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    Jede natürliche Person, die in Belgien eine berufliche Tätigkeit ausübt, ohne dabei durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes Statut gebunden zu sein, gilt als „Selbstständig“. Ein Unterordnungsverhältnis liegt in diesem Fall nicht vor.

    Selbstständige unterliegen einem eigenen Sozialstatut und haben Anspruch auf ein eigenes Sozialversicherungssystem. Das Sozialstatut der Selbständigen sieht nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte vor.

    Die verschiedenen Kategorien von Sozialversicherungspflichtigen

    Selbstständiger im Hauptberuf

    Wenn Ihre selbstständige Tätigkeit Ihre einzige Einkommensquelle ist (Vollzeitarbeit), werden Sie als Selbständiger im Hauptberuf betrachtet. Sie unterliegen dem Sozialstatut der Selbstständigen im Hauptberuf, was Rechte und Pflichten mit sich bringt, insbesondere den Beitritt zu einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige und die Zahlung von vierteljährlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

    Selbstständiger im Nebenberuf

    Selbstständige im Nebenberuf üben gleichzeitig und hauptsächlich eine andere berufliche Tätigkeit aus:

    • entweder als Arbeitnehmer,
    • oder im Unterrichtswesen,
    • oder als Beamte.

    Die Formalitäten für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Nebenberuf sind die gleichen wie für einen Selbstständigen im Hauptberuf.

    Als Selbstständiger im Nebenberuf unterliegen Sie ebenfalls dem Sozialstatut der Selbstständigen. Daher müssen Sie einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige beitreten und vierteljährlich Sozialbeiträge entrichten. Sie haben jedoch weiterhin vorrangig Anspruch auf die Sozialleistungen des Systems, dem Sie aufgrund Ihrer Haupttätigkeit oder Ihres Statuts (Arbeitnehmer, Beamter, Rentner) unterliegen.

    Sie können als Selbstständiger im Nebenberuf eingestuft werden, wenn Sie:

    • als Arbeitnehmer, Leiharbeiter oder als nicht ernannte Lehrkraft tätig sind. Die Anzahl der im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Leiharbeiter geleisteten Stunden muss auf monatlicher Basis mindestens einer Halbzeitbeschäftigung entsprechen;
    • Beamter sind. Sie müssen mindestens 200 Tage oder 8 Monate im Jahr arbeiten, und die geleistete Arbeitszeit muss auf monatlicher Basis mindestens einer Halbzeitbeschäftigung entsprechen;
    • ernannte Lehrkraft sind. Sie müssen mindestens 6/10 eines vollen Stundenplans arbeiten;
    • arbeitslos sind. Sie müssen Arbeitslosengeld beziehen und eine Genehmigung zur Ausübung einer nebenberuflichen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit haben;
    • Leistungen von Ihrer Krankenkasse beziehen. Sie wurden zu mindestens 66 % als arbeitsunfähig eingestuft, und die Leistung, die Sie erhalten, entspricht mindestens der Rente eines alleinstehenden Selbstständigen.

    Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie auch die Möglichkeit, eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit (im Nebenberuf) auszuüben, ohne für 12 Monate Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Hierbei handelt es sich um die Maßnahme „Sprungbrett in die Selbstständigkeit“. Weitere Informationen zu den Anwendungsbedingungen dieser Leistung finden Sie im Merkblatt T158 des LFA.

    Selbstständiger Helfer

    Ein selbstständige Helfer ist eine natürliche Person, die einen Selbstständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützt oder ersetzt, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein. Der Helfer ist häufig, aber nicht unbedingt ein Familienmitglied des Selbstständigen.

    Selbstständige Helfer können nur für eine natürliche Person und nicht für eine Gesellschaft handeln. Sie können jedoch als Helfer für die Vertreter  einer Gesellschaft (Direktoren, Geschäftsführer, ) tätig sein.

    Unverheiratete Helfer fallen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, unter das Sozialstatut der Selbstständigen.

    Die folgenden Helfer gelten nicht als sozialversicherungspflichtige Selbstständige:

    • gelegentliche Helfer (die gelegentlich und nicht mehr als 90 Tage im Jahr helfen);
    • Helfer (Studenten), die noch Kindergeld beziehen (unter 25 Jahren).

