Unter dem Motto „Gut informiert ist besser geregelt“ finden Sie auf dieser Seite Fragen und Antworten, die Ihnen dabei helfen können, eine Lösung für Ihre handelsrechtliche Streitigkeit zu finden. In Belgien gibt es mehrere Formen der außergerichtlichen Beilegung von handelsrechtlichen Streitigkeiten. Wir versuchen Sie mit den verschiedenen Möglichkeiten vertraut zu machen.

Über unsere Suchmaschine finden Sie schnell heraus, an wen Sie sich für die außergerichtliche Schlichtung Ihrer Streitigkeit wenden können.

Haüfig gestellte Fragen

Außergerichtliche Streitbeilegung heißt, dass Parteien, die miteinander im Streit liegen, versuchen, zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen, ohne vor Gericht zu gehen. Die Bezeichnung ‚alternative Streitbeilegung‘ wird auch oft verwendet. Ein Verfahren vor Gericht würde mehr Zeit in Anspruch nehmen und wäre vor allem teurer. Um eine Lösung zu erreichen, können sich die Parteien freiwillig an eine unbeteiligte dritte Partei richten, die ihnen hilft.

Es gibt verschiedene Formen der alternativen Streitbeilegung, die wir in

 näher erläutern. So gibt es das Vermittlungsverfahren, das Schiedsverfahren, das Schlichtungsverfahren und den Ombudsmann.

Vermittlungsverfahren

In einem Vermittlungsverfahren versucht der Vermittler, ein neutraler Dritter, den Parteien bei der Suche nach einer angemessenen Lösung für ihren Konflikt zu helfen. Der Vermittler sorgt dafür, dass die Parteien wieder oder besser miteinander sprechen, damit sie die bestmögliche Lösung erwägen. Er macht keine Lösungsvorschläge, sondern er kümmert sich um den Rahmen, in dem die Diskussionen stattfinden, damit sie so erfolgreich wie möglich sind. Er entscheidet also nicht über den Streit, wie ein Richter das machen würde.

Es gibt zwei Arten der Vermittlung:

  1. die so genannte freie oder freiwillige Vermittlung und die gerichtliche Vermittlung. Bei der freiwilligen Vermittlung geht die Initiative von einer der Parteien bzw. von den Parteien aus;
  2. bei der gerichtlichen Vermittlung geht die Initiative vom Richter aus.

In den beiden Fällen ist die Teilnahme freiwillig, und jeder Beteiligte kann das Verfahren zu jeder Zeit einstellen.

Der Vermittler kann anerkannt sein oder nicht. Vermittler können vom FÖD Justiz anerkannt werden, wenn sie bestimmten Aus- und Fortbildungsanforderungen genügen. Der FÖD Justiz führt eine Liste der anerkannten Vermittler (auf Französisch oder auf Niederländisch) nach Spezialgebiet und Wohnort.

Der mit Hilfe eines anerkannten Vermittlers erzielte Vergleich kann auf Antrag der Parteien vom Gericht beglaubigt werden. Beglaubigung ist nicht möglich, wenn Sie einen nicht-anerkannten Vermittler in Anspruch nehmen. Der beglaubigte Vergleich ist gleichwertig zu einem Urteil und wird verbindlich. Zudem wird die Verjährung ab dem Unterschreiben der Vermittlungsvereinbarung ausgesetzt, wenn ein anerkannter Vermittler bestellt wird. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich für einen anerkannten Vermittler zu entscheiden. Wenn Sie einen nicht-anerkannten Vermittler in Anspruch nehmen, verlieren Sie allerdings diese Vorteile.

Das Vermittlungsverfahren wird im Gerichtsgesetzbuch, Art. 1724 bis 1737 einschließlich (auf Französisch oder Niederländisch), beschrieben.

Schlichtungsverfahren

In einem Schlichtungsverfahren ist der Schlichter ein neutraler Dritter. Nachdem er sich jede Partei angehört hat, schlägt er eine Lösung zur Schlichtung des Konflikts vor. Die Parteien sind allerdings nicht verpflichtet, diese Lösung zu akzeptieren. 

Das Schlichtungsverfahren kann im Rahmen einer Klage vor Gericht angewandt werden, das muss aber nicht unbedingt der Fall sein. Im erstgenannten Fall kann das Schlichtungsverfahren vom beteiligten Richter geführt werden, insofern das in seine Kompetenz fällt (z.B.: für eine Streitigkeit in Bezug auf Miete ist der Friedensrichter zuständig, während für eine Handelsstreitigkeit mit einem Streitwert von über 5000 Euro zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer das Gericht erster Instanz zuständig ist).

