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    Im Folgenden finden Sie einige Vergleiche die die Ombudsstelle für Energie herbeigeführt hat

    Zähler

    • Frau B. entdeckt, dass ihr Tagesverbrauch viel größer ist als ihr Nachtverbrauch, während sie ganz bewusst die Waschmaschine, den Wäschetrockner, … in den Schwachlaststunden laufen lässt.

    Beschreibung der Streitsache

    Frau B. bügelt und stellt die Waschmaschine und den Trockner nur während der Sparzeit und am Wochenende an. Da sie tagsüber arbeiten geht und viele elektrische Geräte dann ausgeschaltet sind, ist sie erstaunt, dass auf ihrer Verbrauchsrechnung der Tagesverbrauch sehr viel höher ist als der Nachtverbrauch.

    Nachdem sie alles geprüft hat, stellt sie fest, dass der Stromzähler defekt ist, und dass fast aller Verbrauch zum Tagestarif registriert wird.

    Der Verteilungsnetzbetreiber stellt dies ebenfalls fest,  ersetzt das Gerät und berechnet den Verbrauch für die Vergangenheit neu nach dem Standardverhältnis 67% Tag und 33% Nacht. Die Zählerstände werden neu berechnet aufgrund des Verbrauchs der vergangenen Jahre, und Frau B. erhält eine neue Verbrauchsrechnung.

    Frau B. beanstandet die Verteilung Tag – Nacht, weil die nicht der tatsächlichen Verteilung entspricht.

    Ergebnis

    Da der Zähler schon seit Jahren defekt zu sein scheint, hat der Verteilungsnetzbetreiber eine Neuberechnung vorgenommen in Bezug auf den künftigen Verbrauch, damit relevantere Zählerstände vorliegen und es ein deutliches Verhältnis zwischen Tages- und Nachtverbrauch gibt, nämlich 41% Tag und 59% Nacht.  

    • Herr M. hat eine Rechnung erhalten, auf der sein Nachtverbrauch zum Tagestarif berechnet worden war.

    Beschreibung der Streitsache

    Herr M. hatte sowohl einen Doppeltarifzähler (mit Aufteilung des Verbrauchs in Tag und Nacht) als auch einen Eintarifzähler (nur Nacht) für seine elektrische Heizung. Er hat eine jährliche Endabrechnung in Höhe von 4.104,16 Euro erhalten. Er hat die Rechnung bezahlt, hat nachher allerdings festgestellt, dass der Preis pro kWh beim Eintarifzähler höher war als der Preis pro kWh des Nachttarifs beim Doppeltarifzähler.

    Ergebnis

    Der Netzbetreiber betrachtete den Eintarifzähler vom Herrn M. nicht als Nachttarif-, sondern als Tagestarifzähler. Deshalb hat der Energielieferant für den Eintarifzähler den Tagestarif in Rechnung gestellt. 
    Herr M. hat sich mit dem Netzbetreiber in Verbindung gesetzt. Der hat festgestellt, dass der Eintarifzähler nicht richtig eingetragen war, und hat den Tarif in „nur Nacht“ geändert. 
    Der Energielieferant hat die Rechnung anhand der vom Netzbetreiber übermittelten Daten berichtigt und Herrn M. eine Gutschrift in Höhe von 4.513,21 Euro ausgestellt.

    • Herr J. beanstandet seine Energierechnung vom 26. Mai 2010. Der Energieversorger hat für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 8. April 2010 einen Zuschlag von 7.905 Euro in Rechnung gestellt.

    Beschreibung der Streitsache

    Der Energieversorger hat geantwortet, die Energierechnung stelle den tatsächlichen Strom- und Gasverbrauch für den obenerwähnten Zeitraum in Rechnung. Vorher sei der Verbrauch auf Grund der Zählerstände nämlich immer falsch oder zu niedrig eingeschätzt worden.

