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    Alle elektrischen Anlagen müssen die Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in den neuen Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen festgelegt sind, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurden.

    Diese Vorschriften enthalten:

    • die technischen Vorschriften, denen elektrische Anlagen entsprechen müssen;
    • die zum Schutz von Personen und Sachen zu ergreifenden Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der elektrischen Risiken.

    Welche Pflichten haben Sie als Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer elektrischen Hausanlage?

    Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer elektrischen Hausinstallation ist für die Wartung der elektrischen Anlage verantwortlich. Er ist auch verpflichtet, Konformitätsprüfungen und Kontrollbesuche durch eine zugelassene Prüfstelle (PDF, 279.29 KB) durchführen zu lassen.

    Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber verfügt über eine Akte der elektrischen Anlage in zwei Ausfertigungen.

    Diese Akte enthält unter anderem:

    • die Einliniendiagramme und Lagepläne der elektischen Anlage;
    • die Berichte über die Prüfung der elektrischen Anlage, die von einer zugelassenen Prüfstelle erstellt wurden...

    Der eventuelle Mieter verfügt über eine Kopie dieser Akte. Die Akte wird jedem neuen Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage übermittelt.

    Wo finden Sie die Sicherheitsvorschriften für elektrische Hausanlagen?

    Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 5.11 MB), das durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde, enthält die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Hausanlagen erfüllen müssen. 

    Buch 1 gilt für elektrische Hausanlagen, mit deren Realisierung, Änderung oder Erweiterung vor oder nach dem 1. Juni 2020 begonnen wird (wurde).

    Die Sicherheitsvorschriften für elektrische Hausanlagen fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Ministers, zu dessen Zuständigkeiten Energie gehört:

    Was ist zu beachten, wenn die elektrische Hausanlage vor dem 1. Juni 2020 realisiert wurde?

    Wenn Ihre elektrische Hausanlage vor dem 1. Juni 2020 realisiert wurde, unterliegt sie besonderen Bestimmungen.

    Darin sind aufgeführt:

    • jede elektrische Hausinstallation oder jeder Teil einer elektrischen Hausanlage (generell als alte Hausanlage bezeichnet), mit deren Realisierung vor Ort am oder nach dem 1. Oktober 1981 begonnen wurde und die einer Konformitätsprüfung gemäß den früheren Allgemeinen Vorschriften für elektrischen Anlage unterzogen wurden.
    • jede elektrische Hausanlage oder jeder Teil einer elektrischen Hausanlage (generell als Hausanlage im Sinne des alten RGIE bezeichnet), mit deren Realisierung vor Ort am oder nach dem 1. Oktober 1981 begonnen wurde und die einer Konformitätsprüfung gemäß den früheren Allgemeinen Vorschriften für elektrischen Anlage unterzogen wurden.

    Ehemalige Allgemeine Vorschriften für elektrische Anlagen (generell als altes RGIE bezeichnet): die Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen, die durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 über elektrische Hausinstallationen genehmigt wurden.

    Die erste Inspektion einer elektrischen Anlage gemäß Buch 1, die von einer zugelassenen Prüfstelle auf der Grundlage des alten RGIE inspiziert wurde, ist innerhalb der Frist durchzuführen, die im letzten nach den Bestimmungen des alten RGIE erstellten Bericht festgelegt wurde.

    Wenn eine elektrische Anlage, die von einer zugelassenen Prüfstelle auf der Grundlage des alten RGIE inspiziert wurde, Verstöße gegen das alte RGIE aufweist, muss der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage diese Verstöße beheben.

    Buch 1 enthält Bestimmungen, die von den vor dem 1. Juni 2020 erlassenen Sicherheitsvorschriften für elektrische Hausanlagen abweichen.

    In Bezug auf jede alte Hausinstallation, die nicht nach dem alten RGIE geprüft wurde, gilt Buch 1 in folgenden Fällen:

    • bei jeder Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage;
    • beim Verkauf einer Wohneinheit;
    • bei jeder Erhöhung der Anschlussleistung einer an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossenen Wohneinheit;
    • im Falle einer Kontrollverpflichtung, die von einer anderen zuständigen Behörde als dem Föderalen Öffentlichen Dienst auferlegt wird, in dessen Zuständigkeit der Bereich Energie fällt (z.B. Vermietung).

    Einige Definitionen

    Eine elektrische Hausanlage (generell als Hausanlage bezeichnet) ist:

    • eine elektrische Anlage, die aus einer oder mehreren Anlageeinheiten besteht, die eine Wohneinheit oder die Gemeinschaftsbereiche eines Wohnkomplexes versorgen;
    • oder ein Mittel zur Energieerzeugung und die elektrische Anlage, die eine Wohneinheit oder die Gemeinschaftsbereiche eines Wohnkomplexes versorgen.

    Begriffserklärungen:

    Anlageeinheit:
    der Teil einer elektrischen Anlage, der entweder dem Stromzähler, der Anschlussschutzvorrichtung oder einem Mittel zur Erzeugung elektrischer Energie nachgeschaltet ist.

    Wohneinheit:
    ein Haus oder eine Wohnung, das/die als Wohnung für eine oder mehrere Personen dient, die als Familie oder in einer Gemeinschaft leben.

    Wohnkomplex:
    eine Reihe von Wohneinheiten, Gemeinschaftsbereichen und technischen Räumlichkeiten.

    Gemeinsame Teile eines Wohnkomplexes:
    die Räumlichkeiten eines Wohnkomplexes mit Ausnahme von Wohneinheiten und technischen Räumlichkeiten; dazu gehören Flure, Treppenhäuser, Gärten, Parkplätze usw.

    Technische Räumlichkeiten eines Wohnkomplexes:
    Räumlichkeiten, die für die technische Verwaltung des Wohnkomplexes spezifisch sind, wie z.B. Heizungsraum, die Aufzugsanlagen usw. Die elektrische Anlagen in diesen Räumlichkeiten gelten als elektrischen Anlagen außerhalb des Hauses.

    Kontakt

    FÖD Wirtschaft
    Generaldirektion Energie

    Überwachung von Infrastrukturen und Energieprodukten

    Tel.: 0800 120 33 (gebührenfreie Nummer)
    E-Mail:
    gas.elec@economie.fgov.be

    Letzte Aktualisierung
    21 März 2023