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Sie haben beschlossen, ein Unternehmen zu gründen und haben sich für den Rechtsstatus Ihrer zukünftigen Gesellschaft entschieden. Als Nächstes müssen Sie nun die für Ihr Projekt geeignetste Rechtsform wählen. Diese Wahl ist für die Zukunft Ihrer Geschäftstätigkeit von entscheidender Bedeutung. Zögern Sie nicht, sich bei diesem Prozess der Unternehmensgründung von einem Notar oder Buchprüfer unterstützen zu lassen.
Was sind die gängigsten Gesellschaftsformen?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt allgemein als die geeignetste Rechtsform für ein kleines oder mittleres Unternehmen.
- Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden.
- Die GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sich von jener der Anteilseigner oder des einzigen Anteilseigners unterscheidet. Sie verfügt ebenfalls über Eigenkapital.
- Es handelt sich im Prinzip um eine Privatgesellschaft: Die Anteile lauten grundsätzlich auf den Namen des Inhabers (der Inhaber wird namentlich genannt, sodass es möglich ist, ihn zu identifizieren), und die Möglichkeiten der Übertragung dieser Anteile sind begrenzt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
- Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das bedeutet, dass die Gesellschafter sich nur bis zur Höhe ihrer Einlage verpflichten. Im Falle eines Konkurses der Gesellschaft können die Gläubiger keinen Anspruch auf das Eigenvermögen der Anteilseigner erheben. Für Gründer bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
- Die Satzung muss notariell beurkundet werden.
- Es gibt keine Mindestanforderung in Bezug auf das Anfangskapital, aber es muss im Hinblick auf die geplante Geschäftstätigkeit ausreichend sein.
Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaftsform, die hauptsächlich von großen Unternehmen, aber auch von KMU gewählt wird. Sie ist bei hohem Kapitalbedarf vorzuziehen, da sie frisches Fremdkapital aufnehmen kann. Sie ermöglicht daher ein schnelles Wachstum des Unternehmens.
- Die AG ist eine Gesellschaftsform, die hauptsächlich auf die Kapitalzuführung durch die Anteilseigner ausgerichtet ist.
- Diese Form der Handelsgesellschaft hat den Vorteil, dass sie eine vollständige Trennung zwischen dem Unternehmen und seinen Anteilseignern bietet. Ihre Haftung ist daher auf ihre Einlage beschränkt. Die Anteile sind in der Regel leicht und unbeschränkt übertragbar. Es handelt sich also um eine Gesellschaftsform, die weniger einen familiären Charakter aufweist.
- Diese Gesellschaftsform muss durch eine notarielle Urkunde gegründet werden. Sie erfordert ein Mindestkapital von 61.500 Euro, doch nur wenige Unternehmer verfügen gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit über eine solche Summe. Hinzu kommt, dass die Verwaltung einer solchen Gesellschaft für kleine Strukturen relativ aufwendig ist.
Die Genossenschaft (Gen.)
Eine Gen. ist eine Gesellschaftsform, die von mindestens drei Gründern gegründet wird. Die Gen. bietet eine beschränkte Haftung: Die Anteilseigner haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Sollte das geplante Unternehmensprojekt in den Bereich der Sozialwirtschaft fallen, ist die Genossenschaftsform die einzige, bei der eine Zulassung als „Sozialunternehmen“ beantragt werden kann, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.. Genossenschaften können unter bestimmten Bedingungen auch als Sozialunternehmen zugelassen werden. Folglich ist eine doppelte Zulassung als Genossenschaft und als Sozialunternehmen möglich.
Weitere Informationen über Genossenschaften.
Die offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft.
- Das Gesetz legt kein Mindestkapital für die offene Handelsgesellschaft fest.
- Ihre Existenz ist mit dem Schicksal der Gesellschafter verbunden.
- Diese Gesellschaftsform erfordert nur wenige Formalitäten.
- Die Gesellschafter bleiben gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar.
Die Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft besteht aus Komplementären und Kommanditisten.
- Die Komplementäre kümmern sich um die Geschäftsführung.
- Die Kommanditisten sind Geldgeber, können aber nicht in die Geschäftsführung eingreifen.
- Das Gesetz legt kein Mindestkapital fest.
- Nur der Komplementär haftet unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit seinem Vermögen für die Schulden und Verluste der Gesellschaft. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der Beträge, die er einzubringen versprochen hat, es sei denn, er ist an der Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligt.
Die einfache Gesellschaft
- Die einfache Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt.
- Für ihre Existenz ist es erforderlich, dass zwei oder mehr Personen, die als Gesellschafter bezeichnet werden, sich (mündlich oder schriftlich) bereiterklären, ihre Einlagen zusammenzulegen, um den sich daraus ergebenden direkten oder indirekten Vermögensvorteil zu teilen.
- Die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft haften gegenüber Dritten unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Obwohl sie von vielen rechtlichen Formalitäten, die für Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit gelten, befreit sind, müssen sich einfache Gesellschaften seit dem 1. November 2018 als eintragungspflichtiges Unternehmen in die ZDU eintragen lassen bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen können.
Die Eintragung erfolgt über einen Unternehmensschalter.
Weitere Informationen?
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