    Seit Juli 2024 sind Selbstständige im Bau- oder Reinigungsgewerbe verpflichtet, die Daten ihrer Helfer vor Aufnahme der Tätigkeit und innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung dieser Tätigkeit bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) einzutragen. Bei Verstößen gegen diese Registrierungspflicht wird eine Geldstrafe verhängt. Der unterstützte Selbstständige haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Geldstrafe.

    Mithelfender Ehepartner

    Eine Person gilt als mithelfender Ehepartner eines Selbstständigen, wenn sie: :

    • der Partner eines Selbstständigen ist (im Rahmen einer Ehe oder eines Vertrags über das gesetzliche Zusammenwohnen);
    • ihrem selbstständigen Partner tatsächlich hilft (regelmäßig oder mindestens 90 Tage pro Jahr);
    • weder ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit noch ein Ersatzeinkommen bezieht, das Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit begründet, die mindestens denen von Selbständigen entsprechen..

    Vertreter, Direktoren und aktive Gesellschafter

    Im Rahmen einer Gesellschaft gelten die Vertreter (Geschäftsführer, Direktoren usw.)  und die aktiven Gesellschafter in der Regel als Selbstständige und unterliegen dem Sozialstatut der Selbstständigen.

    Für Vertreter gilt die Vermutung einer selbständigen Tätigkeit, die jedoch widerlegt werden kann, wenn die Vertretung unentgeltlich ausgeübt wird. Hierfür sind Nachweise vorzulegen (z. B. eine Satzung, aus der hervorgeht, dass die Vertretung unentgeltlich ist, keine Vergütungen oder Sachleistungen vorhanden sind usw.).

    Für aktive Gesellschafter gilt seit Juli 2024, dass Unternehmen im Bau- oder Reinigungsgewerbe verpflichtet sind, die Daten ihrer aktiven Gesellschafter vor Aufnahme der Tätigkeit und innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung dieser Tätigkeit bei der Datenbank der Unternehmen (ZDU) einzutragen. Bei Verstößen gegen diese Registrierungspflicht wird eine Geldstrafe verhängt. Die Direktoren und Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Geldstrafe.

    Selbstständiger Student

    Es ist möglich, sich während des Studiums selbstständig zu machen. Dieses Statut bietet eine Vorzugsregelung für Sozialversicherungsbeiträge.

    Voraussetzungen, um das Statut des selbstständigen Studenten in Anspruch nehmen zu können:  

    • mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt sein;
    • hauptsächlich für den regelmäßigen Besuch einer Bildungseinrichtung in Belgien oder im Ausland eingeschrieben sein, um ein von einer zuständigen belgischen Behörde anerkanntes Diplom zu erwerben;
    • eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben, die  dem Sozialstatut der Selbstständigen unterliegt;
    • nicht mithelfender Ehepartner sein.

    Näheres hierzu finden Sie in den FAQ des FÖD Soziale Sicherheit und auf der Website des LISVS.

    Was sind Ihre Pflichten?

    Als Selbständiger unterliegen Sie dem Sozialstatut der Selbständigen. Demnach müssen Sie:  :

    Was sind Ihre Rechte?

    Das Sozialstatut der Selbstständigen sieht nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte vor. Wenn Sie die gesetzlichen Auflagen erfüllen, haben Sie Anspruch auf:

    • Familienbeihilfen;
    • Erstattung von medizinischen Kosten und Ersatzeinkommen bei Krankheit oder Unfall (Gesundheitspflege und Kranken- und Invalidenversicherung)
    • Mutterschaftsversicherung;
    • Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe;
    • Adoptionsbeihilfe und Pflegeelternurlaub
    • Pension;
    • Überbrückungsmaßnahmen;
    • Beihilfe für pflegende Angehörige;
    • Trauerbeihilfe.

    Familienbeihilfen

    Selbstständige haben für ihr(e) Kind(er) denselben Anspruch auf Kindergeld wie andere Erwerbstätige (Angestellte oder Beamte). Diese Angelegenheit wurde regionalisiert, sodass jede Region über ein eigenes Kindergeldsystem mit eigenen Beträgen und eigenen Regeln verfügt. Das anwendbare System richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes. Alle nützlichen Informationen finden Sie unter www.famifed.be.

