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Jede natürliche Person, die in Belgien eine berufliche Tätigkeit ausübt, ohne dabei durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes Statut gebunden zu sein, gilt als „Selbstständig“. Ein Unterordnungsverhältnis liegt in diesem Fall nicht vor.
Selbstständige unterliegen einem eigenen Sozialstatut und haben Anspruch auf ein eigenes Sozialversicherungssystem. Das Sozialstatut der Selbständigen sieht nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte vor.
Die verschiedenen Kategorien von Sozialversicherungspflichtigen
Selbstständiger im Hauptberuf
Wenn Ihre selbstständige Tätigkeit Ihre einzige Einkommensquelle ist (Vollzeitarbeit), werden Sie als Selbständiger im Hauptberuf betrachtet. Sie unterliegen dem Sozialstatut der Selbstständigen im Hauptberuf, was Rechte und Pflichten mit sich bringt, insbesondere den Beitritt zu einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige und die Zahlung von vierteljährlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Selbstständiger im Nebenberuf
Selbstständige im Nebenberuf üben gleichzeitig und hauptsächlich eine andere berufliche Tätigkeit aus:
- entweder als Arbeitnehmer,
- oder im Unterrichtswesen,
- oder als Beamte.
Die Formalitäten für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Nebenberuf sind die gleichen wie für einen Selbstständigen im Hauptberuf.
Als Selbstständiger im Nebenberuf unterliegen Sie ebenfalls dem Sozialstatut der Selbstständigen. Daher müssen Sie einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige beitreten und vierteljährlich Sozialbeiträge entrichten. Sie haben jedoch weiterhin vorrangig Anspruch auf die Sozialleistungen des Systems, dem Sie aufgrund Ihrer Haupttätigkeit oder Ihres Statuts (Arbeitnehmer, Beamter, Rentner) unterliegen.
Sie können als Selbstständiger im Nebenberuf eingestuft werden, wenn Sie:
- als Arbeitnehmer, Leiharbeiter oder als nicht ernannte Lehrkraft tätig sind. Die Anzahl der im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Leiharbeiter geleisteten Stunden muss auf monatlicher Basis mindestens einer Halbzeitbeschäftigung entsprechen;
- Beamter sind. Sie müssen mindestens 200 Tage oder 8 Monate im Jahr arbeiten, und die geleistete Arbeitszeit muss auf monatlicher Basis mindestens einer Halbzeitbeschäftigung entsprechen;
- ernannte Lehrkraft sind. Sie müssen mindestens 6/10 eines vollen Stundenplans arbeiten;
- arbeitslos sind. Sie müssen Arbeitslosengeld beziehen und eine Genehmigung zur Ausübung einer nebenberuflichen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit haben;
- Leistungen von Ihrer Krankenkasse beziehen. Sie wurden zu mindestens 66 % als arbeitsunfähig eingestuft, und die Leistung, die Sie erhalten, entspricht mindestens der Rente eines alleinstehenden Selbstständigen.
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie auch die Möglichkeit, eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit (im Nebenberuf) auszuüben, ohne für 12 Monate Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Hierbei handelt es sich um die Maßnahme „Sprungbrett in die Selbstständigkeit“. Weitere Informationen zu den Anwendungsbedingungen dieser Leistung finden Sie im Merkblatt T158 des LFA.
Selbstständiger Helfer
Ein selbstständige Helfer ist eine natürliche Person, die einen Selbstständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützt oder ersetzt, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein. Der Helfer ist häufig, aber nicht unbedingt ein Familienmitglied des Selbstständigen.
Selbstständige Helfer können nur für eine natürliche Person und nicht für eine Gesellschaft handeln. Sie können jedoch als Helfer für die Vertreter einer Gesellschaft (Direktoren, Geschäftsführer, ) tätig sein.
Unverheiratete Helfer fallen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, unter das Sozialstatut der Selbstständigen.
Die folgenden Helfer gelten nicht als sozialversicherungspflichtige Selbstständige:
- gelegentliche Helfer (die gelegentlich und nicht mehr als 90 Tage im Jahr helfen);
- Helfer (Studenten), die noch Kindergeld beziehen (unter 25 Jahren).