Das Schlichtungsverfahren ist immer ein freiwilliges Verfahren.

Es wird im Gerichtsgesetzbuch, Art. 731 bis 734 einschließlich (auf Französisch oder Niederländisch), beschrieben.

Schiedsverfahren

In einem Schiedsverfahren entscheidet (entscheiden) der Schiedsrichter (die Schiedsrichter) über den Streit, wie ein Richter das machen würde. Seine Entscheidung hat Rechtskraft; Berufung dagegen einlegen ist im Prinzip unmöglich.

Das Schiedsverfahren schreibt vor, dass die Parteien dieses Verfahren schriftlich akzeptieren, indem sie eine Schiedsvereinbarung erstellen im Moment, in dem das Problem auftritt (es sei denn, es war von Anfang an eine Schiedsklausel in den allgemeinen Bedingungen des Vertrages zwischen den Parteien vorgesehen).

Der Schiedsrichter (bzw. die Schiedsrichter) bringt (bringen) seine (ihre) Entscheidung zu Papier. Diese Entscheidung nennt man den „Schiedsspruch“. Dann wird ein Exemplar des Schiedsspruches den Parteien zugeschickt, um sie offiziell von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Es wird auch ein Exemplar in der Kanzlei beim Gericht erster Instanz hinterlegt. Der Schiedsspruch muss von den Parteien erfüllt werden. Macht eine der Parteien das nicht, dann kann die andere Partei den Vorsitzenden beim Gerichts Erster Instanz ersuchen, die Vollstreckung formal anzuordnen (=Vollstreckbarkeitserklärung oder Exequatur).

Das Schiedsverfahren wird im Gerichtsgesetzbuch, Art. 1676 bis 1723 einschließlich (auf Französisch oder Niederländisch), beschrieben.

Ombudsmann

Die Aufgabe eines Ombudsmanns ist es, individuelle Beschwerden in Bezug auf das Funktionieren der öffentlichen Einrichtungen (Föderalbehörde, Pensionen, NGBE, Gemeinschaften, Regionen, Gemeinden, …) oder in Bezug auf bestimmte Bereiche (Post, Versicherungen, Banken, Telekommunikation, …) zu analysieren und dann Ratschläge zu erteilen. Ein Unternehmen, das, oder eine öffentliche Einrichtung, die diese Ratschläge nicht befolgen möchte, muss die Gründe dafür angeben. Daneben hat der Ombudsmann auch eine präventive Rolle: Er macht Vorschläge und gibt Empfehlungen ab, um langfristige Lösungen anzubieten. Die Dienstleistungen eines Ombudsmanns sind kostenlos.

  1. Sie reichen am besten vor Ort Beschwerde ein. Die Beschwerde müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Rückkehr per Einschreiben beim Reiseveranstalter anmelden.

    Haben Sie ein Problem vor der Abreise, dann können Sie ein Einschreiben an den Reiseveranstalter bzw. den Reisevermittler schicken. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. Dieses Einschreiben schicken Sie am besten so schnell wie möglich, und spätestens 1 Monat nach dem geplanten Abreisedatum.

  2. Sind Sie vier Monate nach der Rückkehr / nach dem geplanten Abreisedatum (falls die Reise nicht stattgefunden hat) nicht zu einem Vergleich gekommen, dann können Sie sich an die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen wenden. Sie haben die Wahl zwischen einem Schlichtungsverfahren und einem Schiedsverfahren (Es handelt sich um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Ergebnissen). 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:

    • Es handelt sich um ein belgisches Reisebüro / einen belgischen Tour-Operator;
    • Der Reiseveranstalter (Tour-Operator) oder der Reisevermittler (das Reisebüro) verwendet:
      • die allgemeinen Bedingungen der Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen, oder
      • den Mustervertrag der Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen;
    • Die Fristen werden eingehalten;
    • Die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen behandelt keine Beschwerden in Bezug auf Körperschäden, eine Reise- oder Reiseunfallversicherung, die nicht mit einbegriffen war, den Konkurs der Firma und nicht vertraglich festgeschriebene Verantwortung;

    Ein Verfahren bei der Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen ist nicht kostenlos:

