Welche Bedingungen gelten für den Zugang zum Beruf?

Sie müssen:

  • einen Titel besitzen, der Zugang zum Beruf des Landmesser-Gutachters ermöglicht;
  • den Eid abgelegt haben.

Sind Sie Staatsangehöriger eines anderen Landes der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz? Dann können Sie einen Befähigungsnachweis oder einen in diesem Land erworbenen Ausbildungsnachweis vorlegen.

Welche Bedingungen gelten für die Ausübung des Berufs?

Als selbstständiger, staatlich angestellter oder angestellter Landmesser-Gutachter müssen Sie:

  • beim Verband der Landmesser-Gutachter registriert sein;
  • eine spezifische Berufsethik einhalten, die darauf abzielt, die Kompetenz, die Würde und die Redlichkeit des Berufsträgers zu gewährleisten;;
  • eine Berufshaftpflichtversicherung haben;
  • einen jährlichen Beitrag an den Verband der Landmesser-Gutachter zahlen;
  • dem Verband der Landmesser-Gutachter jedes Jahr den Nachweis erbringen, dass Weiterbildungen absolviert wurden und eine Versicherung vorliegt.

Ständige Weiterbildung

Um Ihre Kompetenz als professioneller Landmesser-Gutachter zu gewährleisten, müssen Sie sich über Änderungen der Gesetzgebung sowie über der Techniken und Regeln, die für die Ausübung Ihres Berufs wichtig sind, auf dem Laufenden halten. Sie tun dies durch die Teilnahme an vom Verband der Landmesser-Gutachter anerkannten Weiterbildungskursen (mindestens zwanzig Stunden pro Jahr). 

Versicherungspflicht

Als Landmesser-Gutachter müssen Sie Ihre zivilrechtliche Haftung versichert haben (mit Ausnahme der in Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches beschriebenen Zehnjahreshaftung). Ihre Kunden können sich nämlich hinsichtlich der geistige Leistungen, die ein Landmesser-Gutachter oder seine Angestellten berufsmäßig erbracht haben, darauf berufen.

Jährlicher Beitrag

Wenn Sie im Register des Verbands der Landmesser-Gutachter eingetragen sind, müssen Sie einen jährlichen Beitrag zahlen. Die Höhe des Beitrags wird jedes Jahr vom Verband festgelegt.

Sanktionen

Als Landmesser-Gutachter, der beim Verband der Landmesser-Gutachter eingetragen ist, müssen Sie die Berufsethik einhalten.

Wenn nachgewiesen wird, dass Sie Ihre beruflichen Pflichten verletzt haben, können folgende disziplinarische Maßnahmen verhängt werden:

  • Verwarnung;
  • Tadel;
  • Suspendierung für maximal zwei Jahre;
  • Ausschluss.

Die illegale Ausübung des Berufs ist eine strafbare Handlung und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Was sind die Bedingungen für die Ausübung des Berufs als juristische Person?

Um den Beruf des Landmesser-Gutachters ausüben zu können, müssen die Statuten der juristischen Person die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Mehr als fünfzig Prozent der Geschäftsführer, Verwalter, Vorstandsmitglieder und ganz allgemein der unabhängigen Bevollmächtigten, die im Namen und für Rechnung der juristischen Person tätig werden, sind: 
    • entweder natürliche Personen, die zur Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters zugelassen sind;
    • oder juristische Personen, deren ständiger Vertreter im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Verwalter dieser juristischen Person ist und selbst zur Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters berechtigt ist;
  2. Mehr als fünfzig Prozent der Stimmrechte werden direkt oder indirekt von Personen gehalten, die berechtigt sind, den Beruf des Landmesser-Gutachters auszuüben;
  3. Die juristische Person darf nur Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder juristischen Personen halten, deren Zweck und Tätigkeiten mit der Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sind;
  4. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind die beruflichen Tätigkeiten, die zur Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters gehören, und gegebenenfalls die anderen ausgeübten Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Berufs des Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sein dürfen, in ihrem Gegenstand angegeben.

Die juristische Person, die die oben genannten Bedingungen erfüllt, wird in das Verzeichnis der Landmesser-Gutachter eingetragen.

Die Eintragung der juristischen Person in das Verzeichnis des Verbands der Landmesser-Gutachter ist nicht obligatorisch. Die Statuten müssen zuvor dem Verband der Landmesser-Gutachter zur Genehmigung vorgelegt werden.

Anmeldegebühren 

Der Antrag auf Registrierung beim Verband der Landmesser-Gutachter ist kostenlos.

Berufung bei Ablehnung Ihrer Registrierung

Verweigert die Exekutivkammer des Verbands der Landmesser-Gutachter Ihre Registrierung, haben Sie das Recht, Berufung einzulegen. Diese Berufung muss per Einschreiben an die Berufungskammer des Verbands der Landmesser-Gutachter übermittelt werden.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Notifizierung über die Entscheidung der Exekutivkammer des Verbands der Landmesser-Gutachter Berufung einlegen (Datum des Poststempels).

Letzte Aktualisierung
7 Januar 2025