Sie haben eine Reise gebucht, aber wegen des Coronavirus zögern Sie, sie anzutreten oder überlegen, sie zu stornieren.

Für alle vom Coronavirus betroffenen Gebiete sollten Sie als erstes die Reisehinweise des FÖD Auswärtige Angelegenheiten konsultieren.

Sie haben nur ein Flugticket gekauft

Wenn Sie selber entscheiden, einen selbst gebuchten Flug zu stornieren, sollten Sie prüfen, ob die Vertragsbedingungen Ihnen bestimmte Rechte einräumen, z. B. das Recht auf einen Flug zu einem anderen Termin umzusteigen. Wenn nichts vorgesehen wird, können Sie keine Erstattung beantragen.

Wenn Sie Ihre Reise stornieren möchten und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie die allgemeinen Bedingungen und Ausnahmen in Ihrem Versicherungsvertrag prüfen. Die möglichen Leistungen hängen von der gewählten Sicherheitsleistung ab. Falls erforderlich, können Sie sich an Ihren Versicherer oder Versicherungsvermittler wenden.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer „Pauschalreise“ um einen Reisevertrag, der mindestens eine Kombination von zwei Leistungen umfasst, z. B. Beförderung und Unterbringung, oder eines dieser Elemente zusammen mit anderen Reiseleistungen (z. B. Autovermietung vor Ort).

Alle Pauschalreisen, ob zu privaten oder geschäftlichen Zwecken, sind gesetzlich geschützt. Schüler und Schulpersonal, die mit einem Reiseveranstalter zusammenarbeiten, können sich im Problemfall auf diesen Schutz berufen. Nur Geschäftsreisende, die über einen Rahmenvertrag mit einem Reiseveranstalter zusammenarbeiten, können diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen.

Im Falle einer Pauschalreise haben Sie immer das Recht, vom Reisevertrag zurückzutreten, einschließlich der Flugtickets. Der Reiseveranstalter muss Ihnen die Kosten erstatten. Sie sind jedoch verpflichtet, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages üblicherweise vorgesehene Entschädigung zu zahlen, es sei denn, es liegen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vor, die einen erheblichen Einfluss auf die Pauschalreise haben.

Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten verwendet auf seiner Website Farbcodes (rot, orange, grün), um anzuzeigen, ob Reisen in ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region erlaubt sind. Die Bedingungen für die Stornierung einer Reise hängen sowohl für den Veranstalter als auch für den Reisenden von dem Farbcode ab, der dem Zielland oder der Zielregion zugeordnet ist. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite.

Mitten in der Coronavirus-Krise hat die Wirtschaftsministerin die Verpflichtung zur Rückerstattung stornierter Pauschalreisen flexibler gestaltet, um die Auswirkungen auf den Reisesektor zu begrenzen und die Interessen der Reisenden zu wahren (ministerialerlass vom 19. März 2020). Sie genehmigte daher die Ausstellung eines Gutscheins (Coronavirus-Gutschein) in Höhe des vom Reisenden für die stornierte Pauschalreise gezahlten Betrags (unabhängig davon, ob der Reisende die gesamte Pauschalreise oder nur einen Teil davon bezahlt hat). Dieser Gutschein ist mindestens ein Jahr gültig.

Diese Maßnahme galt vom 20. März 2020 bis einschließlich 19. Juni 2020. Coronavirus-Gutscheine konnten nur während dieses Zeitraums ausgestellt werden. Zum Schutz der Reisenden mussten diese Gutscheine strenge Bedingungen erfüllen. Die Reisenden waren gezwungen, sie zu akzeptieren. Seit dem 20. Juni 2020 gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr für die Stornierung einer Pauschalreise. Die Reisenden können daher innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung erneut die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen (gemäß Artikel 29 ff. des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, Reisearrangements und Reisediensten).

Es kann aber immer noch vorkommen, dass der Veranstalter der stornierten Reise Ihnen einen Gutschein als Alternative anbietet. Sie sind nicht mehr zu dessen Annahme verpflichtet und können eine Erstattung verlangen. Ebenso ist der Veranstalter nicht mehr an die während der Coronavirus-Krise festgelegten Bedingungen gebunden (z. B. die Verpflichtung, die Gutscheine im Falle einer Insolvenz zu versichern). Prüfen Sie daher die Bedingungen des vorgeschlagenen Gutscheins, bevor Sie ihn anstelle der Ihnen zustehenden Erstattung akzeptieren.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass einige Reiseveranstalter im Ausland Gutscheine für den Fall einer Stornierung angeboten haben und manchmal noch anbieten. Einige dieser Gutscheine sind durch eine Garantie gedeckt (z. B. die von SGR in den Niederlanden ausgestellten sind), andere nicht. Die belgische Gutscheinregelung findet in diesen Fällen keine Anwendung. Um mehr über den Umfang der angebotenen Garantie und die Bedingungen für die Erstattung zu erfahren, erkundigen Sie sich an den Aussteller.

Reisen, die noch nicht aufgrund der Coronavirus-Krise storniert wurden, können im Prinzip fortgesetzt werden. Die Reisenden müssen dem Reiseveranstalter daher den Restbetrag der Reise wie im Vertrag vereinbart zahlen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite über Pauschalreisen.

Sie haben selber ein Hotelzimmer, eine Herberge oder einen Mietwagen gebucht

Wenn Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, die allgemeinen Bedingungen und Ausnahmen in Ihrem Versicherungsvertrag zu prüfen. Die möglichen Leistungen hängen von der gewählten Sicherheitsleistung ab. Falls erforderlich können Sie sich auch an Ihren Versicherer oder Versicherungsvermittler wenden.

Das belgische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass höhere Gewalt die Verpflichtungen der Parteien entschädigungslos beendet. Es gibt jedoch keine spezifische Bestimmung über die Aussetzung des Vertrags, der Zahlungen oder die Verpflichtung zur Erstattung im Falle höherer Gewalt, wie z. B. der Coronavirus-Krise. Bitte konsultieren Sie die Kündigungsbedingungen Ihres Vertrags, um u. a. herauszufinden, was im Falle von höherer Gewalt vorgesehen ist:

  • Wenn im Vertrag nichts vereinbart ist, ist es ratsam, eine gütliche Lösung mit der anderen Partei zu finden, ob professioneller oder privater Eigentümer;
  • Wenn Sie einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden haben und keine Einigung erzielen können, können Sie eine Schlichtung beim Ombudsdienst für Verbraucher versuchen.

Wenn Sie keine gütliche Einigung erzielen können, können nur die Gerichte den Streit schlichten.

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Letzte Aktualisierung
23 August 2021

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