Mithelfender Ehepartner
Eine Person gilt als mithelfender Ehepartner eines Selbstständigen, wenn sie: :
- der Partner eines Selbstständigen ist (im Rahmen einer Ehe oder eines Vertrags über das gesetzliche Zusammenwohnen);
- ihrem selbstständigen Partner tatsächlich hilft (regelmäßig oder mindestens 90 Tage pro Jahr);
- weder ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit noch ein Ersatzeinkommen bezieht, das Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit begründet, die mindestens denen von Selbständigen entsprechen..
Geschäftsführer, Direktoren und aktive Gesellschafter
Im Rahmen einer Gesellschaft gelten Geschäftsführer, Direktoren und aktive Gesellschafter als Selbstständige und unterliegen dem Sozialstatut der Selbstständigen.
Selbstständiger Student
Es ist möglich, sich während des Studiums selbstständig zu machen. Dieses Statut bietet eine Vorzugsregelung für Sozialversicherungsbeiträge.
Um das Statut des selbstständigen Studenten in Anspruch nehmen zu können, muss man:
- mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt sein;
- hauptsächlich für den regelmäßigen Besuch einer Bildungseinrichtung in Belgien oder im Ausland eingeschrieben sein, um ein von einer zuständigen belgischen Behörde anerkanntes Diplom zu erwerben;
- eine berufliche Tätigkeit ausüben, die dem Sozialstatut der Selbstständigen unterliegt.
Was sind Ihre Pflichten?
Als Selbständiger unterliegen Sie dem Sozialstatut der Selbständigen. Demnach müssen Sie: :
- einer Sozialversicherungskasse für Selbständige beitreten,
- pro Quartal Sozialbeiträge zahlen.
Was sind Ihre Rechte?
Das Sozialstatut der Selbstständigen sieht nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte vor.. Wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf:
- Familienbeihilfen;
- Kranken- und Invalidenversicherung;
- Mutterschaftsversicherung;
- Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe;
- Pension;
- Überbrückungsmaßnahmen;
- Beihilfe für pflegende Angehörige;
- Trauerbeihilfe.
Familienbeihilfen
Diese Angelegenheit wurde im Zuge der 6. Staatsreform regionalisiert. Seit dem 1. Januar 2019 hat jede Region ihr eigenes Kindergeldsystem mit eigenen Beträgen und eigenen Regeln. Das anwendbare System richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes.
Kranken- und Invalidenversicherung
Das Sozialstatut der Selbstständigen umfasst eine Kranken- und Invalidenversicherung, die die medizinische Versorgung und Arbeitsunfähigkeit abdeckt.
Medizinische Versorgung
Als Selbstständiger sind Sie wie andere Erwerbstätige (Arbeitnehmer, Beamte) gegen große und kleine Risiken (z. B. Arztbesuche, Kauf von Medikamenten) gesetzlich versichert.
Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist speziell für Selbstständige gedacht. Sie bietet unter bestimmten Bedingungen ein Ersatzeinkommen, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall unterbrechen müssen:
- Sie erhalten die Leistungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn diese länger als 7 Tage dauert,
- Ab dem zweiten Jahr (Invaliditätsdauer) sind die Leistungen höher.
Geistiges Wohlbefinden
Die Sozialversicherungskassen bieten den Selbständigen verschiedene Dienstleistungen an, die durch Sensibilisierung und Unterstützung deren geistiges Wohlbefinden bei der Arbeit fördern sollen.
Mutterschaftsversicherung
Als Selbstständige oder mithelfende Partnerin können Sie am Ende Ihrer Schwangerschaft während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Hierfür müssen Sie jedoch einige Bedingungen erfüllen.
Außerdem sind Sie von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, und Ihre Ansprüche für das Quartal nach der Entbindung bleiben erhalten.
Die Leistung wird für maximal 12 ununterbrochene Wochen oder 18 Wochen ausbezahlt, wenn der Mutterschaftsurlaub halbzeitig genommen wird. Der Mutterschaftsurlaub besteht aus einer vorgeschriebenen Ruhezeit und einem frei wählbaren Teil. Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhalten Sie eine zusätzliche Woche freiwillige Ruhezeit oder zwei Wochen, wenn Sie den Mutterschaftsurlaub halbzeitig in Anspruch nehmen.
Unter bestimmten Bedingungen wird nach der Entbindung auch eine Mutterschaftshilfe in Form von Dienstleistungsgutscheinen angeboten.
Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe
Für selbstständige Väter und Co-Elternteile ist bei der Geburt eines Kindes eine Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe vorgesehen. Es handelt sich um die Gewährung eines pauschalen Tagegeldes für bis zu 20 Tage (oder 40 halbe Tage) bei einer Unterbrechung der Tätigkeit. Wenn der Vater oder das Co-Elternteil seine selbstständige Tätigkeit nur für höchstens 8 Tage (oder 16 halbe Tage) unterbricht, kann er zusätzlich zur Pauschalbeihilfe auch eine Geburtsbeihilfe (eine einmalige Prämie von 135 Euro als Ausgleich für die Kosten, die durch ein anerkanntes Haushaltshilfesystem entstehen) in Anspruch nehmen.
Pension
Neben der Altersrente, die ein Selbstständiger am Ende seiner beruflichen Laufbahn erhält, gibt es auch eine Hinterbliebenenrente für den überlebenden Ehepartner.
Wenn Sie eine höhere Rente wünschen, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Vereinbarung über eine freie ergänzende Altersversorgung abschließen.
Überbrückungsmaßnahmen
Sie können in den folgenden Situationen Überbrückungsmaßnahmen in Anspruch nehmen:
- im Falle einer vorübergehend oder endgültig erzwungenen Unterbrechung Ihrer selbstständigen Tätigkeit (aufgrund einer Naturkatastrophe, eines Gebäude- oder Ausrüstungsschadens, eines Brandes, einer Allergie oder einer Entscheidung eines dritten Wirtschaftsakteurs oder eines Ereignisses mit wirtschaftlichen Auswirkungen oder eines Konkurses);
- im Falle einer offiziellen Beendigung Ihrer selbstständigen Tätigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Dank dieser Überbrückungsmaßnahmen können Sie:
- Ihren Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen (Kostenerstattung für medizinische Versorgung, Arbeitsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Mutterschaftsleistungen) bis zu vier Quartale lang pro auslösendem Ereignis aufrechterhalten;
- bis zu 12 Monate lang befristete Leistungen pro auslösendem Ereignis erhalten.
Während Ihrer gesamten Laufbahn als Selbständiger können Sie die Überbrückungsmaßnahmen mehrmals in Anspruch nehmen. Nach Ausschöpfung des „Basispakets“ (die ersten zwölf Monate der Leistung/vier Quartale der Aufrechterhaltung der Sozialansprüche) können Sie zusätzliche Monate/Quartale erhalten, je nach Anzahl der Quartale, für die in der Zeit zwischen der früheren Unterbrechung/Beendigung und der neuen Unterbrechung/Beendigung Rentenansprüche erworben wurden.
Beihilfe für pflegende Angehörige
Wenn Sie einen schwer erkrankten oder unheilbar kranken Verwandten oder Freund (Palliativpflege) oder Ihr behindertes Kind pflegen, können Sie Ihre selbstständige Tätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise (mindestens zu 50 %) einstellen.
In diesem Fall können Sie bis zu 12 Monate lang ein monatliches Pflegegeld erhalten.
Trauerbeihilfe
Sie können Ihre selbstständige Tätigkeit nach dem Tod eines Familienmitglieds (Ehepartner, Lebenspartner, leibliches oder adoptiertes Kind oder Pflegekind) vorübergehend unterbrechen. Sie erhalten eine Beihilfe für bis zu 10 Tage (nicht notwendigerweise aufeinanderfolgend), die innerhalb eines Zeitraums, der am Todestag beginnt und ein Jahr nach dem Todestag endet, in Anspruch zu nehmen ist.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen über das Sozialstatut der Selbstständigen und Ihre Rechte und Pflichten wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:
FÖD Soziale Sicherheit
Direction générale Expertise juridique - Generaldirektion für juristische Expertise
Soutien politique indépendants - Politische Unterstützung Selbstständige
Centre Administratif Botanique
Finance Tower
Boulevard Jardin Botanique 50 boîte 135
1000 Brüssel
Tel.: +32 2 528 60 11
Fax: +32 2 528 69 77
E-Mail: zelfindep@minsoc.fed.be
Website: https://socialsecurity.belgium.be/de
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS)
Quai de Willebroeck, 35
1000 Brüssel
Tel: +32 2 546 42 11
Fax: +32 2 511 21 53
E-Mail: social.security@minsoc.fed.be
Website: https://www.lisvs.be/de
- Eine Sozialversicherungskasse für Selbstständige.