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    Jede natürliche Person, die in Belgien eine berufliche Tätigkeit ausübt, für die sie weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch ein Gesetz gebunden ist, gilt als „Selbständiger“. Es besteht keine untergeordnete Beziehung.

    Als Selbständiger profitieren Sie von Ihrem eigenen sozialen Status und einem speziellen Sozialversicherungssystem. Als solche müssen Sie einer Sozialversicherungskasse für Selbständige Ihrer Wahl beitreten und vierteljährlich Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

    Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherungskasse für Selbständige

    Zugehörigkeit als Selbständiger

    Als Selbständiger müssen Sie vor der Ausübung Ihrer Tätigkeit einer Sozialversicherungskasse für Selbständige beitreten. Die Wahl dieser Kasse ist Ihnen freigestellt. Diese Verpflichtung gilt ergänzend auch für Selbständige im Nebenberuf.

    Der Beitritt muss vor Beginn der eigentlichen Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit erfolgen.

    Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, wird das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) Sie auffordern, Ihre Situation zu regularisieren. Wenn Sie dieser Formalität nicht nachkommen, werden Sie automatisch der Nationalen Hilfskasse der Selbstständigen angeschlossen.

    Für den Fall eines Verstoßes sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Zum Zeitpunkt der Angliederung müssen Nicht-EU-Bürger im Besitz eines Berufsausweises sein (der über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung in Ihrem Wohnsitzland oder am Unternehmensschalter Ihrer Wahl ausgestellt werden kann).

    Zugehörigkeit als Unternehmen

    Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie es innerhalb von drei Monaten nach der Firmengründung auch bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige anmelden (auch wenn Sie bereits in eigenem Namen angemeldet sind). Es ist ein jährlicher Beitrag zu Gunsten des sozialen Status für Selbstständige zu entrichten.

    Zahlung von Sozialbeiträgen

    Als Selbständiger müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge an Ihre Sozialversicherungskasse entrichten. Unter bestimmten Bedingungen sind bestimmte Steuerzahler von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit (Selbständige im Nebenberuf, Rentner, Studenten usw.).

    Wenn Sie ein Selbständiger im Hauptberuf sind und noch nie zuvor als Selbständiger gearbeitet haben oder eine selbstständige Tätigkeit vor mehr als 5 Jahren eingestellt haben, haben Sie während der ersten vier Quartale Ihrer Tätigkeit ebenfalls die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen von einem beitragsermäßigten System „Primo Starter“ zu profitieren. 

    Sie können diese Regelung auch in Anspruch nehmen, wenn Sie nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität wieder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

    Wenn Sie ein beginnender selbständiger Künstler sind, wird diese Regelung mit ermäßigten Beiträgen von vier auf acht Quartale ausgedehnt (wenn Sie die Bedingungen der Regelung erfüllen).

    Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in zwei Phasen:

    • im Beitragsjahr selbst wird ein vorläufiger Beitrag auf der Grundlage des Berufseinkommens eines Selbständigen der letzten drei Jahren erhoben. Zu Beginn eines jeden Quartals (im Januar, April, Juli und Oktober) erhalten Sie von Ihrer Sozialversicherungskasse eine Fälligkeitsmitteilung, in der die Höhe des vorläufigen Quartalsbeitrags angegeben ist;
    • sobald die Steuerbehörden Ihr definitives Erwerbseinkommen festgestellt haben (im Prinzip zwei Jahre später), erstellt die Sozialversicherungskasse eine Endabrechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage Ihrer Erwerbseinkünfte im Beitragsjahr.

    Und für die Starter?

    Als Starter haben Sie kein Referenzjahr. Ihre provisorischen Beiträge werden somit auf der Grundlage eines von Ihnen selbst angegebenen Einkommens oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Minimums berechnet.

    Ihre Einkünfte einschätzen

    Es ist möglich, dass die Höhe Ihrer Erwerbseinkünfte vor drei Jahren nicht mit Ihren aktuellen Erwerbseinkünften übereinstimmen. Ausgehend von Ihrer Fälligkeitsmitteilung müssen Sie daher eine Schätzung Ihrer derzeitigen Einkünfte als Selbständiger vornehmen und diese mit den Einkünften von den letzten drei Jahren vergleichen.

    Je nach Ergebnis gibt es drei Möglichkeiten:

    • Ihre Einkünfte sind mehr oder weniger stabil geblieben oder Sie haben Schwierigkeiten, ihre Entwicklung abzuschätzen: Sie zahlen den Beitrag, wie auf der Fälligkeitsmitteilung erwähnt;
    • Sie schätzen, dass Ihre gegenwärtigen Einkünfte höher sind als vor drei Jahren: Sie zahlen mehr Beiträge;
    • Sie stellen fest, dass Ihre gegenwärtigen Einkünfte niedriger sind als vor drei Jahren. Sie könnten dann eine Ermäßigung auf der Grundlage des Einkommens erhalten, das Sie selbst für das betreffende Jahr schätzen. Sie müssen jedoch gegenüber Ihrer Sozialversicherungskasse mit Belegen nachweisen, dass Ihre Einkünfte während des betreffenden Beitragsjahres gesunken sind oder sinken werden, da diese ihre Zustimmung geben muss.

    Vorsicht! Wenn Ihre Einkünfte zum Zeitpunkt der Endabrechnung der Beiträge höher sind als der geltende Schwellenwert, werden die noch fälligen Beiträge erhöht.

    Abschließende Erklärung

    Sobald der Sozialversicherungskasse das endgültige Jahreseinkommen bekannt ist, schickt sie eine Schlussabrechnung mit der endgültigen Höhe der Beiträge. Wenn Sie weniger bezahlt haben, wird Ihnen ein Zuschlag berechnet. Bei einer Überzahlung der Beiträge erhalten Sie eine Rückerstattung.

    Auf die noch fälligen Beiträge wird keine Erhöhung angewandt, außer für einen Selbständigen, der zu Unrecht eine Ermäßigung erhalten hat.

    Weitere Informationen?

    Für weitere Informationen über den sozialen Status von Selbständigen und ihre Rechte und Pflichten wenden Sie sich bitte an die folgenden Stellen:

    Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit
    Generaldirektion Rechtliche Expertise (Selbständige)
    Politische Unterstützung Selbständige
    Verwaltungszentrum Botanique
    Finance Tower
    Boulevard Jardin Botanique 50 boîte 135
    1000 Brüssel

    Tel.: +32 2 528 64 50
    Fax: +32 2 528 69 77
    E-Mail: zelfindep@minsoc.fed.be
    Website des FÖD Soziale Sicherheit

    Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS)
    Quai de Willebroeck, 351000
    Brüssel

    Tel.: +32 2 546 42 11
    Fax: +32 2 511 21 53
    E-Mail: info@rsvz-inasti.fgov.be
    Website des LISVS

    Liste der Sozialversicherungskassen für Selbständige.

     

     

    Letzte Aktualisierung
    18 Januar 2024

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