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    Sie möchten die Tätigkeit als natürliche Person ausüben

    Wie lauten die Bedingungen für den Zugang zum Beruf?

    Folgende Bedingungen gelten:

    • Sie müssen im Besitz Ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein;
    • Sie dürfen nicht für bankrott erklärt worden sein, ohne eine Rehabilitation erhalten zu haben;
    • Sie dürfen sich keine der im Gesetz genannten Strafen zugezogen haben;
    • Sie müssen über die in Artikel 5, § 1, 2° des Gesetzes aufgeführten erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen.

    Wenn Sie über ein einschlägiges Diplom verfügen, das in Belgien oder in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Finnland, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz ausgestellt wurde, müssen Sie ein Praktikum absolvieren.

    Wenn Sie Ihre beruflichen Qualifikationen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz erworben haben, sind Sie vom Praktikum befreit. Das Institut der Kfz-Sachverständigen kann jedoch beschließen, nach Ihrer Wahl ein Anpassungspraktikum oder eine Kapazitätsprüfung vorzuschreiben.

    Wie lauten die Bedingungen für die Ausübung des Berufs?

    Folgende Bedingungen gelten:

    • das vom Institut der Kfz-Sachverständigen organisierte Praktikum absolviert zu haben;
    • bei diesem Institut registriert zu sein;
    • das Berufsethos zu beachten;
    • eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen;
    • sich ständig weiterzubilden.

    Weiterbildung

    Als Kfz-Sachverständiger müssen Sie sich beruflich ständig weiterbilden. Diese Verpflichtung schreibt die Teilnahme an mindestens fünfundvierzig Stunden Ausbildung über einen Zeitraum von drei Jahren vor, mit einem Minimum von zehn Stunden pro Jahr. Das Institut der Kfz-Sachverständigen überwacht die Einhaltung dieser Verpflichtung und organisiert die Schulungen.

    Versicherungspflicht

    Wenn Sie als Kfz-Sachverständiger selbstständig sind, müssen Sie Ihre Berufshaftpflicht durch eine Versicherungspolice abdecken. Sie müssen dem Institut der Kfz-Sachverständigen auf Anfrage eine Kopie dieser Richtlinie zur Verfügung stellen.

    Sie möchten die Aktivität als juristische Person ausüben

    Wenn Sie den Beruf als juristische Person ausüben wollen, müssen Sie die Voraussetzungen für den Zugang und die Ausübung des Berufes erfüllen.

    Eine juristische Person kann als Kfz-Sachverständiger tätig werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

    • alle Geschäftsführer, Direktoren, Mitglieder des Verwaltungsausschusses und ganz allgemein unabhängige Vertreter, die im Namen und im Auftrag der juristischen Person handeln, sind Kfz-Sachverständige, die auf einer Liste des Instituts eingetragen sind;
    • ihr Gegenstand und ihre Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Kfz-Sachverständigen beschränkt sein und dürfen mit diesem Beruf nicht unvereinbar sein;
    • 60% der Anteile und Stimmrechte müssen direkt oder indirekt von natürlichen Personen gehalten werden, die zur Ausübung des Berufs des Kfz-Sachverständigen berechtigt und in einer Liste des Instituts eingetragen sind;
    • Die juristische Person darf keine Anteile an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen haben, die nicht ausschließlich beruflicher Natur sind. Der Gesellschaftszweck und die Aktivitäten dieser Unternehmen dürfen mit der Funktion eines Kfz-Sachverständigen nicht unvereinbar sein;
    • die juristische Person ist auf einer der Listen des Instituts eingetragen.

    Eine juristische Person, die Kfz-Sachverständiger ist, unterliegt der Berufsethik in gleicher Weise wie eine natürliche Person.

    Verfahren zur Registrierung

    Registrierung als Praktikant

    Um als Praktikant registriert zu werden, müssen Sie:

    • sich für ein Praktikum beim Institut der Kfz-Sachverständigen bewerben;
    • eine Praktikumsvereinbarung mit einem zugelassenen Praktikumsleiter abschließen;
    • die oben genannten Bedingungen für den Zugang zum Beruf erfüllen.

    Die zuständige Kammer des Rates des Instituts wird Ihnen ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Absendung Ihres Antrags mitteilen. Wenn Sie die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen, wird sie Sie in die Liste der Praktikanten eintragen und Ihr Praktikum kann beginnen.

    Das Praktikum dauert zwei Jahre und umfasst zusätzlich zu den praktischen Kursstunden mindestens zweihundert Tage Berufspraxis in Belgien, berechnet in Vollzeitäquivalenten.

    Zu Ende des Praktikums beurteilt die zuständige Kammer des Rates, ob Sie Ihr Praktikum in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes und der Praktikumsordnung absolviert haben. Sie muss Ihnen ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag Ihres Praktikums mitteilen.

    Registrierung als natürliche Person

    Sobald das Praktikum abgeschlossen und von der zuständigen Kammer des Rates genehmigt worden ist, müssen Sie sich beim Institut der Kfz-Sachverständigen als Kfz-Sachverständiger bewerben.

    Wenn Sie vom Praktikum befreit sind oder wenn Sie die Tätigkeit als juristische Person ausüben wollen, können Sie Ihre Bewerbung mit den Unterlagen, die belegen, dass Sie die Zugangsbedingungen erfüllen, direkt an den Präsidenten der Exekutivkammer schicken.

    Anmeldegebühren

    Der Antrag auf Registrierung beim Institut ist kostenlos.

    Als beim Institut registrierter Kfz-Sachverständiger sind Sie verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser wird jährlich festgelegt. Er wurde für das Jahr 2020 auf 950 Euro festgelegt.

    Einspruch im Falle einer Ablehnung der Registrierung

    Wenn der Rat des Instituts Ihre Registrierung als Praktikant oder Kfz-Sachverständiger ablehnt, können Sie sich an den Berufungsausschuss wenden.

    Die Berufung muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Ablehnungsentscheidung eingelegt werden.

    Sanktionen

    Auf berufsethischer Ebene

    Als Kfz-Sachverständiger des Instituts der Kfz-Sachverständigen müssen Sie die berufsethischen Regeln beachten.

    Wenn Sie nachweislich Ihren berufsethischen Pflichten nicht nachgekommen sind, werden Sie mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt:

    • Abmahnung;
    • Verweis;
    • Verbot, bestimmte Aufträge anzunehmen oder fortzusetzen;
    • Aussetzung für eine Zeit von maximal einem Jahr;
    • Löschung.

    Auf strafrechtlicher Ebene

    Das öffentliche und illegale Führen des Titels des Kfz-Sachverständigen sowie die illegale Ausübung des Berufes sind strafbar und werden mit einer Geldstrafe geahndet.

    Auf zivilrechtlicher Ebene

    Das öffentliche und illegale Führen des Titels des Kfz-Sachverständigen sowie die illegale Ausübung des Berufes können ein zivilrechtliches Vergehen darstellen, die Ihre vertragliche oder außervertragliche Haftung nach sich ziehen können.

    Letzte Aktualisierung
    21 Mai 2021

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