Table of Contents

    Was ist ein öffentlicher Auftrag?

    Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem (oder mehreren) öffentlichen Auftraggebern und einem (oder mehreren) Wirtschaftsteilnehmern. Dieser Vertrag kann die Ausführung von Arbeiten, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffen.

    Öffentliche Auftraggeber können folgende Stelle sein:

    • der Föderalstaat,
    • die Regionen,
    • die Kommunen;
    • die lokalen Behörden

    Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann ungeachtet seiner Rechtsform an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Öffentlichen Auftraggeber können jedoch bestimmte spezifische Teilnahmebedingungen (z. B. finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit) festlegen.

    Für bestimmte Aufträge, insbesondere im Bausektor, ist zudem eine vorherige Registrierung oder Zulassung erforderlich (siehe hierzu die Seite Zulassung von Bauunternehmern).

    Arten öffentlicher Aufträge

    Die belgischen Vorschriften zum öffentlichen Beschaffungswesen unterscheiden zwischen sogenannten klassischen Sektoren und Versorgungssektoren.

    • Klassischer Sektor: Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Ausführung von Arbeiten
    • Versorgungssektor: Wasser- und Energieversorgung, Postdienste, Transportwesen...

    Aufträge im Bereich der Versorgungssektoren unterliegen nicht der grundsätzlichen Regelung, sondern einer besonderen rechtlichen Regelung.

    Gleiches gilt für die öffentlichen Aufträge im Bereich der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, für die es eigene gesetzliche Regelungen gibt, sowie für Konzessionen.

    Rechtsgrundsätze

    Grundsatz der Gleichbehandlung

    Unabhängig vom Vergabeverfahren und in jeder Phase desselben müssen alle Wirtschaftsteilnehmer, Bewerber oder Bieter gleichbehandelt werden. Daher muss der öffentliche Auftraggeber an alle Unternehmen die gleichen Anforderungen stellen und die Vertraulichkeit der Angebote wahren. Darüber hinaus darf sich die Beschreibung der Merkmale eines Bauwerks, eines Produkts oder einer Dienstleistung weder auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft, noch auf bestimmte Verfahren, eine Marke, ein Patent, eine Herkunft oder eine bestimmte Produktion beziehen, es sei denn, ein solcher Bezug ist aufgrund des Vertragsgegenstands gerechtfertigt.

    Grundsatz der Nichtdiskriminierung

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bedeutet, dass Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Nationalität, Sprache, Religion oder ethnischer, nationaler oder sozialer Herkunft gleichbehandelt werden müssen. Daher können nationale Regierungen die Teilnahme von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verhindern oder beeinträchtigen. So ist es beispielsweise unzulässig, von potenziellen Bietern eine vorherige Zusammenarbeit mit der nationalen Regierung zu verlangen.

    Grundsätze der Transparenz

    Öffentliche Ausschreibungen müssen so durchgeführt werden, dass den teilnehmenden Unternehmen in jeder Phase des Verfahrens alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden:

    • Vor der Vergabe: eine angemessene Bekanntmachung und Bereitstellung aller relevanten Informationen, die es den Bewerbern ermöglichen, ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen abzugeben;
    • Nach der Vergabe: die Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse des Auftrags und die möglichen Rechtsmittel.

    Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, bei jedem öffentlichen Auftrag für größtmöglichen Wettbewerb zu sorgen, indem sie sich ohne jegliche Bevorzugung auf die angestrebten Lösungen konzentrieren.

    Grundsatz der Konkurrenz oder des Wettbewerbs

    Dieser Grundsatz bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber sich an alle Unternehmen wenden, die an einem Auftrag interessiert sein könnten, oder zumindest nach Möglichkeit mehrere von ihnen ansprechen. Sie werden dazu aufgefordert, dies durch entsprechende Bekanntmachung auf nationaler oder europäischer Ebene zu erreichen.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, angemessene Anforderungen zu stellen und Bewerbungen und Angebote fair zu bewerten.

    Grundsatz der Einhaltung des Umwel-, Sozial- und Arbeitsrechts

    Um für einen öffentlichen Auftrag in Frage zu kommen, muss jeder Wirtschaftsteilnehmer die geltenden Verpflichtungen im Bereich des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts einhalten. Dies gilt auch für etwaige Unterauftragnehmer und sonstige Personen, die Personal zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen.

    Grundsatz der Pauschale

    Alle öffentlichen Aufträge müssen auf der Grundlage von Pauschalpreisen vergeben und ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die von den Bietern angebotenen oder vereinbarten Preise endgültig sind und während der Vertragsausführung nicht wesentlich geändert werden dürfen, sofern dies nicht in den Bestimmungen vorgesehen ist.

    Diese Festpreisregel (Pauschalbasis) bedeutet, dass das Unternehmen, der Lieferant oder der Dienstleister:

    • die Bestellung zum vereinbarten Preis ausführt;
    • die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Bedingungen erfüllt;
    • alle vorhersehbaren Kosten abgedeckt sind, die für die Durchführung des Vertrages notwendig sind und direkt damit im Zusammenhang stehen.

    Bei Aufträgen mit längerer Laufzeit, bei denen der Preis für bestimmte Vertragsbestandteile schwanken kann, können Preisanpassungsklauseln in den Vertrag aufgenommen werden (siehe Abschnitt „Preisanpassung“).

    Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten

    Keine mit dem öffentlichen Auftraggeber verbundene Partei darf ein direktes, indirektes, finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges Interesse haben, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Vergabe oder Ausführung eines öffentlichen Auftrags beeinträchtigen könnte.

    Grundsatz der Vertraulichkeit

    Solange keine Entscheidung über die Auswahl von Bewerbern oder Teilnehmern an einem öffentlichen Auftrag, die Bewertung von Angeboten, die Vergabe des Auftrags oder dessen Zurückziehung getroffen wurde, kann ein öffentlicher Auftraggeber weder an die Bewerber noch an Bieter oder Dritte einen Zugang zu Dokumenten gewähren, die das laufende Verfahren betreffen.

    Ebenso darf der öffentliche Auftraggeber vertrauliche Informationen, die ihm ein Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, nicht öffentlich machen. Dies gilt für jeden, der im Rahmen seiner Tätigkeit oder aufgrund seiner Funktion im Rahmen des Auftrags Kenntnis von diesen Informationen hat.

    Die e-Procurement-Plattform

    Alle öffentlichen Aufträge, die einer öffentlichen Ausschreibung unterliegen, sind im Anzeiger der Ausschreibungen auf der e-Procurement-Plattform aufgeführt.

    Diese Plattform ermöglicht es nicht nur, sich über die von den öffentlichen Auftraggebern ausgeschriebenen Aufträge zu informieren, sondern auch, diese auf elektronischem Wege zu unterzeichnen. Ebenso kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer dort jederzeit seine Visitenkarte hinterlegen und sich so bei den öffentlichen Auftraggebern melden.

    Regelungen für öffentliche Aufträge

    Für Regelungen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen ist der FÖD Wirtschaft nicht zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des FÖD Strategie und Unterstützung (BOSA).

    Letzte Aktualisierung
    7 Oktober 2024