Ein Car-Pass ist ein Dokument, das den Kilometerstand eines Fahrzeugs wiedergibt. Es enthält die gefahrenen Kilometer und das Ablesedatum. Sie kennen also die „Kilometervergangenheit“ des Fahrzeugs und sind in der Lage, beim Verkauf zu überprüfen, ob die auf dem Kilometerzähler angegebene Kilometerzahl der Realität entspricht.
In diesem Dokument stehen folgende Daten:
- alle registrierten Kilometerstände des Fahrzeugs, sowie die entsprechenden Registrierungsdaten
- falls verfügbar die Euronorm, die das Fahrzeug erfüllt
- falls verfügbar, die offiziellen CO2-Emissionszahlen und die entsprechenden Prüfverfahren
- etwaige Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen wurde
- die Tatsache, dass das Fahrzeug nach einem Unfall einer Kontrolle unterzogen werden muss, bevor es wieder in den Verkehr gebracht werden kann.
Der Car-Pass erwähnt außerdem:
- die Marke und das Modell des Fahrzeugs
- das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs und, falls abweichend und soweit verfügbar, das Datum der Erstzulassung in Belgien
- die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs
- das Datum, an dem das Dokument erstellt wurde
- die Identifikationsnummer des Car-Passes, mit der die Echtheit des Dokuments überprüft werden kann.
Ein Car-Pass muss bei allen Verkäufen von zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen ausgehändigt werden:
- wenn ein Berufsangehöriger aus der Automobilbranche ein Gebrauchtfahrzeug an eine Privatperson verkauft;
- wenn eine Privatperson ein Gebrauchtfahrzeug an eine andere Privatperson verkauft.
Als Privatperson sind Sie daher nicht gesetzlich verpflichtet, einen Car-Pass auszustellen, wenn Sie Ihr Auto an einen Berufsangehörigen verkaufen.
Unter „Privatperson“ sind alle privaten Personen, Unternehmen/Selbstständige zu verstehen, die keine Berufsangehörigen der Automobilbranche sind.
Die Pflicht zur Abgabe eines Car-Passes gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht zugelassen wurden. Die Vereinigung, die mit der zentralen Registrierung des Kilometerstands von Fahrzeugen beauftragt ist, kann nämlich in diesem Fall keinen Car-Pass ausstellen, da sie nicht über die Kilometerangaben verfügt.
Beim Verkauf eines bereits zugelassenen Fahrzeugs muss ein Verkaufsdokument ausgestellt werden:
- zwischen Berufsangehörigen;
- von einem Berufsangehörigen an eine Privatperson; oder
- von einer Privatperson an einen Berufsangehörigen; oder
Dieses Dokument muss folgende Daten enthalten:
- die Marke und das Modell des Fahrzeugs
- die Fahrgestellnummer
- das Jahr der Erstzulassung
- den Kilometerstand, den der Zähler zum Zeitpunkt des Verkaufs anzeigt
- den Verkaufspreis
- das Verkaufsdatum
- die Identität der beiden Vertragsparteien;
- deren Unterschrift (außer wenn alle oben genannten Daten auf der Verkaufsrechnung aufgeführt sind)
Es ist Sache des Verkäufers, dieses Dokument auszustellen, außer wenn es sich um den Verkauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson an einen Berufsangehörigen handelt, z. B. beim Kauf eines neuen Autos. Im letzteren Fall muss der Berufsangehörige das Dokument erstellen.
Das Dokument muss in zweifacher Ausfertigung erstellt werden und jede Partei muss ein Exemplar erhalten.
Wenn es um den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs zwischen Privatpersonen geht, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Dokument zu erstellen. Es ist jedoch empfehlenswert, dies zu tun, um spätere Diskussionen zu vermeiden.
Unter „Privatperson“ sind alle privaten Personen, Unternehmen/Selbstständige zu verstehen, die keine Berufsangehörigen der Automobilbranche sind.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann schwerwiegende Folgen haben. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass der Käufer, der keinen Car-Pass erhalten hat, zu diesem Zweck beim Richter die Auflösung des Kaufvertrags beantragen kann. Wenn dieser die Auflösung des Vertrags anordnet, muss der Kauf als nicht existent angesehen werden und die Kaufsumme muss zurückerstattet werden.
Die gleiche zivilrechtliche Sanktion besteht, wenn das Verkaufsdokument, das unter der Frage „Muss beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs neben dem Car-Pass ein weiteres Verkaufsdokument ausgestellt werden?“ nicht ausgestellt wurde oder wenn es nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält.
Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass die in den Dokumenten genannten Daten korrekt sind.