    • Für ein Schlichtungsverfahren (auf Französisch und Niederländischverfügbar) bezahlen Sie ein Entgelt in Höhe von 50  Euro
    • Für ein Schiedsverfahren (auf Französisch und Niederländisch verfügbar) bezahlen Sie 10 % des Betrages, den Sie als Schadenersatz fordern, (mit einem Minimum von 100 Euro) als Kaution. Diese Kosten gehen letztendlich zu Lasten der verlierenden Partei.
  3. Sind die Bedingungen erfüllt, dann können Sie die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen in Anspruch nehmen, indem Sie ein Schreiben richten an:

    Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen VoG 
    Sekretariat Schlichtungsverfahren (conciliation) 
    Rue du Progrès 50 
    1210 Brüssel 
    Tel.: +32 2 277 61 80 
    Fax: +32 2 277 91 00 
    E-Mail: conciliation.clv@skynet.be
    Website: auf Französisch und Niederländisch verfügbar

    Oder

    Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen VoG 
    Sekretariat Schiedsverfahren (arbitrage) 
    Rue du Progrès 50 
    1210 Brüssel 
    Tel.: +32 2 277 62 15 
    Fax: +32 2 277 91 00 
    E-Mail: clv.gr@skynet.be  
    Website: auf Französisch und Niederländisch verfügbar

    Die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Reisen schickt Ihnen dann die benötigten Unterlagen und (für das Schiedsverfahren) ein auszufüllendes Formular. Wenn der Schlichtungsversuch erfolglos bleibt, kann immer noch ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.
     

  4. Erhalten Sie keine Genugtuung und gibt es keine spezifische öffentliche Instanz, die Ihre Beschwerde behandeln kann, dann können Sie eventuell einen anerkannten Vermittler in Anspruch nehmen. Über unsere Suchmaschine können Sie einen oder mehrere Belmed-Partner finden, die für Ihre Streitigkeit in Betracht kommen. Diese Partner erfüllen die Bedingungen aus dem Gesetz vom 21. Februar 2005 in Bezug auf die Vermittlung (auf Französisch und Niederländisch ) und zum Erhalt einer Anerkennung durch die Föderale Kommission für Mediation (auf Französisch und Niederländisch ) oder sie entsprechen der Empfehlung der Europäischen Kommission vom Jahre 1998 (auf Französisch und Niederländisch ) oder der vom Jahre 2001 (auf Französisch und Niederländisch ). 
     

  5. Hat der Vermittlungsweg nicht zur (gewünschten) Lösung geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:

    • für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Sagen Sie der Gegenpartei so schnell wie möglich Bescheid und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Wenn einen Monat später noch keine Lösung gefunden wurde, können Sie sich für ein Schiedsverfahren an die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel VoG wenden. Die Entscheidungen dieser Kommission haben denselben juristischen Wert wie die Urteile der ‚normalen‘ Gerichte. 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:

    • Der Händler ist der Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel angeschlossen und verwendet den Mustervertrag. In dessen allgemeinen Bedingungen wird auf die Möglichkeit verwiesen, diese Kommission im Streitfall in Anspruch zu nehmen;
    • Sie haben selber bereits versucht, den Streit gütlich zu klären, und Sie haben die einmonatige Frist beachtet.

    Ein Verfahren bei der Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel ist nicht kostenlos:

    • Sie bezahlen 100 Euro als Kaution, wenn Sie dem Verbraucherverband Test-Achats/Test-Aankoop oder Arcopar angeschlossen sind. Sind Sie kein Mitglied, dann zahlen Sie 150 Euro. Letztendlich muss die verlierende Partei diese Kaution bezahlen (höchstens 100 Euro). Wird ein Sachverständiger bestellt, dann ist zudem ein Vorschuss zu zahlen. Die kompletten Sachverständigenkosten gehen letztendlich zu Lasten der verlierenden Partei. 
  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen: 

    Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel VoG 
    Kasteelstraat 1A B10 
    1700 Dilbeek 
    Tel.: +32 2 478 47 58 (9h – 12h et 13h – 17h) 
    Fax: +32 2 478 37 66 
    E-Mail: clmeubles@gcmeubelen.be oder tom.steenhoudt@navem.be
    Website: Nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar 

    Die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel schickt Ihnen die benötigten Unterlagen und ein auszufüllendes Formular.  
     
