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    Je nach Art des öffentlichen Auftrags oder seiner Merkmale (insbesondere des Werts) sind unterschiedliche Verfahren möglich. Jedes dieser Verfahren hat spezifische Besonderheiten und/oder Einschränkungen. Der öffentliche Auftraggeber muss je nach Verfahren unterschiedliche Phasen durchlaufen, um seinen Auftrag zu vergeben.

    Hauptverfahrensarten

    Es gibt sechs Hauptverfahrensarten, die je nach Fall entweder in einer oder in zwei Stufen durchgeführt werden.

    Einstufiges Verfahren:

    • Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Auftragsbekanntmachung mit einem Sonderlastenheft;
    • Die Wirtschaftsteilnehmer reichen in einer Phase sowohl ihre Bewerbung als auch ihr Angebot ein.

     Zweistufiges Verfahren:

    • Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Auftragsbekanntmachung mit einem Sonderlastenheft (es sei denn, bestimmte Dokumente sind vertraulich);
    • Die Wirtschaftsteilnehmer bewerben sich;
    • Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob die Bewerber die Mindestanforderungen der Auftragsbekanntmachung erfüllen;
    • Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern das Ergebnis der Auswahlprüfung in einer mit Gründen versehenen Entscheidung mit;
    • In einer zweiten Phase reichen die in Frage kommenden Bewerber ihr Angebot ein.

    Offenes Verfahren (OV)

    Das offene Verfahren umfasst eine Phase.

    Jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer kann bei Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung ein Angebot abgeben. Die Anzahl der eingegangenen Angebote kann daher hoch sein.

    Nicht offenes Verfahren (NoV)

    Das nicht offene Verfahren umfasst zwei Phasen.

    Jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer kann nach Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung einen Antrag auf Teilnahme stellen. Nur die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Bewerber können ein Angebot einreichen.

    Wettbewerbliches Verfahren mit Verhandlung (WVV)

    Beim wettbewerblichen Verfahren mit Verhandlung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer Ausschreibung einen Antrag auf Teilnahme stellen kann, wobei nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, die Auftragsbedingungen mit den Bietern auszuhandeln. Dieses Vergabeverfahren findet nur in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen Anwendung.

    Direktes Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung (DVvV)

    Das direkte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung umfasst eine Phase, in der jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann, wobei der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit hat, mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen auszuhandeln.

    Dieses Verfahren ist nur gestattet:

    • für Lieferungen oder Dienstleistungen, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die EU-weite Bekanntmachung liegt (der alle zwei Jahre überprüft wird);
    • für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert von 750.000 Euro ohne Mehrwertsteuer liegt.

    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung (VovV)

    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung umfasst eine Phase.

    Bei diesem Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber ein Angebot von einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern seiner Wahl an. Er ist befugt, mit ihnen die Auftragsbedingungen auszuhandeln.

    Da es den Wettbewerb stark einschränken kann, ist dieses Verfahren nur in gesetzlich streng geregelten Ausnahmefällen zulässig.

    Öffentlicher Auftrag mit geringem Wert

    Bei Aufträgen mit geringem Wert handelt es sich um Aufträge in klassischen Sektoren, deren geschätzter Betrag weniger als 30.000 Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt.

    Für diese Aufträge gilt ein gelockertes Verfahren:

    • Keine Verpflichtung, die Abgabe eines Angebots anzufordern (eine Abfrage ihrer Website, eine Preisangabe oder die Anforderung eines Katalogs kann ausreichend sein);
    • Keine Verpflichtung zur Bekanntmachung;
    • Keine Verpflichtung zu einem Sonderlastheft, auch wenn dieses weiterhin empfohlen wird, insbesondere zur Festlegung der Auftragsbedingungen (Vergabekriterien, Zahlungsbedingungen usw.) sowie der Rechte und Pflichten der Parteien;
    • Keine Verpflichtung, das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen, mit Ausnahme der Einhaltung geltender Verpflichtungen im Bereich des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts;
    • Abschluss möglich durch einfache, angenommene Rechnung;
    • Anzahlungen sind möglich.

    In der Praxis muss der öffentliche Auftraggeber mehrere Wirtschaftsteilnehmer konsultieren und diese Konsultation nachweisen können. Es wird empfohlen, mindestens drei oder mehr zu konsultieren, insbesondere in wettbewerbsintensiven Sektoren.

    Weitere Informationen über öffentliche Aufträge mit geringem Wert

    Sonstige Verfahren

    Es gibt weitere öffentliche Vergabeverfahren, die hier nicht detailliert behandelt werden, insbesondere für die Beschaffung von Produkten oder die Erbringung von Dienst- oder Bauleistungen, für die es noch keine Lösungen auf dem Markt gibt (Innovationspartnerschaft), oder für Aufträge, deren Gegenstand soziale Dienstleistungen sind (spezifisches Vorgehen im „social light“).

    Weitere Informationen zu diesen Verfahren finden Sie auf der Website des FÖD Strategie und Unterstützung.

    Letzte Aktualisierung
    14 Oktober 2024