Der Verwaltungsdienst ist mit der Streichung von Amt wegen von den in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches genannten Gesellschaften beauftragt, die die Verpflichtung zur Hinterlegung ihrer Jahresabschlüsse bei der Belgischen Nationalbank mindestens drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre nicht eingehalten haben. Diese Streichung findet keine Anwendung auf die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches genannten Gesellschaften. Diese Streichung von Amt ist in Artikel III.42 § 1, Ziffer 4 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen.
Die Gesellschaft wird rechtlich gesehen weiterhin existieren, da es sich um eine verwaltungsrechtliche Streichung handelt. Die Gesellschaft behält all seine Rechten und Pflichten (namentlich seiner Eigenschaft nach Anmeldepflichtiges Unternehmen der Pflicht zur Hinterlegung von Mehrwertsteuererklärungen an das LSS, usw.), vorbehaltlich der Auslegung, die von den Gerichtshöfen und Gerichten vorgenommen werden könnte.
Die Erwähnung dieser Streichung von Amt ist sowohl für die Verwaltungen als auch über die Anwendung Public Search verfügbar.
Eine Streichung von Amt infolge einer Nichthinterlegung von Jahresabschlüssen wird widerrufen, nachdem die Hinterlegung der nicht hinterlegten Abschlüsse erfolgt ist. Sowohl die Streichungen als auch die Widerrufe werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.