  4. Erhalten Sie keine Genugtuung und gibt es keine spezifische öffentliche Instanz, die Ihre Beschwerde behandeln kann, dann können Sie eventuell einen anerkannten Vermittler in Anspruch nehmen. Über unsere Suchmaschine können Sie einen oder mehrere Belmed-Partner finden, die für Ihre Streitigkeit in Betracht kommen. Diese Partner erfüllen die Bedingungen aus dem Gesetz vom 21. Februar 2005 in Bezug auf die Vermittlung (auf Französisch und Niederländisch ) und zum Erhalt einer Anerkennung durch die Föderale Kommission für Mediation (auf Französisch und Niederländisch ) oder sie entsprechen der Empfehlung der Europäischen Kommission vom Jahre 1998 (auf Französisch und Niederländisch ) oder der vom Jahre 2001 (auf Französisch und Niederländisch ).
  5. Hat der Vermittlungsweg nicht zur (gewünschten) Lösung geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:
    • für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.

Ein Verfahren bei der Schiedskommission Verbraucher ‑ Textilreiniger ist nicht kostenlos:

  1. Sagen Sie der Gegenpartei so schnell wie möglich Bescheid und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich für ein Schiedsverfahren an die Schiedskommission Verbraucher und Textilreiniger wenden. 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:
    • Das Unternehmen (Wäscherei, Reinigung oder Färberei) muss dem belgischen Berufsverband für das Textilreinigungsgewerbe oder FBT angeschlossen sein;
    • Sie haben selber bereits versucht, den Streit gütlich zu klären, und zwar innerhalb von 30 Tagen nachdem Sie die Textilwaren in Empfang genommen haben;
    • Die Schiedskommission kann Ihnen nicht weiterhelfen, wenn es bereits mehr als drei Monate her ist, dass sich der Vorfall, auf den sich Ihre Beschwerde bezieht, ereignete, und wenn Sie mehr als 1.959,20 Euro Schadenersatz verlangen;
    • Beschwerden werden nur behandelt, wenn sie über das dazu geeignete Formular (erhältlich bei der Schiedskommission) eingereicht wurden, und wenn die Waren, auf die sich die Beschwerde bezieht, der Schiedskommission Verbraucher und Textilreiniger zugeschickt wurden.

    Ein Verfahren bei der Schiedskommission Verbraucher ‑ Textilreiniger ist nicht kostenlos:

    • Verlangen Sie weniger als 620 Euro Schadenersatz, dann zahlen Sie 20 Euro, wenn Sie dem Verbraucherverband Test-Achats/Test-Aankoop, Arcopar oder ACV-CSC angeschlossen sind, und 40 Euro wenn Sie kein Mitglied sind. Verlangen Sie mehr als 620 Euro Schadenersatz, dann zahlen Sie 40 Euro als Mitglied, und 60 Euro wenn Sie keinem der oben genannten Verbände angeschlossen sind. Wird ein Sachverständiger bestellt, dann ist zudem ein Vorschuss zu zahlen. Die kompletten Sachverständigenkosten gehen letztendlich zu Lasten der verlierenden Partei. 
  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit der Schiedskommission in Verbindung setzen: 
    Schiedskommission Verbraucher – Textilreiniger 
    Brusselsesteenweg 478 
    1731 Zellik (Asse) 
    Tel.: +32 2 463 19 50 
    Fax: +32 2 463 17 61 
    E-mail: CACET@fbt-online.be
    Website: nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar 

    Die Schiedskommission schickt Ihnen die benötigten Unterlagen und ein auszufüllendes Formular. 
     
  4. Erhalten Sie keine Genugtuung und gibt es keine spezifische öffentliche Instanz, die Ihre Beschwerde behandeln kann, dann können Sie eventuell einen anerkannten Vermittler in Anspruch nehmen. Über unsere Suchmaschine können Sie einen oder mehrere Belmed-Partner finden, die für Ihre Streitigkeit in Betracht kommen. Diese Partner erfüllen die Bedingungen aus dem Gesetz vom 21. Februar 2005 in Bezug auf die Vermittlung (auf Französisch und Niederländisch ) und zum Erhalt einer Anerkennung durch die Föderale Kommission für Mediation (auf Französisch und Niederländisch ) oder sie entsprechen der Empfehlung der Europäischen Kommission vom Jahre 1998 (auf Französisch und Niederländisch ) oder der vom Jahre 2001 (auf Französisch und Niederländisch ). 
  5. Hat der Vermittlungsweg nicht zur (gewünschten) Lösung geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden :
    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Sagen Sie der Gegenpartei so schnell wie möglich Bescheid und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich für ein Schlichtungsverfahren an die Schlichtungskommission AUTOMOTO wenden. Die Kommission oder, wenn die Kommission es für notwendig hält, ein Experte, wird versuchen, die Parteien miteinander zu versöhnen. Misslingt dieser Sühneversuch, so stellt der Experte ein technisch bindendes Gutachten aus, das für eine eventuelle Rechtssache nützlich sein kann. 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:
    • Es muss sich einen Streit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen handeln, unter Ausschluss der Streitfälle zwischen Unternehmen oder zwischen Privatpersonen. Der Verkäufer muss also ein Gewerbetreibender sein, und das Fahrzeug muss auf Namen einer Privatperson angemeldet sein;
    • Sie haben selber bereits versucht, den Streit gütlich zu klären.