    Ergebnis

    Die Energierechnung vom 26. Mai 2010 wurde storniert, da sie nicht gemäß den technischen Regeln der Flämischen Region in Bezug auf Gas- und Stromversorgung erstellt worden war. Diese Regeln, die von der flämischen regulatorischen Instanz für den Strom- und Gasmarkt veröffentlicht wurden, bestimmen Folgendes: Wenn ein Verteilungsnetzbetreiber Ablesedaten korrigiert oder Daten einer Stromanschlussstelle, wo vorher keine Daten verfügbar waren, mit in Betracht zieht (spontan, auf Bitte eines Versorgers oder auf Bitte eines Nutzers des Verteilungsnetzes), muss er die folgenden Bedingungen beachten:die Berichtigung oder die Einbeziehung kann sich (außer im Falle der Arglist) auf höchstens zwei Jahre vor der letzten Ablesung des Zählerstandes beziehen.Bei der Berichtigung oder der Einbeziehung müssen die Schätzungsregeln wie festgelegt in Abschnitt V.3.6 beachtet werden.Die Tarife, die bei der Fakturierung der Berichtigung oder der Einbeziehung dieser Ablesedaten angewendet werden, sind die Tarife, die während des berücksichtigten Verbrauchszeitraums galten.  Diese Bedingungen gelten auch für den (die) Lieferanten, der (die) dem Nutzer des Verteilungsnetzes diese Berichtigung in Rechnung stellen wird (werden).

    Der Energieversorger hat eine neue Energierechnung für den Verbrauchszeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2008 ausgestellt. Dieser Verbrauch war vorher in der (inzwischen bezahlten) Originalrechnung schon berechnet worden. Die Berichtigung des angerechneten geschätzten Verbrauchs für den Zeitraum, der den gesetzlich zulässigen Zeitraum von 2 Jahren für die Berichtigung überschreitet, wurde also rückgängig gemacht. Herr J. hat am Ende eine Rechnung in Höhe von 4.639 Euro zahlen müssen.

    Fakturierung

    • Frau F. beanstandet ihre Verbrauchsrechnung vom 21/01/2010, weil sich die Abrechnung auf den Verbrauch von 2007 und 2008 bezieht.

    Beschreibung der Streitsache

    Die Kundin meldet, dass die Abrechnung nicht den allgemeinen Bedingungen des Versorgers entspricht, die bestimmen, dass jährlich eine Abrechnung geschickt werden muss.

    Ergebnis

    Weil der Versorger versäumt hat, Frau F. jährlich die Jahresabrechnung zu schicken (der Energieversorger hatte die Zählerstände 2007 und 2008 schon vom Netzbetreiber bekommen), ist Frau F. der Meinung, dass die Rechnung vom 21/01/2010 unrechtmäßig ist, weil sie nicht die allgemeinen Bedingungen erfüllt. (Die bestimmen, dass die Abrechnung sofort nach Erhalt der vom Netzbetreiber übermittelten Zählerstände abgeschickt werden muss.)

    Die Rechnung wurde also völlig storniert und ist nicht mehr fällig.

    • Frau G. hat nach ihrem Umzug keine Rechnungen mehr erhalten. Zudem wurde ein Budgetzähler installiert.

    Beschreibung der Streitsache

    Frau G. ist nach einer Lieferstelle in der Wallonischen Region umgezogen. Die ersten drei Monate hat sie ihre Energierechnungen normal erhalten, nachher bekam sie aber keine mehr.

    Frau G. hat sich mit ihrem Energieversorger in Verbindung gesetzt und darum gebeten, Rechnungskopien zu schicken. Die hat sie allerdings nicht erhalten. Sie ging also davon aus, ihr Lieferant wolle ihr die Abrechnung am Ende des Jahres zustellen.

    Dann ist aber ein Arbeitnehmer des Netzbetreibers gekommen, um einen Budgetzähler zu installieren. Ihr Energieversorger hatte darum gebeten, weil Frau G. ihre Rechnungen nicht beglichen hatte. Für die Installierung wurde ihr ein Betrag von 100 Euro in Rechnung gestellt.

