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Im Folgenden finden Sie einige Vergleiche die der Ombudsmann für Finanzdienstleistungen herbeigeführt hat.
Die Beschwerdeführende, eine 78-jährige Dame, geht in ihre Bankfiliale, um Geld abzuheben.
Während sie in der Bank ist, wird sie von einigen Dieben beobachtet. Ein wenig später, wenn sie wieder zu Hause ist, wird angeklopft. Es sind zwei Frauen, die um Hilfe bitten. Eine der beiden ist schwanger, und wird gleich entbinden. Sie muss denn auch schnellstens ihren Mann benachrichtigen. Die alte Dame lässt die Frauen herein, damit sie anrufen können.
Während sie drinnen sind, schleicht die nichtschwangere Dame ständig um einen Schreibtisch herum, den sie öfter anfasst. Die alte Dame bemerkt dies, da sie in diesem Möbel ihre Bankkarten aufbewahrt. Zehn Minuten später kommt der Mann an, und alle hauen ab.
Einige Tage später entdeckt die Dame ungewöhnliche Geldabhebungen von ihrem Konto. Sie bittet die Bank um Rückzahlung. Die Bank verweigert dies: Die Dame habe grobe Fahrlässigkeit erkennen lassen.
Entscheidung des Vermittlungsdienstes:
Die Beschwerdeführende hat bemerkt, dass eine Unbekannte den Schreibtisch anfasste, in dem sie ihre Bankkarten aufbewahrt. Sie hat nachher nicht sofort geprüft, ob die Karten noch da waren. Es handelt sich dabei um unvorsichtiges Verhalten. Hätte sie das sofort nach dem Fortgehen der Diebe kontrolliert, dann hätte sie einsehen können, dass etwas los war, und hätte sie ihre Bank informieren können. Der Schaden wäre vermieden gewesen.
Dieses Verhalten kann als unvorsichtig bezeichnet werden, aber um grobe Fahrlässigkeit handelt es sich auf keinen Fall, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
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es war eine alte Dame, die auf Grund ihrer Schwäche von „professionellen" Dieben ausgewählt worden war;
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im Hinblick auf die Lage war es normal, diese Personen in ihre Wohnung hereinkommen zu lassen;
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sie glaubte, Personen in einer Notlage zu helfen, und hatte keinerlei Gründe, anzunehmen, dass es sich um Diebstahl handelte;
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die Diebe haben sie in eine Stresssituation versetzt. In solchen Umständen ist es normal, dass sie nicht sofort an die Sicherheit ihrer Bankkarten gedacht hat;
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sie wusste gar nicht, dass ihr PIN-Code einige Stunden vorher gestohlen worden war. Sie wusste also nicht, dass die Sicherheit ihrer Karten nicht mehr gewährleistet war.
Ergebnis
Das Gremium hat entschieden, dass die Bank der Kundin zurückzahlen sollte. Die Bank hat dieser Entscheidung Folge geleistet.
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Einseitige Gebrührenerhöhung.
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2006 ein Hypothekendarlehen abgeschlossen; Dieser Kredit war an den Abschluss von zwei Versicherungen (Feuer und Leben) und an die Eröffnung eines Kontos bei dieser Bank mit Lohnzahlung per Dauerauftrag gekoppelt. Die Gebühren für das Konto wurden regelmäßig geändert: von 15 Euro pro Jahr im Jahre 2006, über kostenlos, auf 42 Euro im Jahre 2014. Weil der Beschwerdeführer diese Erhöhung für übertrieben hielt, wollte er dieses Konto wieder kostenlos, wie es ihm und anderen Kunden vorher bereits angeboten war. Sollte er das Konto nicht behalten, so drohte er den Sondertarif seines Hypothekendarlehens zu verlieren.
Empfehlung des Kollegiums:
Das Kollegium hat geurteilt, dass die unterschiedlichen an den Hypothekarkredit gekoppelten finanziellen Dienstleistungen eigentlich ein Ganzes bilden, auf Grund wovon der Beschwerdeführer sein Hypothekendarlehen bei diesem Bankinstitut abgeschlossen hat. Die Gebührenerhöhung muss dem Kollegium zufolge als eine einseitige Erschwerung der Kreditbedingungen zum Nachteil des Verbrauchers betrachtet werden, auf Grundlage von Faktoren, die vom alleinigen Willen der Kreditanstalt abhängen. Solches wird durch Artikel 74, 3° des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz (Art. VI.83 3° des neuen Wirtschaftsgesetzbuches) verboten.
Das Kollegium hat das Kreditinstitut demnach gebeten, einen Entschädigungsvorschlag zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erarbeiten.
Ergebnis
Begründete Beschwerde, Empfehlung von der Bank befolgt.
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Kosten in rechnung gestellt für eine nicht ausgeführte internationale Überweisung.
Der Kläger hatte bei der Bank einen Überweisungsauftrag in Höhe von 400 Euro zu Gunsten eines Kontos bei einer russischen Bank erteilt.
Vorher hatte er bei der Hauptgeschäftsstelle dieser Bank telefonisch Auskünfte eingeholt in Bezug auf die Möglichkeit eines solchen Transfers und die anfallenden Kosten. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine solche Überweisung möglich sei und 5 Euro kosten würde.
Die Überweisung konnte schließlich nicht ausgeführt werden. Die Bank hat 350 Euro an den Kläger zurücküberwiesen, d.h. den ursprünglichen Betrag in Höhe von 400 Euro minus 50 Euro abgezogenen Kosten.
Die Bank hat die Überweisung nicht ausgeführt, weil die Swift-Nachricht des begünstigten Kontos meldete, dass auf diesem Konto nur Transaktionen in Rubel durchgeführt werden konnten. Der Betrag von 400 Euro minus der abgezogenen Kosten (50 Euro) musste also zurücküberwiesen werden.
Empfehlung des Sachverständigenkollegiums:
Einerseits ist das Kollegium der Meinung, dass die Bank ihrer Informationspflicht dem Kläger gegenüber teilweise nicht nachgekommen ist, weil sie ihn, als er telefonisch Auskünfte einholte, nicht auf eventuelle Kosten bei der Nichtausführung eines Überweisungsauftrages aufmerksam gemacht hat.
Andererseits meint das Kollegium, dass der Kläger, in diesem Fall, selber von den Gebühren Kenntnis nehmen hätte können und müssen, denn die Übersicht über die Kosten, die bei Auslandsüberweisungen anfallen, ist sehr deutlich: Bei Rückbuchung der Summe werden alle von anderen Banken in Rechnung gestellten Kosten in Rechnung gestellt.
Das Kollegium ist demnach der Meinung, dass in diesem Falle von einer geteilten Verantwortung zwischen der Bank und dem Kläger (jeder zur Hälfte verantwortlich) die Rede ist. Es wurde vorgeschlagen, dass der Kläger 25 Euro der einbehaltenen Kosten übernimmt, und dass die Bank die andere Hälfte (25 Euro) erstattet.
Ergebnis
Teilweise begründete Beschwerde, Empfehlung von der Bank befolgt.