Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands, Lichtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich den Beruf des Immobilienmaklers ausüben. In diesem Fall müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen und üben dort den Beruf des Immobilienmaklers aus, und
  • wenn der Beruf des Immobilienmaklers im Mitgliedstaat nicht reglementiert ist, haben Sie die Tätigkeit des Immobilienmaklers in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der letzten zehn Jahre vor der Erbringung Ihrer Dienstleistungen in Belgien mindestens ein Jahr lang ausgeübt.

Die geschäftsführende Kammer des Fachinstitutes für Immobilienmakler (Institut professionnel des agents immobiliers (IPI)) beurteilt im Einzelfall den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistung, insbesondere im Hinblick auf Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität.

Schriftliche Erklärung

Sind Sie zum ersten Mal vorübergehend und gelegentlich als Immobilienmakler in Belgien tätig? Sie müssen die geschäftsführende Kammer vorab schriftlich darüber informieren. Sie erwähnen Informationen über den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes bezüglich der Berufshaftpflicht.

Sie müssen diese Erklärung einmal pro Jahr erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Sie können die Erklärung auf beliebige Art und Weise einreichen.

Bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder im Falle einer materiellen Änderung der durch die Dokumente festgestellten Situation müssen Sie auch die folgenden Dokumente vorlegen:

  • einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  • eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass:
    • Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind,
    • Sie dort als Immobilienmakler tätig sind,
    • Sie, wenn die Bescheinigung ausgestellt wird, mit keinem Berufsverbot rechnen müssen, selbst vorübergehend;
  • einen Nachweis der beruflichen Qualifikationen;
  • wenn der Beruf in Ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, auf jeden Fall den Nachweis, dass Sie die fraglichen Tätigkeiten in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.

Sie können die Erklärung per Post oder E-Mail an die geschäftsführende Kammer schicken.

Letzte Aktualisierung
25 November 2020

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