Die Rechte des Fluggastes sind die Rechte eines jeden Reisenden, der zum vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit abreist, sicher am Zielort ankommt und sein Gepäck in gutem Zustand wieder in Empfang nehmen kann.
Zu diesem Zweck hat der europäische Gesetzgeber eine Reihe von Schutzvorschriften vorgesehen, insbesondere bei Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck.
Nichtbeförderung, große Verspätung oder Annullierung eines Fluges
Die Verordnung (EG) 261/2004 vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bietet Fluggästen einen besseren Schutz im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Dieser Schutz gilt für alle Flüge (Charter- oder Linienflüge, klassische Luftfahrtunternehmen oder „Billigflieger“), unabhängig davon, ob das Ticket in einem Reisebüro oder beim Luftfahrtunternehmen selbst gekauft wurde.
Sie müssen jedoch über eine bestätigte Reservierung für den betreffenden Flug verfügen und zu der im Voraus angegebenen Zeit am Check-in-Schalter erscheinen. Wenn keine Zeit angegeben ist, müssen Sie spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit am Check-in-Schalter erscheinen.
Der durch die Verordnung (EG) 261/2004 gewährte Schutz gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem ermäßigten Tarif reisen, der der Öffentlichkeit nicht direkt oder indirekt zugänglich ist. Er gilt allerdings für Tickets, die im Rahmen eines Vielfliegerprogramms ausgestellt wurden.
Das Luftfahrtunternehmen muss besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse unbegleiteter Kinder achten.
Die in der Verordnung (EG) 261/2004 vorgesehenen Entschädigungen hindern Sie nicht daran, einen Antrag auf zusätzliche Entschädigung für erlittene Schäden zu stellen.
Geografisch gesehen gilt die Verordnung (EG) 261/2004:
- für alle Flüge von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat, unabhängig vom Ankunftsflughafen und von der Nationalität des Luftfahrtunternehmens;
- für alle Flüge zu einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat, unabhängig vom Abflughafen, wenn das Luftfahrtunternehmen als „gemeinschaftlich“ gilt, d. h., wenn sie eine von einem EU-Staat ausgestellte Lizenz erhalten hat;
- für alle Flüge aus einem Drittland in ein Drittland, wenn diese Flüge mindestens eine Zwischenlandung in Europa beinhalten.
Verlust oder Beschädigung von Gepäck
Das Montrealer Übereinkommen regelt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zivilrechtliche Haftung von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die Fluggästen, ihrem Gepäck und Waren bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr entstehen.
Sie gilt für Flüge zwischen zwei Staaten, die sie ratifiziert haben, und aufgrund der Verordnung (EG) 889/2002 auch für alle Flüge von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Für Schäden und Verlust von Gepäck legt das Montrealer Übereinkommen eine Gesamtobergrenze pro Schadensfall fest.