    Ein Verfahren bei der Schlichtungskommission AUTOMOTO ist nicht kostenlos:

    • Jede am Streit beteiligte Partei wird gebeten, einen einmaligen und nicht rückforderbaren finanziellen Beitrag in Höhe von 96,80 Euro inkl. MwSt. (80 Euro exkl. MwSt.) zu überweisen. Wird ein Experte bestellt, so wird im Voraus ein Voranschlag mit den Details zu den zusätzlichen Kosten den Parteien zur Genehmigung vorgelegt.

  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit der Schlichtungskommission in Verbindung setzen: 

    Schlichtungskommission AUTOMOTO 
    Avenue Jules Bordet 164 
    1140 Brüssel 
    Tel.: +32 2 778 62 47 
    Fax: +32 2 778 62 22 
    E-mail: info@conciliationautomoto.be
    Website: www.conciliationautomoto.be (nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar) 

    Die Schlichtungskommission schickt Ihnen die benötigten Unterlagen und ein auszufüllendes Formular. 

  4. Erhalten Sie keine Genugtuung und gibt es keine spezifische öffentliche Instanz, die Ihre Beschwerde behandeln kann, dann können Sie eventuell einen anerkannten Vermittler in Anspruch nehmen. Über unsere Suchmaschine können Sie einen oder mehrere Belmed-Partner finden, die für Ihre Streitigkeit in Betracht kommen. Diese Partner erfüllen die Bedingungen aus dem Gesetz vom 21. Februar 2005 in Bezug auf die Vermittlung (auf Französisch und Niederländisch ) und zum Erhalt einer Anerkennung durch die Föderale Kommission für Mediation (auf Französisch und Niederländisch ) oder sie entsprechen der Empfehlung der Europäischen Kommission vom Jahre 1998 (auf Französisch und Niederländisch ) oder der vom Jahre 2001 (auf Französisch und Niederländisch ). 

  5. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, oder hat das Schlichtungsverfahren nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:
    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Informieren Sie die Versicherungsgesellschaft / den Versicherungsmakler so schnell wie möglich über das Problem und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich an den Ombudsmann der Versicherungenwenden, der kostenlos vermittelt. Bleibt die Vermittlung ergebnislos, so gibt der Ombudsmann innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche, begründete Empfehlung ab. Diese Empfehlung ist nicht bindend. 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:
    • Sie haben selber bereits versucht, den Streit gütlich zu klären;
    • Das Verfahren läuft schriftlich ab. Beschwerden können nur per Brief, Fax, E-Mail oder über das Online-Beschwerdeformular eingereicht werden. Telefonisch werden nur Auskünfte erteilt.
       
  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen: 

    Ombudsmann der Versicherungen 
    Frau Josette Van Elderen 
    Square de Meeûs 35 
    1000 Bruxelles 
    Tel.: +32 2 547 58 71 
    Fax: +32 2 547 59 75 
    E-Mail: info@ombudsman.as
    Website: Nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar 
     

  4. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, oder hat das Verfahren beim Ombudsmann  nicht zum Erfolg geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:

    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.

 

Datassur ist eine Organisation, die auf Initiative der Versicherungsgesellschaften gegründet wurde. Sie verwaltet Datenbestände und Datenbanken in Bezug auf Schadensfälle, Zahlungsmoral, usw. der Versicherten. Anhand dieser Informationen versuchen die Versicherungsgeber das Risikoprofil potenzieller Kunden gut abzuschätzen.

