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    Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands, Lichtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich den Beruf des Kfz-Sachverständigen ausüben. In diesem Fall müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen und üben dort den Beruf des Kfz-Sachverständigen aus, und
    • wenn der Beruf des Kfz-Sachverständigen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, haben Sie die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen in den zehn Jahren vor Ihrer Dienstleistung in Belgien mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt.

    Schriftliche Erklärung

    Sind Sie zum ersten Mal vorübergehend und gelegentlich als Kfz-Sachverständiger in Belgien tätig? Sie müssen das Institut der Kfz-Sachverständigen zuvor mit einer schriftlichen Erklärung informieren. Sie erwähnen Informationen über den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes bezüglich der Berufshaftpflicht.

    Sie müssen diese Erklärung einmal pro Jahr erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Sie können die Erklärung auf beliebige Art und Weise einreichen.

    Bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder im Falle einer materiellen Änderung der durch die Dokumente festgestellten Situation müssen Sie auch die folgenden Dokumente vorlegen:

    • einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    • eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass:
      • Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind;
      • Sie dort als Kfz-Sachverständiger tätig sind;
      • Sie, wenn die Bescheinigung ausgestellt wird, mit keinem Berufsverbot rechnen müssen, selbst vorübergehend;
    • einen Nachweis der beruflichen Qualifikationen;
    • wenn der Beruf in Ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, auf jeden Fall den Nachweis, dass Sie die fraglichen Tätigkeiten in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.

    Sie können die Erklärung bei der Ratskammer des Institutes der Kfz-Sachverständigen per Post oder E-Mail einreichen.

    Institut der Kfz-Sachverständigen
    Woluwedal 46, Bte 5
    1200 Brüssel
    Tel.: 02 880 40 47
    Fax : 02 763 41 83
    E-Mail : info@iaeiea.be

    Zuständige Kammer

    Der Rat des Instituts der Kfz-Sachverständigen setzt sich aus zwei Kammern zusammen: der niederländischsprachigen und der französischsprachigen Kammer. Die Kammer, bei der Sie Ihren Antrag einreichen müssen, wird durch den Ort bestimmt, an dem Sie den Beruf zum ersten Mal in Belgien ausüben möchten:

    • im Falle der flämischen Region ist die niederländischsprachige Kammer zuständig;
    • für die Wallonische Region (einschließlich der deutschsprachigen Region) ist die französischsprachige Kammer zuständig;
    • im Falle der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt können Sie die zuständige Kammer frei wählen. Die Sprache, in der Ihr Antrag eingereicht wird, bestimmt die zuständige Kammer.
    Letzte Aktualisierung
    21 Mai 2021

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