Bedingungen für die Arbeit als Selbständiger in Belgien

Wenn Sie in Belgien als Selbständiger arbeiten möchten, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen und mehrere Verwaltungsverfahren durchlaufen.

Zunächst einmal müssen Sie die Rechtsfähigkeit zum Ausüben der Tätigkeit besitzen:

  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • über seine bürgerlichen und politischen Rechte verfügen (eine strafrechtliche Verurteilung verbietet jegliche selbständige Erwerbstätigkeit während der Strafe);
  • rechtsfähig sein: d.h. nicht für geschäftsunfähig erklärt, nicht mit einem Berufsverbot belegt oder einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen worden sein.

Die Verwaltungsverfahren hängen von mehreren Umständen ab:

  • Sie sind in Belgien niedergelassen oder arbeiten dort vorübergehend und gelegentlich als Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat;
  • Sie sind als Unternehmen tätig, entweder als natürliche Person oder als juristische Person.

Wenn Sie als Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegentlich und vorübergehend in Belgien tätig werden möchten, finden Sie Informationen auf Be-Assist (Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).

Wenn Sie sich in Belgien niederlassen, müssen Sie sich in jedem Fall vorab über einen der acht genehmigten Unternehmensschalter bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) als Unternehmen registrieren lassen.

  • Wenn Ihr Unternehmen eine natürliche Person ist, übernimmt der Unternehmensschalter Ihre Eintragung. Nach dieser Eintragung erhalten Sie eine Unternehmensnummer, die Sie bei anderen zuständigen Behörden als Identifikationsschlüssel verwenden können.
  • Wenn Sie als juristische Person nach belgischem Recht tätig werden wollen, müssen Sie zunächst die Satzung Ihrer juristischen Person aufsetzen. In den meisten Fällen (AG, GmbH, …) müssen Sie sich zum Erstellen einer notariellen Urkunde an einen Notar wenden. Sobald der Notar die Gründungsurkunde eingereicht hat, erhält Ihre juristische Person ihre Unternehmensnummer.
  • Wenn Sie sich mit Ihrem ausländischen Unternehmen in Belgien niederlassen wollen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Ihr Unternehmen kann dort eine Zweigniederlassung, eine Tochtergesellschaft oder eine einfache Niederlassungseinheit gründen. Die Zweigstelle hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Tochtergesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und hat die Form einer Gesellschaft belgischen Rechts (OHG, KG, Genossenschaft, GmbH, AG). Die Niederlassungseinheit ist lediglich eine geographische Adresse, von der aus das ausländische Unternehmen seine Aktivitäten in Belgien ausübt.

Bei der Eintragung in die ZDU wird der Unternehmensschalter prüfen, ob Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Bedingungen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit: Wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz sind, müssen Sie (sofern Sie nicht befreit sind) nachweisen, dass Sie im Besitz eines Berufsausweises sind, der Sie zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien berechtigt. Für die Vergabe von Berufsausweisen sind die Regionen zuständig. Der Unternehmensschalter wird Sie begleiten.
  • Unternehmerische Fähigkeiten: Dies sind grundlegende Managementkenntnisse und berufliche Fähigkeiten für eine Reihe von Aktivitäten. Sie müssen diese unternehmerischen Fähigkeiten nachweisen, wenn sich der Hauptsitz Ihres Unternehmens in der Wallonischen Region oder in der Region Brüssel-Hauptstadt befindet. Die Unternehmensschalter stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie über diese Gesetzgebung zu informieren.
  • Bedingungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit: Es gibt spezifische Formalitäten, die von bestimmten Kategorien von Selbständigen zu erfüllen sind. Diese Formalitäten beziehen sich auf die für die Ausübung oder die Verwendung der Bezeichnung eines freien oder intellektuellen Dienstleistungsberufs zu erfüllenden Bedingungen, sowie auf den Erhalt spezieller Lizenzen und Genehmigungen. Für die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten müssen Sie zunächst bestimmte Formalitäten erledigen bzw. Genehmigungen einholen, die z.B. durch den Umweltschutz (von den Regionen erteilte Umweltgenehmigungen), den Schutz der Lebensmittelhygiene (Genehmigung der Föderalen Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette - FASNK), den Schutz der Privatsphäre (Privatdetektiv), den Schutz der öffentlichen Ordnung (Bewachung), usw. gerechtfertigt sind. Angesichts der Vielfalt dieser Genehmigungen bitten wir Sie, sich bei Ihrem genehmigten Unternehmensschalter zu erkundigen, welche spezifischen Genehmigungen Sie für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen.

Als Selbständiger müssen Sie vor der Ausübung Ihrer Tätigkeit einem Sozialversicherungsfonds für Selbständige beitreten. Sie können diesen Fonds frei wählen. Der Unternehmensschalter kann Sie dort anmelden.

Bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen, sollten Sie prüfen, ob Sie mehrwertsteuerpflichtig sind. Dies wird der Fall sein, wenn Ihr Unternehmen selbständig und gewohnheitsmäßig Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, die unter das Mehrwertsteuergesetz fallen (Artikel 4). Wenn Sie MwSt.-pflichtig sind, müssen Sie sich bei der Allgemeinen Steuerverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausweisen. Ihre Unternehmensnummer wird auch als Mehrwertsteuernummer verwendet. Wenn Sie Ihre Identifikation direkt bei der Allgemeinen Steuerverwaltung beantragen, ist das Verfahren kostenlos. Sie können auch Ihren Unternehmensschalter bitten, das Nötige zu tun. Für diesen Service des Unternehmensschalters wird eine Gebühr erhoben.

Wenn Sie einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen oder zu beschäftigen beabsichtigen, müssen Sie sich gegenüber dem Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) als Arbeitgeber ausweisen. Jede weitere Einstellung von Personal muss zudem sofort dem LSS gemeldet werden (Erklärung über Dimona). Dieser für alle Arbeitgeber in allen Tätigkeitsbereichen obligatorische Prozess wird ausschließlich elektronisch durchgeführt. Gegen eine Gebühr können Sie den Unternehmensschalter oder das Sozialsekretariat, dem Sie angeschlossen sind, bitten, diese Verfahren für Sie zu erledigen.

Letzte Aktualisierung
18 Januar 2024

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