 

  1. Informieren Sie den Telekom-Betreiber so schnell wie möglich über das Problem und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich an den Ombudsdienst für Telekommunikation wenden, der kostenlos vermittelt. Ist eine gütliche Einigung unmöglich, so schickt der Ombudsmann dem Betreiber eine unverbindliche Empfehlung, die für eventuelle weitere Verfahren wertvoll sein kann. 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:
    • Sie haben selber bereits versucht, den Streit gütlich zu klären;
    • Das Verfahren läuft schriftlich ab. Beschwerden können nur per Brief, Fax, E-Mail oder über das Online-Beschwerdeformular eingereicht werden. Telefonisch werden nur Auskünfte erteilt;
    • Es ist höchstens ein Jahr her, dass beim Telekommunikationsunternehmen Beschwerde eingereicht wurde.
       
  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit dem Ombudsdienst in Verbindung setzen: 

    Ombudsdienst für Telekommunikation 
    z. Hd. Herrn Jean-Marc Vekeman 
    North Gate II, Boulevard du Roi Albert II 8 bte 3, 
    1000 Brüssel 
    Tel. : +32 2 223 06 06 
    Fax : +32 2 219 86 59 
    E-Mail: plaintes@mediateurtelecom.be
    Website: http://www.ombudsmantelecom.be
     

  4. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, oder hat das Verfahren beim Ombudsmann  nicht zum Erfolg geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:

    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Informieren Sie das Postunternehmen / den Kurierdienst so schnell wie möglich über das Problem, gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen. Wenn nötig, bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich an den Ombudsdienst für den Postsektor wenden, der kostenlos vermittelt. Ist eine gütliche Einigung unmöglich, so schickt der Ombudsmann dem Postunternehmen oder dem Kurierdienst eine unverbindliche Empfehlung, die für eventuelle weitere Verfahren wertvoll sein kann.

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:
    • Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn vorher beim beteiligten Unternehmen gemäß dem Beschwerdeverfahren Beschwerde eingereicht wurde;
    • Das Verfahren läuft schriftlich ab (per Brief, Fax oder E-Mail) oder vor Ort, in den Geschäftsräumen des Ombudsdienstes. Telefonisch werden nur Auskünfte erteilt;
    • Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit finanzieller Art mit bpost-Bank; 
  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit dem Ombudsdienst in Verbindung setzen: 

    Ombudsdienst für den Postsektor 
    Koningsstraat 97 bus 
    1000 Brussel 
    Tel.: +32 2 221 02 30 
    Fax: +32 2 221 02 44 
    E-Mail: info @smspo.be
    Website: http://www.smspo.be
     
  4. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, oder hat das Verfahren beim Ombudsmann  nicht zum Erfolg geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:
    • für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Informieren Sie die NGBE/SNCB-Gruppe so schnell wie möglich über das Problem und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich an den Ombudsmann für die Zugreisenden wenden. Dieser unabhängige Ombudsmann vermittelt kostenlos, und versucht die Parteien miteinander zu versöhnen. Ist eine gütliche Einigung unmöglich, so schickt der Ombudsmann der NGBE/SNCB-Gruppe eine unverbindliche Empfehlung, die für eventuelle weitere Verfahren wertvoll sein kann. 
    Laut der aktuellen Gesetzgebung ist eine direkte Beschwerde bei der NGBE/SNCB-Gruppe nicht erforderlich. (Ein Vereinbarungsprotokoll zwischen der NGBE/SNCB-Gruppe und dem Ombudsmann bestimmt allerdings, dass die NGBE/SNCB-Gruppe als erste die Gelegenheit bekommt, eine Antwort zu erteilen, wenn sie noch nicht kontaktiert wurde.). 
     
  3. Sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen: 

    Ombudsmann für die Zugreisenden  
    Kantersteen 4 
    1000 Brussel 
    Tel.: +32 2 525 40 01 
    Fax: +32 2 525 40 10 
    E-Mail: mediateur@sncb.be
    Website: Nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar 
     
  4. Führt das Verfahren beim Ombudsmann nicht zu einem befriedigenden Ergebnis, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:
    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Informieren Sie die STIB/MIVB so schnell wie möglich über das Problem und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich an den Ombudsmann bei der STIB/MIVB wenden. Dieser unabhängige Ombudsmann vermittelt kostenlos, und unterbreitet einen Vorschlag zur Regelung der Streitigkeit. Ist eine gütliche Einigung unmöglich, so schickt der Ombudsmann der STIB/MIVB eine unverbindliche Empfehlung, die für eventuelle weitere Verfahren wertvoll sein kann. 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:
    • Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn Sie wenigstens 30 Tage bevor Sie den Vermittlungsdienst in Anspruch nehmen, direkt bei der STIB/MIVB Beschwerde eingereicht haben;
    • Die Beschwerde muss sich auf Vorfälle beziehen, die sich höchstens 3 Monate bevor Sie bei der STIB/MIVB Beschwerde einreichen, ereignet haben;
    • Beschwerden können nur schriftlich, per Brief oder E-Mail, eingereicht werden.
       
