Welche Verpflichtungen haben Sie in Bezug auf die Kommunikation und Information über SVHC?

Artikel 33 – Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen

(1)  Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

(2)  Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Artikel 33 der REACH-Verordnung definiert die Verpflichtung der Lieferanten zur Weitergabe von Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in ihren Erzeugnissen. Ein Lieferant ist jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt. Die betroffenen Stoffe sind in der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten.

Das AskREACH-System ist ein Instrument, das es Ihnen über die gesamte Lieferkette hinweg ermöglicht, Ihrer Verpflichtung zur Transparenz gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern wirksam nachzukommen. Dies kann regelmäßig oder auf Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin geschehen.

  • Als Lieferant eines Erzeugnisses müssen Sie Ihren Kundinnen und Kunden kostenlos und über die gesamte Lieferkette hinweg die Namen aller im Erzeugnis enthaltenen SVHC (> 0,1 Massenprozent) und für eine sichere Verwendung ausreichende Informationen zur Verfügung stellen [Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung].
  • Auf Ersuchen eines Verbrauchers müssen Sie als Lieferant eines Erzeugnisses kostenlos alle Namen der im Erzeugnis enthaltenen SVHC (> 0,1 Massenprozent) und die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen [Artikel 33 Absatz 2 der REACH-Verordnung].

Diese Informationen müssen seit dem 5. Januar 2021 auch in der SCIP-Datenbank gemeldet werden, um sie während des gesamten Lebenszyklus des Produkts bis hin zum Abfallprodukt verfügbar zu machen. Zweck der Datenbank ist es, die Abfalltrennung zu erleichtern und die Qualität der recycelten Materialien zu verbessern.  

Welche Vorteile haben Sie davon?

Mit dem AskREACH-System können Sie sich als vertrauenswürdiges, verantwortungsbewusstes und verbraucherorientiertes Unternehmen präsentieren:

  • Seien Sie transparent über die Zusammensetzung Ihrer Produkte und geben Sie Ihren Kundinnen und Kunden Empfehlungen für den sicheren Gebrauch von Erzeugnissen, die SVHC enthalten;
  • Werben Sie für Ihre Erzeugnisse, die keine SVHC enthalten;
  • Kommunizieren Sie aktiv über Ihr Engagement: Zeigen Sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass Ihr Unternehmen auf ihre Bedenken eingeht. 75 % der europäischen Verbraucher:innen erwarten von Unternehmen Initiativen in Sachen Nachhaltigkeit;
  • Profitieren Sie von regulatorischer Unterstützung: Mithilfe einer Erinnerung zur Aktualisierung der Informationen, die bei jeder Aktualisierung der SVHC-Liste verschickt wird, können Sie Ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung aktuell halten.
Letzte Aktualisierung
21 August 2023

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