Table of Contents

    Die Wahl eines Namens für Ihr Unternehmen mag einfach erscheinen, ist jedoch ein entscheidender Schritt: Sie müssen einen passenden Namen finden, der Kunden anzieht und Sie von der Konkurrenz abhebt. Darüber hinaus müssen Sie bestimmte spezifische Bestimmungen beachten, je nachdem, ob Sie Ihre Tätigkeit als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft aufnehmen.

    Einem Einzelunternehmen einen Namen geben

    Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Einzelunternehmen (als natürliche Person) aufnehmen, können Sie sich dafür entscheiden, Ihre Tätigkeit unter einem anderen Namen als Ihrem Familiennamen auszuüben. Anstatt also Ihr Blumengeschäft unter dem Namen „Schmitz” zu eröffnen, könnten Sie es beispielsweise „zur Goldblume” nennen. In diesem Fall verwenden Sie einen Handelsnamen.

    Der Handelsname

    Der Handelsname ist die Bezeichnung, unter der eine natürliche Person ihre gewerbliche Tätigkeit ausübt, oder die Bezeichnung, unter der ein Handelsunternehmen betrieben wird und bei seinen Kunden bekannt ist.

    Wahl des Handelsnamens

    Grundsätzlich können Sie den Namen Ihres Unternehmens frei wählen. Sie können Ihren Nachnamen, einen Fantasienamen oder etwas anderes verwenden. Die Wahl Ihres Handelsnamens ist wichtig, da Ihr Unternehmen unter diesem Namen auf dem Markt und gegenüber der Konkurrenz auftritt. Dieser ermöglicht es einerseits, Ihr Unternehmen zu identifizieren und es andererseits von anderen Unternehmen auf dem Markt abzuheben. Außerdem erfüllt der Name auch eine Werbefunktion.

    Die Wahl des Handelsnamens ist grundsätzlich frei, es ist jedoch darauf zu achten, dass der gewählte Name nicht ein älteres Recht eines konkurrierenden Unternehmens verletzt.

    Es bieten sich mehrere Möglichkeiten, um vorab zu prüfen, ob ein Name, den Sie verwenden möchten, bereits existiert; Sie können:

    Schutz des Handelsnamens

    Das Recht auf einen Handelsnamen erfordert keine vorherige Anmeldung oder Eintragung. Das Recht entsteht mit der ersten öffentlichen Verwendung des Handelsnamens.

    Die Angabe des Handelsnamens bei der Zentralen Unternehmensdatenbank könnte diese erste Nutzung darstellen, aber im Streitfall würde sich die Frage des Nachweises stellen, wobei dann die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur Anwendung kommen.

    Inwieweit der Handelsname geschützt ist, hängt von dessen Verwendung ab. Je nach Fall kann er auf Ebene einer Stadt, einer Region, des Landes usw. verwendet werden. Natürlich ist klar, dass je bekannter und verbreiteter ein Name ist, desto besser der Schutz ist, der sich hieraus ergibt.

    Bei Verwendung Ihres Handelsnamens durch eine andere Person oder eines Namens, der zu Verwechslungen führen kann, können Sie sich auf Artikel VI.104 von Buch VI Marktpraktiken und Verbraucherschutz des Wirtschaftsgesetzbuches berufen, der besagt, dass „jede Handlung, die gegen ehrliche Marktpraktiken verstößt und durch die ein Unternehmen die geschäftlichen Interessen eines oder mehrerer anderer Unternehmen beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, verboten ist”.

    Im Falle einer Streitigkeit zwischen Ihrem Handelsnamen und einem Firmenkennzeichen, das einem anderen Unternehmen gehört, wird das Gericht zunächst die zeitliche Vorrangigkeit prüfen (welches Kennzeichen bestand zuerst?) und anschließend mehrere Kriterien wie den Einzugsbereich, die Marktpräsenz, den Bekanntheitsgrad, die potenzielle Ausdehnung des Unternehmens usw. berücksichtigen, bevor es ggf. eine der Gesellschaften zur Änderung ihres Namens verpflichtet. Darüber hinaus kann Schadenersatz gewährt werden.

    Jedes Gerichtsverfahren ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Zweckmäßigkeit einer solchen Klage ist daher sorgfältig zu prüfen. Diesbezüglich können Sie sich von einem Rechtsberater unterstützen lassen.

    Einer Gesellschaft einen Namen geben

    Wenn Sie Ihre Tätigkeit in Form einer Gesellschaft aufnehmen, müssen Sie zwischen dem Handelsnamen Ihres Unternehmens und seinem Firmennamen (oder Firmenbezeichnung) unterscheiden.

    Handelsname

    Der Handelsname ist die Bezeichnung, unter der ein Handelsunternehmen betrieben wird und bei seinen Kunden bekannt ist.