  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen: 

    Ombudsmann bei der STIB/ MIVB 
    Z. Hd. Herrn Jean-Pierre Alvin 
    Jonkersstraat  3 
    1000 Brüssel 
    E-Mail: mediateur@stib.irisnet.be  
    Website: Nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar 
     
  4. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, oder hat das Verfahren beim Ombudsmann nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:

    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Informieren Sie die Gegenpartei so schnell wie möglich über das Problem und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich an den Ombudsmann in finanziellen Konflikten wenden. Diese unparteiische Vermittlungsstelle (mit einem Ombudsmann und einem Verbrauchervertreter) versucht zwischen dem Finanzinstitut und dem Antragsteller einen Vergleich herbeizuführen. Das Verfahren ist kostenlos. Der Ombudsdienst gibt eine unverbindliche Empfehlung ab (außer in Bezug auf Beschwerden über den Basisbankdienst). 

    Achtung, es gibt einige Bedingungen:
    • Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn vorab direkt bei der Gegenpartei Beschwerde eingereicht wurde;
    • Eine Beschwerde kann nur schriftlich eingereicht werden: per Brief, Fax, E-Mail oder über das Online-Beschwerdeformular. Das Verfahren läuft schriftlich ab. Sie müssen eine Kopie des geführten Schriftverkehrs sowie alle nützlichen Unterlagen übermitteln;
    • Es handelt sich um eine Streitigkeit in Bezug auf ein Finanzinstitut, das dem Vermittlungsdienst angeschlossen ist (Es betrifft u.a. alle Febelfin-Mitglieder). Eine Liste finden Sie auf der Website;
    • Die Beschwerde betrifft nicht die kommerzielle Politik des Finanzinstituts;
    • Sie sind Privatperson und Sie gehen auf eigene Rechnung vor (Ausnahme: juristische Personen für Beschwerden in Bezug auf eine grenzüberschreitende Zahlung von höchstens 12.500 Euro. In dem Fall werden allerdings Kosten in Höhe von 50 Euro in Rechnung gestellt);
    • Die Beschwerde bezieht sich nicht auf eine Überschuldung, für die kein Fehler beim Finanzinstitut festgestellt werden konnte;
    • Die Beschwerde ist nicht Gegenstand einer Rechtssache. 
  3. Sind die Bedingungen erfüllt und sind Sie dazu bereit, das Verfahren zu befolgen, dann können Sie sich mit dem Ombudsdienst in Verbindung setzen: 

    Ombudsmann in finanziellen Konflikten 
    North Gate II, Boulevard du Roi Albert II 8, bte 1, 
    1000 Brüssel 
    Tel.: +32 2 545 77 70 
    Fax: +32 2 545 77 79 
    E-Mail: ombudsman@ombfin.be
    Website: http://www.ombudsfin.be  
     
  4. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, oder hat das Verfahren beim Ombudsmann  nicht zum Erfolg geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:
    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Die Ombudsstelle für Energie ist dafür zuständig, Beschwerden gegen Gas- und Stromanbieter zu behandeln. Achtung, es gibt einige Bedingungen:

    • Sie müssen vorab schon versucht haben, den Streit direkt mit dem betreffenden Anbieter zu klären;
    • Der Ombudsdienst kann sich weigern, eine Beschwerde zu behandeln, die mehr als ein Jahr zuvor bei der Strom- oder Erdgasgesellschaft eingereicht wurde; 
    • Der Dienst erklärt sich für unzuständig, wenn eine Klage vor Gericht eingereicht wurde;
    • Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden (per Brief, Fax, E-Mail oder über das Online-Formular).
  2. Sind diese Bedingungen erfüllt, dann können Sie den Ombudsdienst in Anspruch nehmen. Er überprüft Ihre Beschwerde und versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann gibt er gegenüber dem Anbieter eine unverbindliche Empfehlung ab. 

