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Sie müssen eine Kontrolle der elektrischen Anlage durchführen lassen:
- vor ihrer Inbetriebnahme;
- für jeden Antrag auf Erhöhung der Anschlussleistung an das öffentliche Verteilungsnetz einer Wohneinheit;
- beim Verkauf einer Wohneinheit;
- regelmäßig.
Konformitätsprüfung vor Inbetriebnahme
Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme durchgeführt werden:
- einer neuen Anlage;
- einer temporären, mobilen oder transportablen Einrichtung (z.B. eines Baustellenschaltschranks);
- einer größeren Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage (z.B. Hinzufügen einer Schaltung in einer Schalttafel).
Die Konformitätsprüfung vor der Inbetriebnahme ist in Kapitel 6.4. von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 6.87 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde.
Liste der zugelassenen Prüfstelle (PDF, 199.06 KB)
Regelmäßige Inspektion
Die Sicherheit der elektrischen Anlage muss während ihrer gesamten Lebensdauer überprüft werden. Aus diesem Grund ist ein Kontrollbesuch (gewöhnlich als regelmäßiger Besuch bezeichnet) obligatorisch.
Sobald bei einer ersten Kontrolle die Konformität der elektrischen Anlage festgestellt wurde, müssen Sie diese regelmäßige Inspektion alle 25 Jahre durchführen lassen. Im Falle transportabler, mobiler oder temporärer Anlagen wird die Häufigkeit des Inspektionsbesuchs auf 12 Monate festgelegt.
Der regelmäßige Inspektionsbesuch ist in Kapitel 6.5. von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 6.87 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde.
Kontrolle beim Verkauf einer Wohneinheit
Diese Verpflichtung gilt nur für alte Hausanlagen, die nach dem 1. Oktober 1981 keiner Konformitätsprüfung oder auch nur einer vollständigen Konformitätsprüfung unterzogen wurden.
Beim Verkauf einer Wohneinheit muss der Verkäufer eine Kontrollbesichtigung der elektrischen Anlage durchführen lassen. Der Bericht über den Inspektionsbesuch wird dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags ausgehändigt. Dieser Übergabe wird auch in der Urkunde erwähnt.
Der Kontrollbesuch „Verkauf“ ist in Kapitel 8.4.2 von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 6.87 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde.
Der Kontrollbesuch zum Zeitpunkt des Verkaufs ist nicht obligatorisch, wenn Verkäufer und Käufer sich darauf einigen, dass dieser Besuch überflüssig ist, weil die Elektroinstallation der Wohneinheit vollständig renoviert oder die Wohneinheit abgerissen werden soll. Diese Vereinbarung wird auch in der Urkunde erwähnt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Generaldirektion für Energie des FÖD Wirtschaft über diese Vereinbarung zu informieren. Er händigt ihm eine Kopie des Prüfberichts der neuen elektrischen Anlage aus, sobald diese in Betrieb genommen wird, es sei denn, die Wohneinheit wird ohne Neubau abgerissen oder beim Neubau handelt es sich nicht um eine Wohneinheit.
Kontrolle bei der Anforderung einer Leistungsverstärkung einer Wohneinheit
Diese Verpflichtung gilt nur für alte Hausinstallationen, die nach dem 1. Oktober 1981 keiner Konformitätsprüfung oder auch nur einer vollständigen Konformitätsprüfung unterzogen wurden.
Wenn Sie die Anschlussleistung der elektrischen Anlage in Ihrer Wohnung erhöhen möchten, müssen Sie zunächst eine Inspektion der elektrischen Anlage durchführen lassen. Auf der Grundlage eines positiven Kontrollberichts kann der Netzbetreiber die Anschlussleistung erhöhen.
Der Kontrollbesuch „Leistungserhöhung“ ist in Kapitel 8.4.1 von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 6.87 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde.
Was geschieht, wenn Ihre Anlage bei der Kontrolle nicht den Vorschriften entspricht?
Konsequenzen je nach Art der Prüfung
Werden bei einer Konformitätsprüfung vor der Inbetriebnahme Verstöße festgestellt, darf die elektrische Anlage oder der Teil der elektrischen Anlage, auf den sich die Verstöße beziehen, nicht in Betrieb genommen werden. In diesem Fall müssen Sie die Verstöße beheben und vor der Inbetriebnahme eine neue Konformitätsprüfung durchführen lassen.
Werden bei der Inspektion beim Verkauf einer Immobilie Verstöße festgestellt, hat der Käufer ab dem Datum des Kaufvertrags 18 Monate Zeit, die elektrische Anlage in Ordnung zu bringen und eine neue Inspektion durch eine zugelassene Prüfstelle seiner Wahl durchführen zu lassen.
Werden bei einer Inspektion (regelmäßige Inspektion oder Inspektion bei einem stärkeren Anschluss) oder bei der vom Käufer nach dem Verkauf gewünschten neuen Inspektion Verstöße festgestellt, müssen Sie die Verstöße unverzüglich beheben und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verstöße keine Gefahr für Personen und Eigentum darstellen, solange die elektrische Anlage in Betrieb bleibt. Eine zusätzliche Inspektion der elektrischen Anlage muss innerhalb eines Jahres nach der Inspektion erfolgen. Diese Inspektion muss von derselben anerkannten Inspektionsstelle durchgeführt werden, die auch prüft, ob die Verstöße behoben wurden. Siehe auch unten für die zusätzliche Kontrolluntersuchung.
Zusätzlicher Kontrollbesuch und Rolle der anerkannten Inspektionsstelle
Der Zweck des zusätzlichen Kontrollbesuchs durch dieselbe anerkannte Inspektionsstelle besteht darin:
• die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu sichern;
• die ursprüngliche anerkannte Inspektionsstelle mit der Überprüfung der Beseitigung der festgestellten Verstöße zu betrauen, da diese Stelle dies am besten bestätigen kann.
Folgen der Nichteinhaltung des zusätzlichen Kontrollbesuchs
Ist die Anlage zum Zeitpunkt des zusätzlichen Kontrollbesuchs nicht in Ordnung gebracht worden oder liegen weiterhin Verstöße vor, informiert die anerkannte Inspektionsstelle die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft.
Die Beauftragung einer anderen anerkannten Inspektionsstelle mit der Erstellung eines zweiten Inspektionsberichts stellt einen Verstoß gegen Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen dar und wird gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen geahndet. Ein zweiter Inspektionsbericht einer anderen anerkannten Inspektionsstelle bleibt jedoch rechtsgültig, solange keine Verstöße festgestellt werden und die im ersten Inspektionsbericht genannten Verstöße wirksam behoben wurden. Die Verpflichtungen aus dem ersten Inspektionsbericht bleiben hiervon unberührt. Es wird daher empfohlen, dass der Antragsteller des zusätzlichen Inspektionsbesuchs die erste anerkannte Inspektionsstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist darüber informiert, dass eine dritte anerkannte Inspektionsstelle kontaktiert wurde.
Grundsätzlich muss der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage jederzeit nachweisen können, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden (oder wurden), um sicherzustellen, dass die Anlage den Sicherheitsanforderungen von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen entspricht oder entsprechen kann. Im Falle von in einem Inspektionsbericht genannten Verstößen liegt es daher in der Verantwortung des Eigentümers, Verwalters oder Betreibers der elektrischen Anlage, diese einzuhalten.
Im Rahmen der Übertragung des Eigentums an einer elektrischen Anlage ist die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft nicht befugt, Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer beizulegen. Für die Beilegung solcher Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte zuständig.