzahlung in physischer Anwesenheit des Verbrauchers in Ihrer Einrichtung geleistet wird. Daher ist eine Rundung bei Fernverkäufen, insbesondere beim E-Commerce, nicht zulässig.

Ja, aber nur, wenn Sie sich dafür entschieden haben, alle Zahlungsmethoden ab- bzw. aufzurunden.

Ja.

Auch wenn zum Zeitpunkt des Kaufs der gezahlte Betrag nicht gerundet wurde, müssen Sie den Betrag, den Sie bar zurückerstatten, auf 0 oder 5 Cent runden.

Wenn Sie die Rundung nur bei Barzahlungen anwenden

  1. Fragen Sie Ihren Kunden als Erstes nach dem Betrag, den er mit Mahlzeitschecks, Ökoschecks oder Gutscheinen über einen vorher festgelegten Betrag bezahlen möchte und ziehen Sie diese ab (ohne sie zu runden);
  2. Fragen Sie ihn dann, was er in bar bezahlen möchte und runden Sie diesen Betrag nach den Rundungsregeln auf bzw. ab und ziehen Sie ihn ab;
  3. Falls zutreffend, kann der Saldo exakt (ohne Rundung) per Karte bezahlt werden.

Ein Beispiel: Der Gesamtbetrag der von Ihrem Kunden gekauften Artikel beträgt 70,04 Euro.

  • Ihr Kunde bezahlt den zulässigen Teil in Mahlzeitschecks, z.B. 20,03 Euro (ohne Rundung);
  • Ihr Kunde zahlt den Restbetrag oder einen anderen Teil in bar: Dieser Betrag muss gerundet werden. z.B. 50 Euro (50,01 abgerundet auf 50 Euro), wenn er sich für die Zahlung des Restbetrags entscheidet oder 15,20 Euro, wenn er sich dafür entscheidet, nur einen Teil in bar zu bezahlen;
  • Wenn es nach der Barzahlung noch einen per Karte zu zahlenden Restsaldo gibt, bezahlt Ihr Kunde per Karte den noch fälligen exakten Betrag, der in unserem Beispiel 34,81 Euro (70,04 Euro - 20,03 Euro - 15,20 Euro) beträgt.

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, bei allen Arten von Zahlungsmethoden ab- bzw. aufzurunden

  • Ihr Kunde zahlt den zulässigen Teil in ungerundeten Mahlzeitschecks, da sie einen vorher festgelegten Betrag enthalten;
  • Sie runden den noch zu zahlenden Betrag auf bzw. ab;
  • Wenn Ihr Kunde einen Teil in bar bezahlen möchte, runden Sie diesen Betrag ab/auf und ziehen Sie den Betrag ab;
  • Und schließlich, wenn es noch einen zu zahlenden Restbetrag gibt, wird der Kunde diesen per Karte bezahlen. Dieser Betrag ist notwendigerweise ein gerundeter Betrag.

Ein Beispiel: Der Gesamtbetrag der gekauften Artikel beträgt 70,04 Euro.

  • Ihr Kunde bezahlt den zulässigen Teil in Mahlzeitschecks: 20,03 Euro;
  • Der Saldo von 50,01 Euro wird auf 50 Euro abgerundet und kann entweder in bar oder mit Karte oder teilweise in bar durch einen gerundeten Betrag, z.B. 15,20 Euro, bezahlt werden, und der Saldo pro Karte beträgt notwendigerweise einen gerundeten Betrag, also 34,80.

Auf jedem Dokument, das den zu zahlenden Gesamtbetrag enthält, muss zusätzlich der gerundete Betrag genannt werden.

Die Situation ist also davon abhängig, ob Sie nur bei Barzahlungen oder bei allen Zahlungsmethoden runden.

Wenn Sie die Rundung nur bei Barzahlungen anwenden

Der Kassenzettel (oder die Rechnung) muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. den zu zahlenden ungerundeten Gesamtbetrag, und 
  2. den gerundeten Gesamtbetrag, der tatsächlich in bar bezahlt wurde.

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, bei allen Arten von Zahlungsmethoden ab- bzw. aufzurunden

Der Kassenzettel (oder die Rechnung) muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. den zu zahlenden ungerundeten Gesamtbetrag;
  2. den gerundeten Gesamtbetrag, abzüglich Zahlungen durch Mahlzeitschecks oder Gutscheine mit festem Wert.

Das Gesetz legt nicht fest, wie der gerundete Gesamtbetrag auf den Belegen oder den Kassenzetteln angegeben werden muss.  

Wenn Ihre Registrierkasse ihn nicht automatisch auf dem Kassenzettel oder auf der Rechnung Ihrer Kunden angibt, können Sie ihn eventuell mit der Hand schreiben.

Das muss aber eine vorläufige Lösung sein, bis Sie Ihr Kassensystem anpassen. Diese Anpassung ist in jedem Fall erforderlich.

Vergessen Sie nicht, dass Kontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die Unternehmen alle Regeln bezüglich der Rundung befolgen.
 

Nur Sie können entscheiden, ob eines der Systeme einfacher oder komplexer ist als das andere.

Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass in beiden Fällen Ihr Kassensystem angepasst werden muss, um die Anforderungen für die Angaben auf den Kassenzetteln und auf anderen Beweisstücke (auf der Rechnung zum Beispiel) zu erfüllen.

Wenn Sie sich erst entscheiden, nur Barzahlungen abzurunden, und danach Ihre Meinung ändern, müssen Sie Ihr Kassensystem wahrscheinlich ein zweites Mal anpassen, mit den damit verbundenen Kosten.

Nein.