    Ombudsdienst für Energie 
    North Gate II, Boulevard du Roi Albert II 8, bte 1,  
    1000 Brüssel 
    Tel.: +32 2 211 10 60 
    Fax: +32 2 211 10 69 
    E-Mail: plainte@mediateurenergie.be
    Website: http://www.ombudsmanenergie.be
     

  3. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, oder hat das Verfahren beim Ombudsdienst nicht zum Erfolg geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:

    • Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist ausschließlich der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist ausschließlich das Gericht erster Instanz zuständig.
  1. Informieren Sie den Verkäufer so schnell wie möglich über das Problem und bestätigen Sie dies schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Kommt es nicht zu einem Vergleich, dann können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum(EVZ) wenden. Das EVZ betreut Verbraucher bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Es versucht, eine gütliche Einigung zu finden, oder setzt Sie mit Instanzen für alternative Streitbeilegung im betreffenden Land in Verbindung. Das EVZ erteilt Informationen, unterstützt und berät Sie. Das EVZ leistet diese Dienste kostenlos. 

    Europäisches Verbraucherzentrum 
    Hollandstraat 13 
    1060 Brüssel 
    Tel.: +32 2 542 33 89 
    Fax: +32 2 542 32 43 
    E-Mail: info@cecbelgique.be
    Website: Nur auf FranzösischNiederländisch oder Englisch verfügbar) 
     
  3. Sind Sie über das EVZ nicht zu einem befriedigenden Ergebnis gelangt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden. Weitere Informationen bekommen Sie bei den Ausschüssen für juristischen Beistand (auf Französisch und Niederländisch verfügbar).
  1. Zunächst informieren Sie die Gegenpartei über Ihr Problem. Nachdem Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen haben (auf der Rückseite des Bestellscheins oder der Rechnung), bestätigen Sie das Problem schriftlich, am besten mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Darin beschreiben Sie das Problem, schlagen Sie eine Lösung vor, und geben Sie an, innerhalb welcher Frist eine Lösung vorliegen sollte. 
     
  2. Falls Sie keine Genugtuung erhalten, können Sie sich seit dem 1. Juni 2015 auch an den Ombudsdienst für Verbraucherwenden. Dieser Ombudsdienst hat die folgenden Ziele:

    • die Verbraucher und Unternehmen über ihre Rechte und Pflichten informieren ;

    • alle Anträge zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten entgegennehmen und diese gegebenenfalls an eine andere qualifizierte zuständige Einrichtung weiterleiten oder diese selbst bearbeiten.
       

    Ombudsdienst für Verbraucher 
    North Gate II 
    Boulevard du Roi Albert II 8 
    1000 Brüssel 

    Tel.: +32 2 702 52 20 
    Fax: +32 2 808 71 29 
    E-Mail: kontakt@ombudsdienstverbraucher.be 
    Website: http://ombudsdienstverbraucher.be/
     

  3. Erhalten Sie keine Genugtuung und gibt es keine spezifische öffentliche Instanz, die Ihre Beschwerde behandeln kann, dann können Sie eventuell einen anerkannten Vermittler in Anspruch nehmen. Über unsere Suchmaschine können Sie einen oder mehrere Belmed-Partner finden, die für Ihre Streitigkeit in Betracht kommen. Diese Partner erfüllen die Bedingungen aus dem Gesetz vom 21. Februar 2005 in Bezug auf die Vermittlung (auf Französisch und Niederländisch) und zum Erhalt einer Anerkennung durch die Föderale Kommission für Mediation (auf Französisch und Niederländisch) oder sie entsprechen der Empfehlung der Europäischen Kommission vom Jahre 1998 (auf Französischund Niederländisch) oder der vom Jahre 2001 (auf Französisch und Niederländisch). 
     
  4. Hat der Vermittlungsweg nicht zur (gewünschten) Lösung geführt, dann müssen Sie sich ans Gericht wenden:
    • für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro ist der Friedensrichter zuständig;
    • Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.

Ich wohne in Nivelles und habe ein Problem im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Mietkaution.

Im Falle einer Mietstreitsache im Gerichtsbezirk Nivelles oder Brüssel benennt die Kammer für Schlichtungs-, Schieds- und Mediationsverfahren in Sachen Immobilien (CCAI) einen Juristen und einen Techniker, der auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert ist. Bei Eröffnung der Akte stellt die Kammer 50 Euro Bearbeitungsgebühren pro Partei in Rechnung. 

 

Letzte Aktualisierung
7 Mai 2020