Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz können Sie den Beruf des Landmesser-Gutachters vorübergehend und gelegentlich ausüben. In diesem Fall müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen und üben dort den Beruf des Landmesser-Gutachters aus;
- Wenn der Beruf des Landmesser-Gutachters in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, müssen Sie die Tätigkeit des Landmesser-Gutachters in den zehn Jahren vor der Erbringung Ihrer Dienstleistungen in Belgien mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben.
Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter beurteilt den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Leistungserbringung von Fall zu Fall, hauptsächlich nach Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität.
Schriftliche Erklärung vor dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter
Sie üben den Beruf des Landmesser-Gutachters in Belgien vorübergehend und gelegentlich aus. Dann müssen Sie den Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter vorab in einer schriftlichen Erklärung darüber informieren. Darin geben Sie die Einzelheiten zu Ihrem Versicherungsschutz oder anderen persönlichen oder kollektiven Schutzmaßnahmen im Bereich der Berufshaftpflicht an.
Sie müssen diese Erklärung jährlich erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich als Landmesser-Gutachter in Belgien zu arbeiten. Sie können die Erklärung mit allen Mitteln einreichen.
Wenn Sie Ihre erste Dienstleistung erbringen oder wenn sich Ihre Situation hinsichtlich der zuvor von Ihnen eingereichten Dokumente wesentlich ändert, müssen Sie auch die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie:
- in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind;
- dort die Aktivität eines Landmesser-Gutachters ausüben;
- Ihnen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung kein Berufsverbot (auch vorübergehend) auferlegt wurde.
- einen Nachweis der beruflichen Qualifikationen;
- wenn der Beruf in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass Sie die betreffenden Tätigkeiten während der letzten 10 Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.
Wie reichen Sie die Erklärung ein?
Sie müssen die schriftliche Erklärung innerhalb von sechzig Tagen bei der Kanzlei des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter einreichen.
Das ist möglich:
- per E-Mail unter geoexp@economie.fgov.be
oder
- per Post:
Kanzlei des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter
City Atrium, 4ème étage
Rue du Progrès 50
1210 Brüssel
Das Verfahren ist kostenlos. Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie sich an einen zugelassenen Unternehmensschalter wenden.
Was ist, wenn die Ausübung des Berufs vorübergehend oder gelegentlich verweigert wird?
Im Falle einer Ablehnung können Sie bei der Kanzlei des Föderalen Berufungsrates Einspruch einlegen.
Das ist möglich:
- per E-Mail unter geoexp@economie.fgov.be
oder
- per Post:
Kanzlei des Föderalen Berufungsrates der Landmesser-Gutachter
City Atrium, 4ème étage
Rue du Progrès 50
1210 Brüssel