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    Sie haben beschlossen, Ihr eigenes Unternehmen zu gründen. Ihre erste Initiative wird darin bestehen, die am besten geeignete Rechtsstruktur für Ihre Projekte zu wählen. In der Tat haben Sie zwei Möglichkeiten, Ihre selbständige Tätigkeit auszuüben u. zw. als:

    • Einzelunternehmen (Selbständiger);
    • Gesellschaft (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit).

    Einzelunternehmen oder Gesellschaft? Jede Form hat Vor- und Nachteile, und Ihre Wahl hat weitreichende Auswirkungen auf das Leben Ihres Unternehmens. Die folgenden Überlegungen spielen dabei eine Rolle:

    • die Art der geplanten Aktivität;
    • die Anzahl der Mitarbeiter;
    • das verfügbare Kapital;
    • der finanzielle Beitrag der Partner;
    • das geeignetste Steuersystem;
    • die vorhersehbare Entwicklung der Aktivität usw.

    Die Entscheidung für eine dieser beiden Optionen sollte das Ergebnis sorgfältiger Überlegungen sein, die auf Ihr Unternehmensprojekt zugeschnitten sind. Zögern Sie nicht, sich von einem Notar, Rechtsanwalt,  Steuerberater oder Buchprüfer beraten zu lassen.

    Die Hauptmerkmale eines Einzelunternehmens und einer Gesellschaft

    Gründung und Betrieb

    Einzelunternehmen

    Ein Einzelunternehmen ist die einfachste Art, sich selbständig zu machen:

    • Es erfordert weder die Erstellung einer Satzung noch ein Mindeststartkapital;
    • Die Kosten für die Gründung und den Betrieb sind gering;
    • Sie können schnell mit Ihrer Tätigkeit beginnen;
    • Sie haben das alleinige Sagen und können die für die Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Entscheidungen treffen, ohne andere Gesellschafter konsultieren zu müssen;
    • Die zu führende Buchhaltung ist in der Regel vereinfacht.

    Gesellschaft

    Die Gründung einer Gesellschaft erfordert gegebenenfalls:

    • die Hinzuziehung eines Notars;
    • ein Mindestkapital;
    • einen Finanzplan;
    • die Erstellung einer Satzung;
    • den Bericht eines Wirtschaftsprüfers (z. B. bei einer Sacheinlage).

    Die Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Liquidation einer Gesellschaft verursachen darüber hinaus ebenfalls Kosten.

    Eine Gesellschaft kann eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die ihr eigene Rechte sowie Pflichten verleiht.

    Ihre betrieblichen Abläufe unterscheiden sich stark von denen eines Einzelunternehmens:

    • Der Umfang der Verwaltungsarbeit, der Formalitäten und der rechtlichen Verpflichtungen ist größer;
    • Die buchhalterischen Verpflichtungen sind umfangreicher (im Allgemeinen die Führung einer vollständigen Buchhaltung und die Hinterlegung des Jahresabschlusses bei der Nationalbank usw.);
    • Die Organe der Gesellschaft (Verwaltungsrat, Generalversammlung usw.) müssen berücksichtigt werden, ohne die keine wichtigen Entscheidungen getroffen werden können.

    Die Verantwortung des Unternehmers

    Einzelunternehmen

    In einem Einzelunternehmen gibt es keine Trennung zwischen dem der beruflichen Tätigkeit zugeordneten Vermögen und dem Privatvermögen des Unternehmers.

    Der Unternehmer ist somit mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens verantwortlich. Dies ist nicht risikofrei, zum Beispiel im Falle des Konkurses eines wichtigen Kunden. Seine Schulden können aus dem gesamten Vermögen des Unternehmers eingezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches, gegenwärtiges oder zukünftiges Vermögen handelt, es sei denn, diese Vermögenswerte, Beträge, Summen und Zahlungen, die der Gemeinschuldner ab der Konkurserklärung einnimmt, haben einen nach dem Konkurs gelegenen Grund (XX.110, § 3, Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzbuchs).

    Das Vermögen des Ehepartners kann auch zur Begleichung der Schulden des Unternehmens verwendet werden, es sei denn, eine Ehevereinbarung sieht etwas anderes vor.

    Schutz des Hauptwohnsitzes des Selbständigen

    Das Risiko in Bezug auf den Wohnsitz des Selbständigen wurde durch eine Maßnahme etwas verringert, die es ihm erlaubt, seinen Wohnsitz zu schützen, indem dieser unter bestimmten Umständen für unpfändbar erklärt wird. Der Schutz gilt nur für den Hauptwohnsitz des Selbständigen, d. h. den Ort, an dem er oder sie die meiste Zeit des Jahres wohnt.

    Der Schutz erfolgt nicht automatisch, der Selbständige muss vor einem Notar seiner Wahl eine Unpfändbarkeitserklärung abgeben.

    Der Schutz bezieht sich nur auf Schulden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit die nach der Unpfändbarkeitserklärung entstanden sind. Daher gilt er nicht für private Schulden.

