Sie haben nur ein Flugticket gekauft

Wenn Sie einen „einfachen“ Flug gebucht haben und der Flug von der Fluggesellschaft storniert wird, gelten die Rechte der Fluggäste. Gemäß der europäischen Verordnung (EG) 261/2004 hat der Fluggast grundsätzlich Anspruch auf eine Erstattung oder ein Ticket für einen anderen Flug, unabhängig vom Grund der Annullierung. Darüber hinaus kann der Fluggast möglicherweise eine zusätzliche Entschädigung verlangen, es sei denn, der Flug wurde aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. des Coronavirus, annulliert.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Fluggesellschaft das Coronavirus zu Unrecht als außergewöhnlichen Umstand für die Annullierung Ihres Fluges anführt und Sie daher glauben, dass Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben, können Sie beim FÖD Mobilität und Verkehr eine Beschwerde einreichen.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer „Pauschalreise“ um einen Reisevertrag, der mindestens eine Kombination von zwei Leistungen umfasst, z. B. Beförderung und Unterbringung, oder eines dieser Elemente zusammen mit anderen Reiseleistungen (z. B. Autovermietung vor Ort).

Alle Pauschalreisen, ob zu privaten oder geschäftlichen Zwecken, sind gesetzlich geschützt. Schüler und Schulpersonal, die mit einem Reiseveranstalter zusammenarbeiten, können sich im Problemfall auf diesen Schutz berufen. Nur Geschäftsreisende, die über einen Rahmenvertrag mit einem Reiseveranstalter zusammenarbeiten, können diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen.

Ist der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Pauschalreisevertrag durchzuführen, kann er den Vertrag vor der Abreise kündigen, ohne Ihnen eine Entschädigung zahlen zu müssen. Oft bietet Ihnen Ihr Reiseveranstalter eine gleichwertige Alternative an (z. B. ein anderes Reiseziel oder Abreisedatum). Wenn Sie damit zufrieden sind, können Sie es akzeptieren, aber Sie sind dazu nicht verpflichtet. Wenn Sie die vorgeschlagene Alternative ablehnen, muss der Reiseveranstalter Ihnen im Prinzip die Kosten erstatten.

Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten verwendet auf seiner Website Farbcodes (rot, orange, grün), um anzuzeigen, ob Reisen in ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region erlaubt sind. Die Bedingungen für die Stornierung einer Reise hängen sowohl für den Veranstalter als auch für den Reisenden von dem Farbcode ab, der dem Zielland oder der Zielregion zugeordnet ist. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu diesem Thema.

Mitten in der Coronavirus-Krise hat die Wirtschaftsministerin die Verpflichtung zur Rückerstattung stornierter Pauschalreisen flexibler gestaltet, um die Auswirkungen auf den Reisesektor zu begrenzen und die Interessen der Reisenden zu wahren (ministerialerlass vom 19. März 2020). Sie genehmigte daher die Ausstellung eines Gutscheins (Coronavirus-Gutschein) in Höhe des vom Reisenden für die stornierte Pauschalreise gezahlten Betrags (unabhängig davon, ob der Reisende die gesamte Pauschalreise oder nur einen Teil davon bezahlt hat). Dieser Gutschein ist mindestens ein Jahr gültig.

Diese Maßnahme galt vom 20. März 2020 bis einschließlich 19. Juni 2020. Coronavirus-Gutscheine konnten nur während dieses Zeitraums ausgestellt werden. Zum Schutz der Reisenden mussten diese Gutscheine strenge Bedingungen erfüllen. Die Reisenden waren gezwungen, sie zu akzeptieren.

Seit dem 20. Juni 2020 gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr für die Stornierung einer Pauschalreise. Die Reisenden können daher innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung erneut die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen (gemäß Artikel 29 ff. des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, Reisearrangements und Reisediensten).

Es kann aber immer noch vorkommen, dass der Veranstalter der stornierten Reise Ihnen einen Gutschein als Alternative anbietet. Sie sind nicht mehr zu dessen Annahme verpflichtet und können eine Erstattung verlangen. Ebenso ist der Veranstalter nicht mehr an die während der Coronavirus-Krise festgelegten Bedingungen gebunden (z. B. die Verpflichtung, die Gutscheine im Falle einer Insolvenz zu versichern). Prüfen Sie daher die Bedingungen des vorgeschlagenen Gutscheins, bevor Sie ihn anstelle der Ihnen zustehenden Erstattung akzeptieren.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass einige Reiseveranstalter im Ausland Gutscheine für den Fall einer Stornierung angeboten haben und manchmal noch anbieten. Einige dieser Gutscheine sind durch eine Garantie gedeckt (z. B. die von SGR in den Niederlanden ausgestellten sind), andere nicht. Die belgische Gutscheinregelung findet in diesen Fällen keine Anwendung. Um mehr über den Umfang der angebotenen Garantie und die Bedingungen für die Erstattung zu erfahren, erkundigen Sie sich an den Aussteller.

Reisen, die noch nicht aufgrund der Coronavirus-Krise storniert wurden, können im Prinzip fortgesetzt werden. Die Reisenden müssen dem Reiseveranstalter daher den Restbetrag der Reise wie im Vertrag vereinbart zahlen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite über Pauschalreisen.

Sie haben selber ein Hotelzimmer, eine Herberge oder einen Mietwagen gebucht

Das belgische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass höhere Gewalt die Verpflichtungen der Parteien entschädigungslos beendet. Es gibt jedoch keine spezifische Bestimmung über die Aussetzung des Vertrags, der Zahlungen oder die Verpflichtung zur Erstattung im Falle höherer Gewalt, wie z. B. der Coronavirus-Krise. Bitte konsultieren Sie die Kündigungsbedingungen Ihres Vertrags, um u. a. herauszufinden, was im Falle von höherer Gewalt vorgesehen ist:

  • Wenn im Vertrag nichts vereinbart ist und Sie keine Rückerstattung erhalten, ist es ratsam, eine gütliche Lösung mit der anderen Partei zu finden, ob professioneller oder privater Eigentümer;
  • Wenn Sie einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden haben und keine Einigung erzielen können, können Sie eine Schlichtung beim Ombudsdienst für Verbraucher versuchen.

Wenn Sie keine gütliche Einigung erzielen können, können nur die Gerichte den Streit schlichten.

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Letzte Aktualisierung
6 Januar 2023

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