Welche Bedingungen gelten für den Zugang zum Beruf?

Sie müssen:

  • einen Titel besitzen, der Zugang zum Beruf des Landmesser-Gutachters ermöglicht;
  • den Eid abgelegt haben.

Sind Sie Staatsangehöriger eines anderen Landes der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz? Dann können Sie einen Befähigungsnachweis oder einen in diesem Land erworbenen Ausbildungsnachweis vorlegen.

Welche Bedingungen gelten für die Ausübung des Berufs?

Als selbstständiger Landmesser-Gutachter oder Angestellter, der nicht unter der Aufsicht eines selbstständigen Landmesser-Gutachters steht, müssen Sie:

  • beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter registriert sein;
  • sich an einen bestimmten Verhaltenskodex halten, der sich auf die Kompetenz, Würde und Ehrlichkeit des Berufsinhabers bezieht;
  • eine Berufshaftpflichtversicherung haben;
  • dem Föderalen Rat jedes Jahr den Nachweis erbringen, dass Sie an Weiterbildungen teilgenommen haben und versichert sind.

Ständige Weiterbildung

Um seine Kompetenz zu gewährleisten, müssen sich professionelle Landmesser-Gutachter über Änderungen der Gesetzgebung sowie über der Techniken und Regeln, die für die Ausübung seines Berufs wichtig sind, auf dem Laufenden halten. Sie tun dies durch die Teilnahme an vom Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter anerkannten Weiterbildungskursen (mindestens zwanzig Stunden pro Jahr). Bei einigen Ausbildungskursen zählt nur ein Teil der Anzahl der absolvierten Stunden. Die Bedingungen finden Sie im Reglement des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter.

Ausbildungsprogramme

Für weitere Informationen über Schulungsveranstaltungen wenden Sie sich bitte an die Organisatoren. In der Ausbildungstabelle finden Sie die Anzahl Stunden, die der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter zählt.

Versicherungspflicht

Als Landmesser-Gutachter müssen Sie Ihre zivilrechtliche Haftung versichert haben (mit Ausnahme der in Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches beschriebenen Zehnjahreshaftung). Ihre Kunden können sich darauf verlassen, dass er oder seine Untergebenen ihre intellektuellen Dienstleistungen professionell erbringen.

Das Anmeldeverfahren

Sie reichen Ihren Antrag auf Registrierung bei der Kanzlei des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter ein.

Um Ihren Antrag zu stellen, können Sie das Formular „Antrag auf Registrierung als Landmesser-Gutachter“ verwenden.

Formular herunterladen

Der Föderale Rat muss innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer vollständigen Antragsakte über das Registrierungsgesuch entscheiden und Sie per Einschreiben informieren.

Die Liste der registrierten Landmesser-Gutachter.

Kosten 

Der Antrag auf Registrierung beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter ist kostenlos.

Als Landmesser-Gutachter, der beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter registriert ist, müssen Sie einen Jahresbeitrag von 25 Euro entrichten.

Berufung bei Verweigerung Ihrer Registrierung

Verweigert der Föderale Rat Ihre Registrierung, haben Sie das Recht, Berufung einzulegen. Diese Berufung muss per Einschreiben an die Kanzlei des Föderalen Berufungsrates der Landmesser-Gutachter geschickt werden.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Notifizierung über die Entscheidung des Föderalen Rates Berufung einlegen (Datum des Poststempels).

Sanktionen

Auf deontologischer Ebene

Als Landmesser-Gutachter, der beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter registriert ist, müssen Sie die Regeln im Bereich der Berufspflichten einhalten.

Wenn Sie als Landmesser-Gutachter Ihren Berufspflichten nicht nachkommen, werden Sie mit einer der folgenden Disziplinarstrafen bestraft:

  • Verwarnung;
  • Rüge;
  • Aussetzung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren;
  • Löschung.

Auf strafrechtlicher Ebene

Die rechtswidrige Berufsausübung ist eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Letzte Aktualisierung
12 September 2023

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