Welche Bedingungen gelten für den Zugang zum Beruf?

Sie müssen:

  • einen Titel besitzen, der Zugang zum Beruf des Landmesser-Gutachters ermöglicht;
  • den Eid abgelegt haben.

Sind Sie Staatsangehöriger eines anderen Landes der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz? Dann können Sie einen Befähigungsnachweis oder einen in diesem Land erworbenen Ausbildungsnachweis vorlegen.

Welche Bedingungen gelten für die Ausübung des Berufs?

Als selbstständiger Landmesser-Gutachter oder Angestellter, der nicht unter der Aufsicht eines selbstständigen Landmesser-Gutachters steht, müssen Sie:

  • beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter registriert sein;
  • eine spezifische Berufsethik einhalten, die darauf abzielt, die Kompetenz, die Würde und die Redlichkeit des Berufsträgers zu gewährleisten;;
  • eine Berufshaftpflichtversicherung haben;
  • dem Föderalen Rat jedes Jahr den Nachweis erbringen, dass Weiterbildungen absolviert wurden und eine Versicherung vorliegt.

Ständige Weiterbildung

Um Ihre Kompetenz als professioneller Landmesser-Gutachter zu gewährleisten, müssen Sie sich über Änderungen der Gesetzgebung sowie über der Techniken und Regeln, die für die Ausübung Ihres Berufs wichtig sind, auf dem Laufenden halten. Sie tun dies durch die Teilnahme an vom Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter anerkannten Weiterbildungskursen (mindestens zwanzig Stunden pro Jahr). Bei einigen Kursen wird nur ein Teil der absolvierten Ausbildungsstunden angerechnet. Die Bedingungen finden Sie in der Geschäftsordnung des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter.

Ausbildungsprogramme

Für weitere Informationen über Schulungsveranstaltungen wenden Sie sich bitte an die Organisatoren. In der Ausbildungstabelle finden Sie in der letzten Spalte die Anzahl Stunden, die der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter anrechnet.

Versicherungspflicht

Als Landmesser-Gutachter müssen Sie Ihre zivilrechtliche Haftung versichert haben (mit Ausnahme der in Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches beschriebenen Zehnjahreshaftung). Ihre Kunden können sich nämlich hinsichtlich der geistige Leistungen, die ein Landmesser-Gutachter oder seine Angestellten berufsmäßig erbracht haben, darauf berufen.

Was sind die Bedingungen für die Ausübung des Berufs als juristische Person?

Um den Beruf des Landmesser-Gutachters ausüben zu können, müssen die Statuten der juristischen Person die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Mehr als fünfzig Prozent der Geschäftsführer, Verwalter, Vorstandsmitglieder und ganz allgemein der unabhängigen Bevollmächtigten, die im Namen und für Rechnung der juristischen Person tätig werden, sind: 
    • entweder natürliche Personen, die zur Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters zugelassen sind;
    • oder juristische Personen, deren ständiger Vertreter im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Verwalter dieser juristischen Person ist und selbst zur Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters berechtigt ist;
  2. Mehr als fünfzig Prozent der Stimmrechte werden direkt oder indirekt von Personen gehalten, die berechtigt sind, den Beruf des Landmesser-Gutachters auszuüben;
  3. Die juristische Person darf nur Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder juristischen Personen halten, deren Zweck und Tätigkeiten mit der Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sind;
  4. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind die beruflichen Tätigkeiten, die zur Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters gehören, und gegebenenfalls die anderen ausgeübten Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sein dürfen, in ihrem Gegenstand angegeben.

Die juristische Person, die die oben genannten Bedingungen erfüllt, wird in das Verzeichnis der Landmesser-Gutachter eingetragen.

Die Eintragung der juristischen Person in das Verzeichnis des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter ist nicht obligatorisch. Die Statuten müssen zuvor dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter zur Genehmigung vorgelegt werden.

Wie läuft das Anmeldeverfahren ab?

Sie reichen Ihren Antrag auf Registrierung bei der Kanzlei des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter ein.

Um Ihren Antrag einzureichen, verwenden Sie bitte das Formular „Antrag auf Registrierung als Landmesser-Gutachter“.

Laden Sie das Formular herunte

Sie legen eine Kopie eines der Diplome vor, die in Artikel 2, 1° des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters vorgesehen sind.

Sie legen eine Kopie des Protokolls der Eidesleistung gemäß Artikel 2, 2° desselben Gesetzes vor.

Sie übermitteln diese beiden Dokumente und das ausgefüllte und unterzeichnete Formular per E-Mail an geoexp@economie.fgov.be oder per Post an die folgende Adresse:

Kanzlei des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter
City Atrium, 4 étage
Rue du Progrès 50
1210 Brüssel.

Für weitere Informationen rufen Sie bitte folgende Telefonnummer an: +32 2 277 84 25 oder wenden Sie sich an einen zugelassenen Unternehmensschalter.

Der Föderale Rat muss innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Registrierungsantrag entscheiden und Sie per Einschreiben benachrichtigen.

Kosten 

Der Antrag auf Registrierung beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter ist kostenlos.

Als Landmesser-Gutachter, der beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter registriert ist, müssen Sie einen Jahresbeitrag von 25 Euro entrichten.

Berufung bei Ablehnung Ihrer Registrierung

Verweigert der Föderale Rat Ihre Registrierung, haben Sie das Recht, Berufung einzulegen. Diese Berufung muss per Einschreiben an die Kanzlei des Föderalen Berufungsrates der Landmesser-Gutachter übermittelt werden.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Notifizierung über die Entscheidung des Föderalen Rates Berufung einlegen (Datum des Poststempels).

Sanktionen

Auf berufsethischer Ebene

Als Landmesser-Gutachter, der beim Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter registriert ist, müssen Sie die Regeln im Bereich der Berufspflichten einhalten.

Wenn Sie als Landmesser-Gutachter Ihren Berufspflichten nicht nachkommen, werden Sie mit einer der folgenden Disziplinarstrafen bestraft:

  • Verwarnung;
  • Rüge;
  • Aussetzung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren;
  • Streichung der Registrierung.

Auf strafrechtlicher Ebene

Die rechtswidrige Berufsausübung stellt eine Straftat dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Letzte Aktualisierung
1 Oktober 2024

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