Zu den Bedingungen für die Ausstellung eines Car-Passes lesen Sie die Frage „Wann muss ein Car-Pass ausgestellt werden?“
Zu den Bedingungen für die Ausstellung eines Verkaufsdokuments lesen Sie die Frage „Muss beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs neben dem Car-Pass noch ein weiteres Verkaufsdokument ausgestellt werden?“
Wenn Sie ein Gebrauchtfahrzeug verkaufen wollen, müssen Sie das Fahrzeug bei einer speziellen technischen Kontrolle vorführen, die auf Ihren Antrag hin einen Car-Pass ausstellt. Die Kilometerbescheinigung wird somit vor Ort erstellt und Ihnen ausgehändigt.
Es ist nicht immer notwendig, eine vollständige technische Kontrolle zu durchlaufen, um einen Car-Pass zu erhalten. Wenn Ihr Fahrzeug vor weniger als zwei Monaten eine vollständige technische Kontrolle durchlaufen hat, kann eine vereinfachte Gebrauchtfahrzeugkontrolle ausreichen, um den Car-Pass auszustellen. Dies gilt allerdings nur, wenn bei der Sichtkontrolle keine Mängel festgestellt wurden.
Sie können auch auf Anfrage einen Car-Pass erhalten. Natürlich müssen Sie das Fahrzeug vorführen, da die Fahrgestellnummer und der Kilometerstand notiert werden müssen, um sie in den Car-Pass einzutragen.
Laut Gesetz muss der Car-Pass, der den Verkauf eines Gebrauchtwagens begleitet, neueren Datums sein. In der Praxis darf er nicht mehr als zwei Monate alt sein.
Nein. Wenn Sie einen gültigen Car-Pass haben, sind Sie nicht verpflichtet, sich einen zweiten zu besorgen.
Um einen flexiblen Betrieb des Systems zu ermöglichen, ist es allgemein üblich, dass Sie automatisch einen Car-Pass beantragen, wenn Sie ein Fahrzeug zum Zweck des Verkaufs bei der technischen Kontrolle vorführen. Wenn Sie einen gültigen Car-Pass haben, zeigen Sie ihn einfach dem Inspektor der technischen Kontrolle und ein neuer Car-Pass ist nicht erforderlich.
Der Preis für einen Car-Pass ist per königlichem Erlass festgelegt. Dieser Erlass sieht vor, dass der Preis entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst wird. Um den aktuellen Preis zu erfahren, gehen Sie bitte auf https://www.car-pass.be/fr
Wenn ein Car-Pass weniger als vier Kilometer in Intervallen von weniger als zwei Monaten anzeigt, wird er kostenlos ausgestellt.
Es wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Fälschungen und Betrug auszuschließen. So wird z. B. der Car-Pass auf einem speziellen Papier gedruckt, was Fälschungen und Betrug äußerst schwierig machen.
Wenn Sie Zweifel an der Echtheit eines Car-Passes haben, können Sie auf der Website www.car-pass.be anhand der Identifikationsnummer eine Überprüfung durchführen. Befolgen Sie einfach die Anweisungen auf dem Bildschirm.
Der Gesetzgeber hat eine einzige Behörde mit der Zentralisierung der Kilometerdaten aller Fahrzeuge beauftragt. Auf der Grundlage äußerst strenger Kriterien erhielt die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) Car-Pass die entsprechende Zulassung.
Die Kilometerstände werden dieser Vereinigung zur Verfügung gestellt:
- von Berufsangehörigen aus der Automobilbranche bei ihren Arbeiten an einem Fahrzeug: Werkstätten, Karosseriewerkstätten, Reifenzentralen usw.
- von den mit der technischen Kontrolle beauftragten Stellen, die den Kilometerstand jedes zur Inspektion vorgeführten Fahrzeugs erfassen;
- von den Herstellern neuer Fahrzeuge oder ihren Beauftragten, die zusätzlich den Kilometerstand der verbundenen Fahrzeuge und den Kilometerstand von Fahrzeugen, die vor der Zulassung in Belgien bereits in einem anderen Land zugelassen waren, übermitteln.
Diese Kilometerstände werden der VoG Car-Pass zusammen mit der Fahrgestellnummer des Fahrzeugs und dem Ablesedatum des Kilometerzählers übermittelt.
Die Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) des FÖD Mobilität und Transportwesen teilt der VoG alle Fahrzeugzulassungen in Belgien mit.
Durch die Kombination all dieser Daten ist es möglich, die Kilometerhistorie des Fahrzeugs zu erstellen.
Dies ist gesetzlich absolut verboten. Die in der zentralen Datenbank der VoG Car-Pass gespeicherten Daten dürfen nur dazu verwendet werden, um auf Antrag Kilometerbescheinigungen, d. h. den Car-Pass, auszustellen. Daher muss jeder Car-Pass separat bei der VoG beantragt werden, und bei der Beantragung müssen ihr die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs und der zu diesem Zeitpunkt angezeigte Kilometerstand übermittelt werden.