    Ergebnis

    Der Energielieferant hat bestätigt, dass sowohl die Rechnungen als auch die Mahnungen an die alte Adresse von Frau G. geschickt worden waren. Daher hat er auch die Kosten in Höhe von 100 Euro für die Installierung des Budgetzählers zurückerstattet. Frau G. hat zudem den Budgetzähler durch ihren Lieferanten außer Betrieb setzen lassen können.

    • Die Familie V. bittet darum, die zweimonatlichen Vorschussrechnungen für den Stromverbrauch zu verringern, je nach der Menge Strom, die ihre Solaranlage produziert.

    Beschreibung der Streitsache

    Die Familie V. zahlt alle zwei Monate eine Vorschussrechnung für den Stromverbrauch in Höhe von 120 Euro für einen berechneten Jahresverbrauch von 3.500 kWh (tagsüber) und 1.500 kWh (nachts). Infolge der Installation einer Solaranlage bittet die Familie den Stromanbieter die Vorschussrechnungen neu zu berechnen, auf Grund eines Jahresverbrauchs von 500 kWh (tagsüber). Nachdem die Familie die technischen Informationen zu der Solaranlage schriftlich mitgeteilt hat, stellt sie jedoch fest, dass die nächste Vorschussrechnung immer noch nicht geändert wurde.

    Ergebnis

    Der Stromanbieter verringert die Vorschussrechnung auf 50 Euro, unter Berücksichtigung eines Jahresverbrauchs von 500 kWh (tagsüber) und 1.500 kWh (nachts). Die Vorschussrechnung in Höhe von 120 Euro, die die Familie schon erhalten hat, wird durch eine Gutschrift storniert, und es wird eine neue Rechnung in Höhe von 50 Euro ausgestellt.

    • Herr K. beanstandet zwei Geldbußen, die ihm sein Energieversorger wegen der Kündigung seines Energievertrags infolge des Wechsels des Versorgers auferlegt hat.

    Beschreibung der Streitsache

    Weil der Energievertrag für die Strom- und Ergasversorgung frühzeitig beendet wurde, rechnet der Energieversorger dem Beschwerdeführenden zwei Geldbußen in Höhe von 75 Euro an, die auf der Endrechnung angegeben sind. 
    Herr K. beanstandet diese zwei Geldbußen, weil er für die Strom- und Erdgasversorgung nur einen einzigen Vertrag abgeschlossen hat. 
    Die Antwort der Energiegesellschaft lautet: „Wie telefonisch vereinbart, übersenden wir Ihnen hiermit die Informationen in Bezug auf die Anrechnung einer Entschädigung im Falle der Kündigung eines Vertrages durch einen Privatkunden vor dem Enddatum des Vertrages: 
    Für einen befristeten Vertrag beträgt die Entschädigung 50 Euro, wenn Sie den Vertrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten vor dem Enddatum des Vertrages kündigen; Die Entschädigung beträgt 75 Euro, wenn Sie den Vertrag vor dieser sechsmonatigen Frist vor dem Enddatum des Vertrages kündigen. Die Entschädigung wird per Energie angerechnet: Der Energieversorger schließt für den Strom und für das Erdgas, den/das Sie kaufen, nämlich Einzelverträge ab."

    Ergebnis

    Das Abkommen über den Verbraucher in dem liberalisierten Strom- und Gasmarkt bestimmt Folgendes: „Die Vertragsbruchentschädigung und/oder die Entschädigung wegen frühzeitiger oder nichtkonformer Kündigung oder Beendigung eines Vertrages darf nicht mehr als 50 Euro betragen, wenn die Kündigung innerhalb von 6 Monaten vor dem Enddatum des Vertrages erfolgt, und darf nicht mehr als 75 Euro betragen, wenn die Kündigung mehr als 6 Monate vor dem Enddatum des Vertrages erfolgt." 
    Die Höchstentschädigung von 50 oder 75 Euro kann also nur per Vertrag angerechnet werden, auch wenn sich dieser Vertrag sowohl auf die Strom- als auch auf die Erdgasversorgung bezieht. 
    Die Energiegesellschaft stellt eine Gutschrift im Wert von 75 Euro aus. Dieser Betrag wird dem Herrn K. zurückerstattet, sodass also eine der beiden Entschädigungsanrechnungen storniert wird.