    Firmenname

    Der Firmenname ist die offizielle Bezeichnung der Gesellschaft, die in der Satzung des Unternehmens genannt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Dieser Name dient ausschließlich der Identifizierung des Unternehmens, hat jedoch keine Werbefunktion wie der Handelsname des Unternehmens.

    Natürlich ist es möglich, dieselbe Bezeichnung sowohl als Handels- als auch Firmenname zu verwenden. Der Firmenname muss mit der Rechtsform des Unternehmens (GmbH, AG usw.) auf allen vom Unternehmen erstellten Dokumenten (Rechnungen, Anzeigen, Bestellscheinen, Websites und anderen Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form) zusammen mit der Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) und der Mehrwertsteuer (auf Rechnungen) angegeben werden.

    Wahl des Firmennamens

    Die Wahl des Firmennamens einer GmbH oder einer AG ist beispielsweise frei. Sie können den Namen von Gesellschaftern, den Gesellschaftszweck oder jeden anderen Namen verwenden. Die Rechtsform wird entweder vollständig (z.B. Aktiengesellschaft) oder abgekürzt (z.B. AG) vor oder nach dem Firmennamen angegeben.

    Um jegliche Verwechslungsgefahr oder unlauteren Wettbewerb zu vermeiden (damit ein Unternehmen nicht mit einem anderen verwechselt werden kann), müssen Sie jedoch darauf achten, dass Sie einen Namen wählen, der nicht bereits von einer anderen Gesellschaft verwendet wird oder dem Namen einer anderen Gesellschaft zu sehr ähnelt. Ebenso kann es sinnvoll sein, zu überprüfen, ob der Name nicht als Marke eingetragen ist oder ob es sich um den bekannten Namen einer Organisation oder Vereinigung handelt. In der Regel übernimmt der Notar die Überprüfung dieser Angaben vor der Gründung der Gesellschaft.

    Es bieten sich mehrere Möglichkeiten, um vor der Wahl eines Firmennamens zu prüfen, ob dieser bereits besteht; Sie können:

    Schutz des Firmennamens

    Das Recht auf den Firmennamen einer juristischen Person entsteht mit der Hinterlegung bei der Kanzlei, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt Rechtspersönlichkeit erlangt.

    Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen enthält die Bestimmungen bezüglich dieses Schutzes (Teil 1 – Buch 2 – Titel 3 – Artikel 2:3 §1). Es besagt, dass eine Gesellschaft keinen bereits verwendeten Namen benutzen darf. Die einzige vorgesehene Strafe besteht jedoch in der Zahlung von Schadensersatz.

    Im Streitfall prüft das Gericht zunächst die zeitliche Vorrangigkeit und berücksichtigt anschließend mehrere Kriterien wie den Einzugsbereich, die Marktpräsenz, den Bekanntheitsgrad, die potenzielle Ausdehnung des Unternehmens usw., bevor es ggf. eine der Gesellschaften zur Änderung ihres Namens verpflichtet.

    Und wie verhält es sich mit einer Marke?

    Während der Handelsname und der Firmenname Unterscheidungsmerkmale des Unternehmens selbst sind, ist eine Marke das Unterscheidungsmerkmal von Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens.

    Selbstverständlich kann ein und dasselbe Zeichen beispielsweise sowohl als Marke als auch als Handelsname gewählt werden. So können Sie Ihren Namen auch als Benelux-, Gemeinschafts- oder Weltmarke eintragen lassen, um einen verstärkten und erweiterten Schutz zu genießen.

    Um geschützt zu sein, muss die Marke ordnungsgemäß eingetragen sein. Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum kann Ihnen alle nützlichen Informationen zu diesem Thema geben.

    Bevor Sie einen Handelsnamen oder einen Firmennamen für Ihr Unternehmen wählen, sollten Sie prüfen, ob es bereits eine ähnliche oder gleichlautende Marke für ähnliche Tätigkeiten und Gebiete gibt. Sie können eine Suche über die Website des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum (BOIP) durchführen, das das Benelux-Markenregister führt. Dieses Register ermöglicht den Zugriff auf Marken, die im Benelux-Gebiet geschützt sind.

    Benötigen Sie weitere Informationen?

    Weitere Informationen zum Schutz des geistigen Eigentums in Belgien finden Sie auf der Seite „Geistige Eigentumsrechte”.

    Für weitere Informationen zum Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) wenden Sie sich bitte an:

    Service public fédéral Justice - Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
    Service des droits économiques
    Boulevard de Waterloo 115
    1000 Brüssel

    Tel.: +32 2 682 10 10
    E-Mail : info@just.fgov.be
    Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz

    Letzte Aktualisierung
    29 August 2025