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    Jede natürliche Person, die in Belgien eine berufliche Tätigkeit ausübt, für die sie weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch ein Gesetz gebunden ist, gilt als „Selbständiger“. Es besteht keine untergeordnete Beziehung.

    Als Selbständiger verfügen Sie über ein eigenes Sozialstatut und ein spezielles Sozialversicherungssystem. In dieser Eigenschaft müssen Sie einer Sozialversicherungskasse für Selbständige Ihrer Wahl beitreten und vierteljährlich Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

    Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherungskasse für Selbständige

    Beitritt als Selbständiger

    Als Selbständiger müssen Sie vor der Ausübung Ihrer Tätigkeit einer Sozialversicherungskasse für Selbständige beitreten. Die Wahl dieser Kasse ist Ihnen freigestellt. Diese Verpflichtung gilt ergänzend auch für Selbständige im Nebenberuf.

    Der Beitritt muss vor Beginn der eigentlichen Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit erfolgen.

    Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, wird das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) Sie auffordern, Ihre Situation zu regularisieren. Wenn Sie dieser Formalität nicht nachkommen, werden Sie automatisch der Nationalen Hilfskasse der Selbstständigen angeschlossen.

    Für den Fall eines Verstoßes sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Zum Zeitpunkt des Beitritts müssen Nicht-EU-Bürger im Besitz eines Berufsausweises sein (der über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung in Ihrem Wohnsitzland oder am Unternehmensschalter Ihrer Wahl ausgestellt werden kann).

    Zugehörigkeit als Unternehmen

    Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie dieses innerhalb von drei Monaten nach der Firmengründung auch bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige anmelden (auch wenn Sie bereits in eigenem Namen angemeldet sind). Es ist ein jjährlicher Beitrag (Fälligkeit: 31. Dezember des jeweiligen Jahres) zu Gunsten des Sozialstatuts der Selbstständigen zu entrichten.

    Zahlung von Sozialbeiträgen

    Als Selbständiger müssen Sie Sozialbeiträge an Ihre Sozialversicherungskasse entrichten. Unter bestimmten Bedingungen sind manche Sozialversicherungspflichtige von der Zahlung der Sozialbeiträge befreit (Selbständige im Nebenberuf, Rentner, Studenten usw.).

    Wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind und noch nie zuvor eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben oder Ihre selbstständige Tätigkeit vor mehr als 5 Jahren eingestellt haben, können  Sie in den ersten vier Quartalen Ihrer selbständigen Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen ebenfalls den ermäßigten Beitragssatz des „Primo Starter”-Regelung in Anspruch nehmen.

    Sie können diese Regelung auch in Anspruch nehmen, wenn Sie nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität wieder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

    Wenn Sie ein beginnender selbständiger Künstler sind, wird diese Regelung mit ermäßigten Beiträgen von vier auf acht Quartale ausgedehnt (wenn Sie die Bedingungen der Regelung erfüllen).

    Die Berechnung der Sozialbeiträge erfolgt in zwei Phasen:

    • Im Beitragsjahr selbst wird ein vorläufiger Beitrag auf der Grundlage des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit  von vor drei Jahren erhoben. Zu Beginn eines jeden Quartals (im Januar, April, Juli und Oktober) erhalten Sie von Ihrer Sozialversicherungskasse eine Fälligkeitsmitteilung, in der die Höhe des vorläufigen Quartalsbeitrags mitgeteilt wird;
      • Und für startende Selbstständige? Als startender Selbstständiger haben Sie kein Referenzjahr. Ihre provisorischen Beiträge werden somit auf der Grundlage eines von Ihnen selbst angegebenen Einkommens oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Minimums berechnet.
    • Sobald die Steuerbehörde Ihr endgültiges Einkommen ermittelt hat (in der Regel zwei Jahre später), erstellt die Sozialversicherungskasse eine Endabrechnung der Sozialbeiträge auf der Grundlage Ihrer Einkünfte des Beitragsjahres.

    Schätzung Ihres Einkommens

    Es ist möglich, dass Ihr berufliches Einkommen von vor drei Jahren nicht Ihrem aktuellen beruflichen Einkommen entspricht. Daher müssen Sie auf der Grundlage  Ihres Fälligkeitsbescheids eine Schätzung Ihres derzeitigen Einkommens als Selbständiger vornehmen und dieses mit dem Einkommen von vor drei Jahren vergleichen.

    Je nach Ergebnis gibt es drei Möglichkeiten:

    • Ihre Einkünfte sind in etwa gleich geblieben oder Sie können deren Entwicklung nur schwer einschätzen: Sie zahlen den Beitrag, wie auf dem Fälligkeitsbescheid angegeben;
    • Sie schätzen Ihre gegenwärtigen Einkünfte höher ein als vor drei Jahren: Sie zahlen höhere Beiträge;
    • Sie stellen fest, dass Ihre gegenwärtigen Einkünfte niedriger sind als vor drei Jahren. In diesem Fall können Sie eine Ermäßigung auf der Grundlage des von Ihnen selbst geschätzten Einkommens für das betreffende Jahr erhalten.  Sie müssen jedoch Ihrer Sozialversicherungskasse mit Belegen nachweisen, dass Ihr Einkommen im betreffenden Beitragsjahr gesunken ist oder sinken wird, da diese ihre Zustimmung geben muss. .Vorsicht! Wenn sich bei der endgültigen Abrechnung der Beiträge herausstellt, dass Ihr Einkommen über dem geltenden Schwellenwert liegt, werden die noch fälligen Beiträge erhöht.

    Endabrechnung

    Sobald der Sozialversicherungskasse das endgültige Jahreseinkommen bekannt ist, schickt sie eine Endabrechnung mit dem endgültigen Betrag der Sozialbeiträge. Wenn Sie zu wenig bezahlt haben, wird Ihnen ein Nachzahlungsbetrag in Rechnung gestellt. Wenn Sie zu viel Beiträge gezahlt haben, erhalten Sie eine Erstattung.

    Auf noch fällige Beiträge werden keine Zuschläge erhoben, außer für Selbständige, die zu Unrecht eine Ermäßigung erhalten haben.

    Weitere Informationen?

    Für weitere Informationen über den sozialen Status von Selbständigen und ihre Rechte und Pflichten wenden Sie sich bitte an die folgenden Stellen:

    Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit
    Direction générale Expertise juridique (Travailleurs indépendants)
    Soutien politique Indépendants
    Centre Administratif Botanique
    Finance Tower
    Boulevard Jardin Botanique 50 boîte 135
    1000 Brüssel

    Tel.: +32 2 528 60 11
    Fax: +32 2 528 69 77
    E-Mail: zelfindep@minsoc.fed.be
    Website des FÖD Soziale Sicherheit

    Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS)
    Quai de Willebroeck, 351000
    Brüssel

    Tel.: +32 2 546 42 11
    Fax: +32 2 511 21 53
    E-Mail: social.security@minsoc.fed.be
    Website des LISVS

    Liste der Sozialversicherungskassen für Selbständige.

    Letzte Aktualisierung
    29 August 2025