    Kranken- und Invalidenversicherung

    Das Sozialstatut der Selbstständigen umfasst eine Kranken- und Invalidenversicherung, die die Erstattung der Kosten für Gesundheitspflege und die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit abdeckt.

    Gesundheitspflege

    Als Selbstständiger sind Sie wie andere Erwerbstätige (Arbeitnehmer, Beamte) gegen große und kleine Risiken (z. B. Arztbesuche, Kauf von Medikamenten) gesetzlich versichert. Dies gilt auch für Personen, für die Sie unterhaltspflichtig sind.

    Um Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Gesundheitspflege zu haben, müssen Sie bei einer Krankenkasse versichert sein und Ihre Sozialbeiträge für das Bezugsjahr (zwei Jahre zuvor) ordnungsgemäß entrichtet haben.

    Arbeitsunfähigkeit

    Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bietet Ihnen unter bestimmten Bedingungen ein Ersatzeinkommen, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall unterbrechen müssen.

    Sie erhalten die Leistungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn diese länger als 7 Tage dauert.

    Geistiges Wohlbefinden

    Die Sozialversicherungskassen bieten den Selbständigen verschiedene Dienstleistungen an, die durch Sensibilisierung und Unterstützung deren geistiges Wohlbefinden bei der Arbeit fördern sollen.

    Mutterschaftsversicherung

    Als Selbstständige oder mithelfende Partnerin können Sie am Ende Ihrer Schwangerschaft während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Hierfür müssen  Sie jedoch einige Bedingungen erfüllen.

    Außerdem sind Sie von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, und Ihre Ansprüche für das Quartal nach der Entbindung bleiben erhalten.

    Die Leistung wird für maximal 12 ununterbrochene Wochen oder 18 Wochen ausbezahlt, wenn der Mutterschaftsurlaub in Teilzeit mit halber Zulage genommen wird. Der Mutterschaftsurlaub besteht aus einer vorgeschriebenen Ruhezeit (drei Wochen) und einem frei wählbaren Teil (neun Wochen). Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhalten Sie eine zusätzliche Woche freiwillige Ruhezeit oder zwei Wochen, wenn Sie den Mutterschaftsurlaub halbzeitig in Anspruch nehmen.

    Unter bestimmten Bedingungen wird nach der Entbindung auch eine Mutterschaftshilfe in Form von Dienstleistungsgutscheinen angeboten.

    Neben der Mutterschaftshilfe sind Sie automatisch von der Zahlung der Sozialabgaben für das Quartal nach der Entbindung befreit.

    Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe

    Für selbstständige Väter und Co-Elternteile ist bei der Geburt eines Kindes eine Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe vorgesehen. Es handelt sich um die Gewährung eines pauschalen Tagegeldes für bis zu 20 Tage (oder 40 halbe Tage mit halber Zulage) bei einer Unterbrechung der Tätigkeit. Wenn der Vater oder das Co-Elternteil seine selbstständige Tätigkeit für maximal 8 Tage (oder 16 halbe Tage) unterbricht, kann er zusätzlich zur Pauschalbeihilfe auch eine Geburtsbeihilfe  (eine einmalige Prämie von 135 Euro als Ausgleich für die Kosten, die im Rahmen der Regelung über die zugelassene Haushaltshilfe entstehen) in Anspruch nehmen.

    Adoption und langfristige Familienaufnahme

    Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren oder ein minderjähriges Kind im Rahmen einer langfristigen Unterbringung in Ihre Familie aufnehmen, haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Auszeit. Diese Zeit beträgt maximal 6 Wochen pro Elternteil oder Pflegeelternteil, zuzüglich 4 Wochen für das alleinige Adoptiv- oder Pflegeelternteil oder für beide Adoptiv- oder Pflegeelternteile zusammen.

    Darüber hinaus haben Sie je nach Wohnort im Falle einer Adoption Anspruch auf die gleiche Prämie wie Beschäftigte und Beamte.