    • Herr A. beanstandet die Rechnung seines Energieversorgers im Hinblick auf die Berechnung des geschätzten Verbrauchs.

    Beschreibung der Streitsache

    Im Jahre 2009 beträgt der abgerechnete Verbrauch für 239 Tage 1.647 kWh und der geschätzte Verbrauch für 36 Tage 1.881 kWh. Im Jahre 2010 beträgt der abgerechnete Verbrauch 1.556 kWh und der geschätzte Verbrauch für 37 Tage 2.185 kWh.

    Ergebnis

    Der Versorger hat die Verbrauchsrechnung vom 18. Januar 2010 in Höhe von 274,51 Euro storniert. Die Rechnung wurde aufgrund einer Schätzung des Verbrauchs erstellt, weil der Netzbetreiber dem Versorger keine Verbrauchsdaten für den Zeitraum vom 17/12/2009 bis zum 16/01/2010 übermittelt hatte. Diese Rechnung wurde ersetzt durch die Verbrauchsrechnung vom 20. Dezember 2010 in Höhe von 40,36 Euro, die den tatsächlichen Verbrauch für den Zeitraum vom 17/12/2009 bis zum 16/12/2010 enthielt. Diese Rechnung enthielt auch einen geschätzten Verbrauch für den Zeitraum zwischen der Zählerablesung durch den Netzbetreiber und der tatsächlichen Abrechnung durch den Versorger, die besonders hoch war (2.185 kWh für 37 Tage). Diese Rechnung wurde ebenfalls storniert.

    Zum Schluss wurde die Verbrauchsrechnung vom 15. Februar 2011 für eine Rückerstattung in Höhe von 293,64 Euro ausgestellt. Diese Rechnung enthielt dieselben Verbrauchsdaten wie die vorige Rechnung, aber auch einen glaubhafteren geschätzten Verbrauch für den Zeitraum zwischen der Zählerablesung durch den Netzbetreiber und der tatsächlichen Abrechnung durch den Versorger (213 kWh).

    Der Betrag wurde dem Kunden zurückerstattet.

    Drohung mit Stromabstellung

    • Der Stromlieferant vom Herrn V. hat ihm eine Vertragsbruchentschädigung in Rechnung gestellt und mit Stromabstellung gedroht infolge Probleme bei seinem Umzug.

    Beschreibung der Streitsache

    Herr V. hat seinen Lieferanten im Juli 2010 über seinen Umzug informiert. Da er gar keine Reaktion erhalten hatte, schickte er am 19. August ein Einschreiben. Er schickte auch mehrere E-Mails. Nachher hat Herr V. erfahren,  es bestehe das Risiko, die Zähler an der neuen Adresse werden abgesperrt. Zudem hat ihm sein Energielieferant 75 Euro Vertragsbruchentschädigung in Rechnung gestellt.

    Ergebnis

    Für die alte Adresse: Der Energieversorger hat die Vertragsbruchentschädigung storniert, da Herr V. mit diesem Lieferanten einen Vertrag für seine neue Adresse abgeschlossen hatte. Es lag also keine Beendigung des Vertrages vor. 
    Für die neue Adresse: Die Drohung mit Stromabstellung an der neuen Adresse hat es gegeben im Rahmen eines „MOZA“-Verfahrens („Move Out Zonder Afspraak“). Dieses Verfahren wurde rückgängig gemacht.

    „MOZA“ ist ein Verfahren für schwierige Umzüge. Dieses Verfahren verpflichtet den Verteilungsnetzbetreiber dazu, den Anschluss zu sperren, wenn für den betreffenden EAN-Code keinen neuen Energieversorger notifiziert wurde ab dem Datum der Beendigung des vorigen Vertrages.

    Tarif

    • Frau A. beanstandet die Rechnungen Ihres Energieversorgers, weil der Sozialtarif nicht angewendet wurde.

