Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, können Sie den Beruf des vereidigten Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich ausüben. In diesem Fall müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind in einem dieser Länder rechtmäßig ansässig und üben dort den Beruf des vereidigten Buchprüfers aus;
- wenn der Beruf des vereidigten Buchprüfers in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, müssen Sie die Tätigkeit des vereidigten Buchprüfers in den zehn Jahren vor der Erbringung Ihrer Dienstleistungen in Belgien mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren dieser Länder ausgeübt haben.
Der Rat des Instituts der Steuerberater und Buchprüfer beurteilt den zeitweiligen und gelegentlichen Charakter der Leistungserbringung von Fall zu Fall, hauptsächlich nach Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität.
Schriftliche Erklärung
Sie üben den Beruf des vereidigten Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich in Belgien aus? Dann müssen Sie den Rat des Instituts dort in einer schriftlichen Erklärung darüber informieren. Darin geben Sie die Einzelheiten Ihres Versicherungsschutzes oder anderer persönlicher oder kollektiver Schutzmöglichkeiten in Bezug auf die Berufshaftpflicht an.
Sie müssen diese Erklärung jährlich erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres zeitweilig und gelegentlich als vereidigter Buchprüfer in Belgien zu arbeiten. Sie können die Erklärung mit allen Mitteln einreichen.
Wenn Sie Ihre erste Dienstleistung erbringen oder wenn sich Ihre Situation hinsichtlich der zuvor von Ihnen eingereichten Dokumente wesentlich ändert, müssen Sie auch die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie:
- in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind;
- die Tätigkeit eines vereidigten Buchprüfers ausüben;
- Ihnen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung kein Berufsverbot (auch vorübergehend) auferlegt wurde.
- einen Nachweis der beruflichen Qualifikationen;
- wenn der Beruf in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass Sie die Tätigkeit als Buchprüfer während der letzten 10 Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.