Als onderdaan van een lidstaat van de Europese Unie, de Europese Economische Ruimte of Zwitserland kunt u het beroep van landmeter-expert tijdelijk en occasioneel uitoefenen. In dat geval moet u aan de volgende voorwaarden voldoen:

  • u bent op wettige wijze gevestigd in een andere lidstaat en oefent daar het beroep van landmeter-expert uit;
  • als het beroep van landmeter-expert niet ger

    Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz können Sie vorübergehend und gelegentlich den Beruf des Landmesser-Gutachters ausüben. In diesem Fall müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ansässig und üben dort den Beruf des Landmesser-Gutachters aus;
  • Wenn der Beruf des Landmesser-Gutachters in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, müssen Sie die Tätigkeit des Landmesser-Gutachters in den zehn Jahren vor der Erbringung Ihrer Dienstleistungen in Belgien mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben. 
  • Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter beurteilt den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Leistungserbringung von Fall zu Fall, hauptsächlich nach Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität.

    Schriftliche Erklärung

    Sie üben den Beruf des Landmesser-Gutachters in Belgien vorübergehend und gelegentlich aus. Dann müssen Sie den Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter vorab in einer schriftlichen Erklärung darüber informieren. Darin geben Sie die Einzelheiten Ihres Versicherungsschutzes oder anderer persönlicher oder kollektiver Schutzmöglichkeiten in Bezug auf die Berufshaftpflicht an.

    Sie müssen diese Erklärung jährlich erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich als Landmesser-Gutachter in Belgien zu arbeiten. Sie können die Erklärung mit allen Mitteln einreichen.

    Wenn Sie Ihre erste Dienstleistung erbringen oder wenn sich Ihre Situation hinsichtlich der zuvor von Ihnen eingereichten Dokumente wesentlich ändert, müssen Sie auch die folgenden Dokumente vorlegen:

  • einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie:
    • in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind;
    • dort die Aktivität eines Landmesser-Gutachters ausüben;
    • Ihnen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung kein Berufsverbot (auch vorübergehend) auferlegt wurde.
  • einen Nachweis der beruflichen Qualifikationen;
  • wenn der Beruf in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass Sie die betreffenden Tätigkeiten während der letzten 10 Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.
  • Sie müssen die schriftliche Erklärung bei der Geschäftsstelle des Föderalen Berufungsrates der Landmesser-Gutachter einreichen.

Letzte Aktualisierung
16 September 2020

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