    Beschreibung der Streitsache

    Sie verfügt über eine am 13. Januar 2010 vom FÖD Soziale Sicherheit ausgestellte Bescheinigung, die belegt, dass ihr Kind (ab dem 1. Juni 2006 und für unbestimmte Dauer) unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet.

    Ergebnis

    Der Energieversorger war damit einverstanden, die Rechnungen dieses Kunden zu berichtigen, aber erst ab Januar 2010, als die Bescheinigung ausgestellt wurde.

    Das Programmgesetz vom 27. April 2007 bestimmt jedoch u.a. in Artikel 4, 1°, dass Kinder, die unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden und die ein Anrecht auf zusätzliches Kindergeld haben, im Hinblick auf die automatische Anwendung der sozialen Höchstpreise für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung als geschützte Haushaltskunden gelten. Diese Regelung ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten (Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage – Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2009).

    Der Energieversorger hat demnach akzeptiert, die Rechnung ab dem 1. Juli 2009 nachzubessern, da der Sozialtarif für Kinder, die unter einer Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden, seit dem 1. Juli 2009 vorgesehen ist. 

    • Herr D. beanstandet seine Rechnung, weil der Preis um 35 % erhöht wurde.

    Beschreibung der Streitsache

    Der Kunde versteht nicht, weshalb der Rechnungsbetrag erhöht wurde. Eben um solche Situationen zu vermeiden, hatte er sich für einen Jahresvertrag zum Festpreis entschieden.

    Ergebnis

    Der Energielieferant hat erklärt, er habe dem Kunden ein Schreiben geschickt, in dem die Verlängerung des Vertrages und die Tariferhöhung angekündigt wurden. Er konnte dies allerdings nicht belegen.

    Im Verbraucherabkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, den Vertrag kostenlos zu kündigen innerhalb von einem Monat ab der effektiven und individualisierten Benachrichtigung über die Änderung der allgemeinen bzw. der besonderen vertraglichen Bedingungen oder über eine Tarifänderung, die sich nicht aus einer vertraglich vereinbarten Preisrevisionsklausel auf Grund objektiver und ausreichend definierter Parameter ergibt. Die Änderungen treten erst nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. (Kapitel IV, 7°)

    Der Energielieferant hat also entschieden, dem Kunden den Preisunterschied zurückzuerstatten. Zwischen dem 1. März 2009 und dem 28. Februar 2010 musste ein Verbrauch von 2193 kWh (Tag) und 4397 kWh (Nacht) abgerechnet werden.

    Tarif 1: 
    2193 kWh x 0,134552 Euro/kWh = 295,07 Euro 
    4397 kWh x 0,07744 Euro/kWh = 340,50 Euro 
    Total = 635,57 Euro

    Tarif 2: 
    2193 kWh x 0,098736 Euro/kWh = 216,53 Euro 
    4397 kWh x 0,056749 Euro/kWh = 249,52 Euro 
    Total = 466,05 Euro

    Der Energieanbieter hat also eine Gutschrift im Wert von 169,52 Euro ausgestellt.

    • Das Familienoberhaupt M. ist seit Jahren behindert, hat aber keinen Anspruch mehr auf einen Strom-Sozialtarif.

    Beschreibung der Streitsache

    Das Familienoberhaupt M. hat seit Jahren Anspruch auf den so genannten Sozialtarif für Strom, auf Grund einer Bescheinigung vom FÖD Sozialsicherheit, Direktion Verwaltung Leistungen für behinderte Personen.

    Infolge eines Urteils des Arbeitsgerichts erhält der Beteiligte eine Invaliditätsleistung von der Krankenkasse, bekommt aber keine Behindertenbeihilfe mehr von der Verwaltung „Behinderte Personen".

    Ergebnis

    Der Stromanbieter weigert sich, den Sozialtarif anzuwenden. Als LIKIV-Invalide kommt der Beteiligte für die Anwendung des Sozialtarifs ja nicht mehr in Betracht.

    Letzte Aktualisierung
    16 April 2018