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    Streichung von Amt wegen Nichthinterlegung von Jahresabschlüssen

    Kriterien für die Streichung wegen Nichthinterlegung von Jahresabschlüssen

    Der ZDU-Verwaltungsdienst ist berechtigt, belgische Gesellschaften, die nach Auskunft der Belgischen Nationalbank in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ihrer Verpflichtung zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen nicht nachgekommen sind, von Amts wegen zu streichen. Diese Streichung von Amt ist in Artikel III.42 § 1, Ziffer 4 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen.

    Die Gesellschaft wird rechtlich gesehen weiterhin existieren, da es sich um eine verwaltungsrechtliche Streichung handelt. Die Gesellschaft behält all seine Rechten und Pflichten (namentlich seiner Eigenschaft nach Anmeldepflichtiges Unternehmen der Pflicht zur Hinterlegung von Mehrwertsteuererklärungen an das LSS, usw.), vorbehaltlich der Auslegung, die von den Gerichtshöfen und Gerichten vorgenommen werden könnte.

    Zurücknahme der Streichung

    Eine Streichung von Amt infolge einer Nichthinterlegung von Jahresabschlüssen wird widerrufen, nachdem die Hinterlegung der nicht hinterlegten Abschlüsse erfolgt ist.

    Mitteilung der Streichung

    Schließlich sind die Streichungen und Rücknahmen von Streichungen über die Anwendungen und Dienste, die den Verwaltungen zur Verfügung gestellt werden, sowie über die Datei der wiederverwendbaren öffentlichen Daten zugänglich und werden darüber hinaus in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht.

    Die Information, dass eine Einheit gelöscht wurde, ist außerdem über die Anwendung „Public Search“ und die Webservices Public Search verfügbar.

    Streichung von Amt wegen Nichterfüllung der UBO-Verpflichtungen

    Kriterien für die Streichung wegen Nichterfüllung der UBO-Verpflichtungen

    Die ZDU-Verwaltungsdienst ist berechtigt, Einheiten, die ihre Formalitäten zur Eintragung oder Aktualisierung ihrer Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO-Register) nicht eingehalten haben, von Amts wegen zu streichen.

    Die Streichung von Amts wegen aufgrund der Nichterfüllung der UBO-Formalitäten ist in Artikel III.42, §1, 6° des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen und betrifft Einheiten, die laut dem FÖD Finanzen eines der folgenden Kriterien nicht erfüllen:

    • Einheiten sind seit mindestens 60 Kalendertagen der Verpflichtung zur Übertragung von Informationen an das UBO-Register gemäß Artikel 1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen nicht nachgekommen, nachdem eine administrative Geldbuße gemäß Artikel 132, § 6 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld auferlegt wurde;
    • Einheiten sind der jährlichen Aktualisierungspflicht gemäß Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers seit mindestens einem Jahr nicht nachgekommen;
    • Einheiten sind der in Artikel 1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen genannten Verpflichtung zur Übertragung von Informationen an das UBO-Register nicht nachgekommen und haben außerdem seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die des Jahresabschlusses in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes oder im Belgischen Staatsblatt vorgenommen.

    Da es sich um eine administrative Streichung handelt, hat sie keine Auswirkung auf die Rechtslage der Einheit. Vorbehaltlich der Auslegung durch die Gerichte behält die Einheit ihre Rechte und Pflichten (insbesondere ihre Eigenschaft als „eintragungspflichtiges Unternehmen“, die Verpflichtung, Mehrwertsteuererklärung, LSS-Erklärung, usw. abzugeben).

    Weitere Informationen über das UBO-Register

    Zurücknahme der Streichung

    Die Streichung von Amts wegen aufgrund der Nichterfüllung der UBO-Formalitäten wird zurückgenommen, sobald, nach Angaben des FÖD Finanzen, die zweckdienlichen Formalitäten beim UBO-Register erfüllt sind.

    Mitteilung der Streichung

    Schließlich sind die Streichungen und Rücknahmen von Streichungen über die Anwendungen und Dienste, die den Verwaltungen zur Verfügung gestellt werden, sowie über die Datei mit allen zwecks Wiederverwendung verfügbaren öffentlichen Daten zugänglich und werden darüber hinaus in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht.

    Die Information, dass eine Einheit gelöscht wurde, ist außerdem über die Anwendung „Public Search“ und die Webservices Public Search verfügbar.

    Letzte Aktualisierung
    29 Januar 2024

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