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    Das belgische Wirtschaftsgesetzbuch (WGB) definiert den Begriff „Unternehmen“ auf verschiedene Weise. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts.

    So wurde 2018 eine neue Definition des Unternehmens eingeführt, die im Prinzip die Basisdefinition für das gesamte WGB darstellt. In der Praxis ist dies jedoch nicht der Fall: der bisherige Begriff des Unternehmens wurde in den Begriffsbestimmungen der spezifischen Bücher des WGB aufrechterhalten als Ausnahme von dieser neuen Definition.

    Was ist ein „Unternehmen“ gemäß Artikel 1, Buch I des WGB ?

    Mit dem Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts wurde ein moderneres Begriff des Unternehmens in das belgische Recht eingeführt wodurch der veraltete Begriff „Kaufmann“ abgeschafft wurde. Die Definition von „Unternehmen“ ist nun erweitert.

    Im Sinne von Artikel 1 von Buch I des WGB werden als Unternehmen bezeichnet:

    • Natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbständige ausüben (z. B. Einzelunternehmer, Geschäftsführer, Künstler);
    • Juristische Personen (jede Gesellschaft, VoG oder Stiftung);
    • Andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit (z.B.: Gesellschaft gemeinen Rechts).

    Wer gilt nicht als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel I, Buch I des WGB?

    Im WGB wird festgelegt, welche Akteure nicht als „Unternehmen“ betrachtet werden, nämlich:

    • Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Verteilungsziel verfolgen und tatsächlich keine Verteilung an ihre Mitglieder oder an Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Organisationspolitik ausüben, vornehmen (z.B.: faktische Vereinigung).
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten.
    • Behörden: der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren.

    Worauf findet der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel I des Buches I des WGB Anwendung?

    Die Begriffsbestimmung in Artikel I, Buch I findet ausschließlich Anwendung auf:

    • bestimmte Abschnitte des Buches III (Zentrale Datenbank der Unternehmen und Buchhaltungsrecht) ;
    • Buch XX und insbesondere auf Artikel I.22, 7/1 (Insolvenzrecht);
    • die allgemeine Zuständigkeit des Unternehmensgerichts.

    Wie lautet die andere Definition von „Unternehmen“ im WGB ?

    Neben der allgemeinen Definition in Artikel I, Buch I des WGB gibt es für die Anwendung einiger spezifischer Bücher auch noch eine eigene Definition des Unternehmens, wie sie im WGB vom 28. Februar 2013 erwähnt wurde.

    Diese eigene Definition bezeichnet Unternehmen als:

    • Natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen.

    Wer gilt als ein „Unternehmen“ im Sinne dieser eigenen Definition?

    Der spezifische Begriff "Unternehmen" bezieht sich auf jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf dauerhafter Weise ausgeübt wird.

    Unter wirtschaftlicher Tätigkeit versteht man das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt. Es handelt sich also um jede natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen anbietet und auf diese Weise am Geschäftsleben teilnimmt.

    Die Tätigkeit weist darauf hin, dass es sich nicht um eine einmalige Handlung handeln darf, sondern vielmehr um eine dauerhafte Tätigkeit auf dem Markt, die einen Wettbewerb mit anderen Unternehmen schafft.

    Weder die Rechtsform noch die Art der Finanzierung des Unternehmens spielen eine Rolle. Es kann sich sowohl um eine natürliche Person als auch um eine juristische Person, eine Vereinigung oder eine öffentliche Person handeln.

    Folglich kann jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen betrachtet werden. Im Gegensatz zur allgemeinen Definition, die sich eher auf bestimmte Kategorien stützt, handelt es sich hierbei um eine funktionelle Definition, die eine Analyse im Einzelfall erfordert.

    Auf welche Bücher des WGB finden diese spezifische Definitionen eines Unternehmens Anwendung?

    Die spezifische Definitionen gelten für:

    • Buch III, Kapitel 1 (Transparenzverpflichtungen),
    • Buch IV (Schutz des Wettbewerbs),
    • Buch V (Wettbewerb und Preisentwicklungen),
    • Buch VI (Marktpraktiken und Verbraucherschutz),
    • Buch XV (Rechtsdurchsetzung),
    • Buch XVI (Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten),
    • Buch XVII (Besondere Gerichtsverfahren, insbesondere die Unterlassungsklage).

    Definition von Unternehmen und Zentrale Datenbank der Unternehmen

    Der Gesetzgeber wollte zwar eine einheitliche Definition des Unternehmens erstellen, die für die gesamte Gesetzgebung gilt, doch nicht alle in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) aufgelisteten Unternehmen entsprechen dieser neuen Definition. Aus diesem Grund wird seit dem 1. November 2018 nicht mehr von einem „Unternehmen“, sondern von einer „registrierten Körperschaft“ gesprochen.

    Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts :

    • die Pflicht zur Eintragung in die ZDU erweitert auf Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit,
    • eine Erweiterung eingeführt der Daten, die in der ZDU enthalten sein müssen.

    Alle eintragungspflichtige Unternehmen die sich in die ZDU eintragen müssen finden Sie in Artikel III.16 WGB.

    Weitere Informationen zur ZDU

    Das Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts

    Das Gesetz vom 15. April 2018 zur Reform des Unternehmensrechts wurde am 27. April 2018 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und trat am 1. November 2018 in Kraft.

    Dieses Gesetz bringt verschiedene Abänderungen der geltenden Regelungen auf Ebene des WGB mit sich:

    • Änderungen in Bezug auf die Eintragung und Registrierung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen,
    • Ausweitung der Buchführungspflichten und des Insolvenzrechts.

    Außerdem werden Änderungen im Zivilgesetzbuch, im Strafgesetzbuch, im Gerichtsgesetzbuch und im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen eingeführt.

    Letzte Aktualisierung
    8 November 2024

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