    Der Selbständige kann natürlich durch eine neue Erklärung auf den Schutz verzichten. Der Schutz endet ebenfalls, wenn der Selbständige seinen Status ändert oder verstirbt.

    Für weitere Informationen zu dieser gesetzlichen Bestimmung wenden Sie sich bitte an einen Notar. Sie können das Verzeichnis der Notare auf der Website des Königlichen Verbands der Notare Belgiens - Fédération Royale du Notariat belge einsehen.

    Gesellschaft

    In einer Gesellschaft gibt es eine Trennung zwischen dem Vermögen des Unternehmens und dem Vermögen des Unternehmers. Ein Teil des Vermögens kann daher vom unternehmerischen Risiko befreit werden.

    Beschränkte Haftung

    Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, Gen. und AG) haftet der Anteilseigner nur bis zur Höhe seiner Einlage für die Schulden der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Gläubiger der Gesellschaft nicht auf das persönliche Vermögen des Unternehmers zugreifen können. Das persönliche Vermögen des Unternehmers und der Anteilseigner ist somit geschützt.

    In bestimmten Fällen kann es dennoch zu einer Haftung kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft innerhalb von drei Jahren nach seiner Gründung für insolvent erklärt wird und wenn das Startkapital oder die Kapitaleinlage eindeutig nicht ausreichte, um den normalen Betrieb der Gesellschaft zwei Jahre lang zu gewährleisten.

    Unbeschränkte Haftung

    Bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung (OHG, KG) hinterlegen die Gesellschafter (mit Ausnahme der Kommanditisten) ihr eigenes Vermögen als Sicherheit für mögliche Schulden der Gesellschaft. Wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen, können ihre Gläubiger die Zahlung ihrer Forderung aus dem Privatvermögen der Gesellschafter einklagen.

    Das Steuersystem

    Die Gewinne eines Einzelunternehmens unterliegen der Steuer der natürlichen Personen. Diese Steuer ist progressiv, sodass große Gewinne höher besteuert werden.

    Eine Gesellschaft unterliegt dem Körperschaftssteuersystem, das niedriger und weniger progressiv ist. Wenn die Gewinne des Unternehmens erheblich sind, ist es steuerlich vorteilhaft, nach dieser Regelung besteuert zu werden.

    Die Aufforderung zur Kapitaleinbringung

    Ein Unternehmen benötigt finanzielle Mittel. Allerdings sind die Möglichkeiten einer Einzelperson in dieser Hinsicht in der Regel begrenzt. Eine Gesellschaft bietet genau die rechtliche Möglichkeit, Partner anzuziehen, die Risikokapital in das Unternehmen investieren wollen. Diese Kreditgeber sind somit an den zukünftigen Gewinnen und grundsätzlich auch an den Verlusten des Unternehmens beteiligt.

    Die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Partnern

    Die Gesellschaftsform ermöglicht es, Partner zu gewinnen, die nicht nur Kapital einbringen, sondern sich auch aktiv für die Gesellschaft einsetzen können. Das Gesellschaftsrecht ermöglicht es nämlich, die Zusammenarbeit mit einem (oder mehreren) Partner(n) rechtlich zu definieren. Die Satzung legt fest, welche Vereinbarungen in Bezug auf das Management, die Entwicklung usw. getroffen werden.

    Die Kontinuität des Unternehmens

    Die Kontinuität (oder das Überleben) eines Unternehmens ist ein wichtiger Faktor, insbesondere in Familienunternehmen. Probleme können nämlich entstehen, wenn der Gründer sein Unternehmen veräußern möchte, oder wenn er verstirbt.

    Bei einem Einzelunternehmen bilden Eigentum und Führung des Unternehmens eine Einheit. Verstirbt der Unternehmer, sieht das Erbrecht vor, dass das Vermögen unter mehreren Erben aufgeteilt werden kann. Diese Situation kann für einen Erben, der bereits vor dem Tod des Unternehmers/Eigentümers an der Führung des Unternehmens beteiligt war, zu großer Unsicherheit führen.

    Bei einer Gesellschaft können Eigentum und Geschäftsführung getrennt sein. Der Gründer und sein Unternehmen sind rechtlich getrennte Personen. Daher ist die Existenz der Gesellschaft nicht gefährdet, wenn der Gründer verstirbt. Die Anteile (Aktien), die das Vermögen der Gesellschaft darstellen, wechseln lediglich den Besitzer.

    Weitere Informationen?

    Föderaler öffentlicher Dienst Justiz – Service Public Fédéral Justice
    Service des droits économiques
    Boulevard de Waterloo 115
    1000 Brüssel
    Tel.: +32 2 542 65 11

    E-Mail: info@just.fgov.be
    Website:  Föderaler öffentlicher Dienst Justiz

    Königlicher Verband der Notare Belgiens  – Fédération royale du Notariat belgeRue de la Montagne 30 - 34
    1000 Brüssel
    Tel.: +32 2 505 08 50
    Website: FRNB

    Letzte Aktualisierung
    18 März 2025