    Pension

    Neben der Altersrente, die Selbstständige am Ende ihres Berufslebens erhalten, gibt es auch eine Hinterbliebenenrente für den überlebenden Ehepartner, die auf der Grundlage der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners berechnet wird.

    Wenn Sie eine höhere Rente wünschen, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Vertrag über eine freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige (Pension Libre Complémentaire pour les Travailleurs Indépendants - PLCI) abschließen.

    Überbrückungsmaßnahmen

    Sie können in den folgenden Situationen Überbrückungsmaßnahmen in Anspruch nehmen:

    • im Falle einer vorübergehend oder endgültig erzwungenen Unterbrechung Ihrer selbstständigen Tätigkeit (aufgrund einer Naturkatastrophe, eines   Gebäude- oder Ausrüstungsschadens, eines Brandes, einer Allergie oder einer Entscheidung eines dritten Wirtschaftsakteurs oder eines Ereignisses mit wirtschaftlichen Auswirkungen oder eines Konkurses);
    • im Falle einer offiziellen Beendigung Ihrer selbstständigen Tätigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

    Dank dieser Überbrückungsmaßnahmen können Sie:

    • Ihren Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen (Kostenerstattung für medizinische Versorgung, Arbeitsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Mutterschaftsleistungen) bis zu vier Quartale lang pro auslösendem Ereignis aufrechterhalten;
    • für 12 Monate befristete finanzielle Leistungen beziehen.

    Während Ihrer beruflichen Laufbahn als Selbständiger können Sie die Überbrückungsmaßnahmen mehrmals in Anspruch nehmen. Nach Ausschöpfung des „Basispakets“, das aus einer Leistung für maximal 12 Monate und der Aufrechterhaltung bestimmter Sozialrechte für maximal vier Quartale besteht, können Sie zusätzliche Monate/Quartale in Anspruch nehmen, abhängig von der Anzahl der Quartale, für die zwischen der vorherigen Unterbrechung/Beendigung und der neuen Unterbrechung/Beendigung Rentenansprüche erworben wurden.

    Beihilfe für pflegende Angehörige

    Wenn Sie einen schwer erkrankten oder unheilbar kranken Verwandten oder Freund (Palliativpflege) oder Ihr behindertes Kind pflegen, können Sie Ihre selbstständige Tätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise (mindestens zu 50 %) einstellen.

    In diesem Fall können Sie maximal 12 Monate lang eine monatliche Beihilfe für pflegende Angehörige beziehen. Für jeden aufeinanderfolgenden dreimonatigen Bezugszeitraum der Beihilfe können Sie von der Zahlung der Sozialabgaben befreit werden.

    Trauerbeihilfe

    Sie können Ihre selbstständige Tätigkeit nach dem Tod eines Familienmitglieds (Ehepartner, Lebenspartner, leibliches oder adoptiertes Kind oder Pflegekind) vorübergehend unterbrechen. Sie erhalten eine Beihilfe für bis zu 10 Tage (nicht notwendigerweise aufeinanderfolgend), die innerhalb eines Zeitraums, der am Todestag beginnt und ein Jahr nach dem Todestag endet, in Anspruch zu nehmen ist.

    Weitere Informationen

    Für weitere Informationen über das Sozialstatut der Selbstständigen und  Ihre Rechte und Pflichten wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:

    FÖD Soziale Sicherheit
    Direction générale Expertise juridique - Generaldirektion für juristische Expertise

    Soutien politique indépendants - Politische Unterstützung Selbstständige
    Centre Administratif Botanique
    Finance Tower
    Boulevard Jardin Botanique 50 boîte 135
    1000 Brüssel
    Tel.: +32 2 528 60 11
    E-Mail: inboxdgzelfstindep@minsoc.fed.be
    Website des FÖD Soziale Sicherheit
     
    Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS)
    Quai de Willebroeck, 35
    1000 Brüssel
    Tel.: 0800 12 018
    International: +32 2 546 42 11

    E-Mail: info@rsvz-inasti.fgov.be
    Website des  LISVS
     

    Eine Sozialversicherungskasse für Selbstständige.

    Letzte Aktualisierung
    3 September 2025