Nur Barzahlungen, die sich auf Verkäufe von einem Unternehmen (oder ähnlichem) an einen Verbraucher (Einzelkunden) beziehen, fallen unter die Rundungsvorschriften.

Nein.

Nur Barzahlungen, die sich auf Verkäufe von einem Unternehmen (oder ähnlichem) an einen Verbraucher (Einzelkunden) beziehen, fallen unter die Rundung von Barzahlungen.

Im Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches sind strafrechtliche Sanktionen der Stufe 2 vorgesehen, wenn Sie die verpflichte Rundung von Barzahlungen nicht einhalten.

Die Geldbußen variieren von 26 bis zu 10.000 Euro, zuzüglich Zuschlagszehnteln. Diese Beträge müssen also zurzeit mit 8 multipliziert werden.

Nein.

Nur Barzahlungen, die sich auf Verkäufe von einem Unternehmen (oder ähnlichem) an einen Verbraucher (Einzelkunden) beziehen, fallen unter die Rundung von Barzahlungen.

Wie die Kassenzettel müssen die Rechnungen, Quittungen und MwSt.-Stammabschnitte den nicht gerundeten Gesamtbetrag und den effektiv in bar gezahlten gerundeten Betrag anzeigen.

Das heutige Muster von MwSt.-Stammabschnitt wird angepasst, sodass diese zwei Beträge angezeigt werden können. Die anerkannten Drucker wurden davon informiert.

Die alten Register mit Stammabschnitten, die noch in Umlauf sein, können noch benutzt werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Gegebenenfalls müssen der nicht gerundete Gesamtbetrag und der effektiv in bar gezahlte gerundete Betrag auf der Rechnung oder der Quittung angezeigt werden, auch wenn es noch keinen spezifischen Platz für diese zwei Beträge gibt.

Des FÖD Finanzen zufolge lauten die Grundregeln wie folgt:

  • Sie können die Mehrwertsteuer auf den nicht gerundeten Betrag kalkulieren.
  • In Ihrer Mehrwertsteuererklärung geben Sie den nicht gerundeten Betrag und die damit geschuldete Mehrwertsteuer an.

Mehr Informationen über die Folgen der Rundung von Barzahlungen auf die Mehrwertsteuer finden Sie in diesem Rundschreiben des FÖD Finanzen zurück

Die Kommission für Buchhaltungsnormen (KBN) hat ein Gutachten über die buchhalterische Verwertung der Rundung abgegeben (Gutachten 2020/02 vom 22. Januar 2020). Angesichts des symmetrischen Charakters der Rundung bemerkt die KBN, dass die positiven und negativen Rundungsunterschiede sich ausgleichen werden. Der Gesamtunterschied zwischen dem zu bezahlenden Gesamtbetrag und der Preissumme der einzelnen Leistungen wird marginal im Vergleich zu dem gesamten Umsatz sein.

Die KBN ist der Ansicht, dass es zwei Rechnungslegungsmethoden gibt: eine für Unternehmen mit vereinfachter Rechnungslegung und die andere für Unternehmen mit doppelter Rechnungslegung.

Schlagen Sie das Gutachten der KBN (2020/02)(auf Französisch) nach.

Die in Euro umgetauschten Beträge sind nicht als Zahlungen im Sinne des Gesetzes, sondern als der Gegenwert in Euro vom Betrag in der ausländischen Währung betrachtet. Sie müssen also nicht abgerundet werden.

Wenn eine Bank oder ein Effektenmakler ausländische Währungen kauft, bieten sie den Verbrauchern eine Dienstleistung an. Sie sind verpflichtet, den angekündigten Wechselkurs anzuwenden. Sonst geht es um eine irreführende Praxis.

Jedoch wenn eine Provision als Vergütung für den Währungsumtausch hinzugefügt ist, muss diese Provision abgerundet werden, weil sie eine Bezahlung des Kunden für die gelieferte Dienstleistung ist.

Die 1- und 2-Cent-Münzen sind sehr teuer in der Herstellung (Rohstoffe, Prägung, Transport, usw.) und werden nur äußerst selten verwendet. Tatsächlich bleiben sie oft im Portemonnaie liegen oder werden zu Hause gehortet.

Deshalb müssen ständig neue 1- und 2-Cent-Münzen geprägt werden.

Die im Jahr 2014 eingeführte Maßnahme, bei der es für die Unternehmen möglich ist Kassenzettelbeträge auf freiwilliger Basis zu runden, zielte darauf ab, die Verwendung dieser 1- und 2-Cent-Münzen zu reduzieren. Sie hat jedoch nicht zum erwarteten Ergebnis geführt, da die Anzahl der Unternehmen, die die Rundung anwendete, begrenzt blieb.

Laut einer Anfang 2018 durchgeführten Umfrage rundeten nur 3 von 10 Händlern runden. Außerdem scheinen 8 von 10 Einzelhändlern und 7 von 10 Verbrauchern für das Runden gewesen zu sein. Die wichtigsten Handelsorganisationen fordern das obligatorische Ab- und Aufrunden von Barzahlungen.

Durch die verbindliche Vorschrift der Rundungspraxis bei allen Barzahlungen, möchte die belgische Regierung die Anzahl der in unserem Land im Umlauf befindlichen 1- und 2-Cent-Münzen reduzieren. Damit wird sie tendenziell sowohl den Erwartungen der Mehrheit der Unternehmen als auch der Verbraucher gerecht.

Es sei darauf hingewiesen, dass Belgien nicht entscheidungsbefugt ist, um die Nutzung dieser Münzen einzustellen; dies kann nur der europäische Gesetzgeber tun.

Letzte Aktualisierung
17 Februar 2020