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    Was müssen Sie tun, wenn Sie sich im Ausland befinden und Ihr Rückflug gestrichen wird oder Sie aufgrund des Coronavirus an der Ausreise gehindert werden?

    Sie haben nur ein Flugticket gekauft

    Wenn Ihr Rückflug von der Fluggesellschaft aufgrund des Coronavirus oder einer Entscheidung der Regierung des Landes, in dem Sie sich aufhalten, gestrichen wurde, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Ticket ohne zusätzliche Kosten erstatten zu lassen oder einen anderen von der Fluggesellschaft angebotenen Rückflug anzunehmen. Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, eine zusätzliche Entschädigung zu zahlen.

    Fällt der vorgeschlagene Rückflug nicht auf denselben Tag wie der ursprüngliche Flug, muss die Fluggesellschaft für Ihre Hotelunterkunft aufkommen.

    Wenn der Flug jedoch aufrechterhalten wird, Sie ihn aber aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Quarantäne Ihres Hotels) nicht antreten können, ist die Fluggesellschaft rechtlich nicht verpflichtet, Sie zu entschädigen oder Ihnen einen Alternativflug anzubieten.

    Für die nicht von der Fluggesellschaft übernommenen Kosten muss der Reisende grundsätzlich selbst aufkommen, sofern die Behörden (lokale, nationale, europäische) nicht eingreifen (z. B. bei Quarantäne oder Rückführung).

    Bei Bedarf können sich die Reisenden an ihre Versicherungsgesellschaft wenden. Überprüfen Sie die Bedingungen Ihrer Reiseversicherung oder wenden Sie sich an Ihren Versicherer oder Versicherungsvermittler.

    Sie haben eine Pauschalreise gebucht

    Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer „Pauschalreise“ um einen Reisevertrag, der mindestens eine Kombination von zwei Leistungen umfasst, z. B. Beförderung und Unterbringung, oder eines dieser Elemente zusammen mit anderen Reiseleistungen (z. B. Autovermietung vor Ort).

    Alle Pauschalreisen, ob für private oder geschäftliche Zwecken, sind gesetzlich geschützt. Schüler und Schulpersonal, die mit einem Reiseveranstalter zusammenarbeiten, können sich im Problemfall auf diesen Schutz berufen. Nur Geschäftsreisende, die über einen Rahmenvertrag mit einem Reiseveranstalter zusammenarbeiten, können diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen.

    Wenn Sie aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. des Coronavirus, am Ende Ihrer Pauschalreise nicht zurückkehren können und Ihr Aufenthalt verlängert werden muss, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, auf eigene Kosten alle betroffenen Reisenden für maximal drei Nächte in derselben oder einer gleichwertigen Unterkunft unterzubringen. Er sollte den Reisenden auch helfen, indem er sie über die ihnen zur Verfügung stehenden medizinischen Dienste, lokalen Behörden und konsularischen Hilfen informiert und ihnen bei der Kommunikation und der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten hilft.

    Wenn Sie länger als drei Tage festsitzen, müssen Sie die zusätzlichen Kosten im Prinzip selbst tragen, sofern die Behörden (lokale, nationale, europäische) nicht eingreifen (z. B. für Quarantäne oder Rückführung). Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Reiseveranstalter, der Ihnen möglicherweise entgegenkommen kann.

    Sie können sich gegebenenfalls auch an Ihre Versicherungsgesellschaft wenden. Überprüfen Sie die Bedingungen Ihrer Reiseversicherungspolice oder wenden Sie sich an Ihren Versicherer oder Versicherungsvermittler.

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    Letzte Aktualisierung
    23 August 2021

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