Die VoG verfolgt also einen einzigen Zweck, der streng und eindeutig definiert ist. Um dies zu gewährleisten, wurden der VoG Car-Pass zahlreiche Bedingungen auferlegt. Zweitens hat diese Organisation wichtige Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um die registrierten Daten zu sichern.
Es ist daher ausgeschlossen, dass die in der zentralen Datenbank gespeicherten Kilometerstände Dritten zu kommerziellen Zwecken zur Verfügung gestellt werden.
Wenn ein Berufsangehöriger z. B. Ihre Werkstatt, einen Eingriff an Ihrem Fahrzeug vornimmt, muss er den Kilometerzähler ablesen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, wenn der Betrag der Arbeiten unter 125 Euro (einschließlich MwSt.) liegt und wenn die Arbeiten für eine natürliche Person durchgeführt werden, die das Fahrzeug für den privaten Gebrauch vorsieht.
Diese Aufstellung, das Datum, an dem sie erstellt wurde, sowie die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs werden dann an die für die zentrale Registrierung zuständige Vereinigung, die VoG Car-Pass, weitergeleitet.
Sie finden diese Angaben auch auf der Rechnung oder einem anderen Dokument, das der Berufsangehörige nach den durchgeführten Arbeiten ausstellt.
Dasselbe gilt, wenn Sie ein Fahrzeug zur technischen Kontrolle vorführen.
Die Übermittlung der Daten erfolgt auf elektronischem Wege. Diese Übermittlung umfasst auch die Identifikation der Person, die die Arbeit durchgeführt hat.
Die Daten werden der VoG Car-Pass übermittelt, während das Fahrzeug dem Berufsangehörigen zur Verfügung steht, um die Arbeiten am Fahrzeug durchzuführen.
Trotz der Vorsichtsmaßnahmen und der entwickelten internen Kontrollmechanismen sind kleine Fehler nicht ausgeschlossen (z. B. Verwechslung oder Vertauschung von Zahlen), die dazu führen, dass ein falscher Kilometerstand auf dem Car-Pass eingetragen wird.
Natürlich muss eine Berichtigung solcher Fehler erfolgen. Wenn Sie den Nachweis erbringen, dass sich in den an die VoG Car-Pass übermittelten Daten tatsächlich ein Fehler eingeschlichen hat, erfolgt die erforderliche Korrektur kostenlos.
Wir empfehlen Ihnen, alle Rechnungen und anderen Dokumente, auf denen der Kilometerstand Ihres Fahrzeugs vermerkt ist, gut aufzubewahren. Im Falle einer Anfechtung helfen Ihnen diese Belege, die notwendige Korrektur durchführen zu lassen. Sie werden gegebenenfalls auch nützlich sein, um mögliche Verantwortlichkeiten feststellen zu lassen.
Wenn der Berufsangehörige Arbeiten an Ihrem Fahrzeug durchführt und dafür eine Rechnung oder ein anderes Dokument ausstellt (z. B. im Rahmen der Garantie), ist er verpflichtet, darauf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten sowie die Fahrgestellnummer anzugeben.
Diese Daten übermittelt er an die VoG Car-Pass.
Die Organisationen für die technische Kontrolle lesen bei jeder Inspektion den Kilometerzähler ab. Diese Aufstellung, die Sie auf der Prüfbescheinigung finden, wird an die zentrale Datenbank weitergeleitet.
Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen verpflichtet den Verkäufer eines bereits in Belgien zugelassenen Autos dazu, dem Käufer einen Car-Pass auszustellen, es sei denn, der Käufer ist ein Berufsangehöriger im Sinne des Gesetzes. Somit liegt die Beweislast dafür, dass er dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, beim Verkäufer.
Im Streitfall ist es nicht die Aufgabe des Käufers, zu beweisen, dass kein Car-Pass ausgestellt wurde. Der Verkäufer muss hingegen spätestens bei Vertragsabschluss beweisen können, dass er dem Käufer dieses Dokument tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Denken Sie daran, dass der von beiden Parteien akzeptierte Bestellschein für einen Gebrauchtwagen den Vertrag darstellt.
Die bloße Tatsache, dass der Verkäufer einen Car-Pass beantragt oder er ihn selbst bei der technischen Kontrolle erhalten (oder bezahlt) hat, ist kein ausreichender Beweis. Eine einfache Erwähnung (eventuell der Car-Pass-Nummer) auf der Verkaufsrechnung ist ebenfalls kein ausreichender Beweis, da die Rechnung normalerweise erst nach Vertragsabschluss ausgestellt wird.
Es ist ratsam, dass der Verkäufer ein Dokument ausstellt und vom Käufer unterschreiben lässt, das die Ausstellung des Car-Passes bei Vertragsabschluss bestätigt.
Bei weiteren Fragen können Sie sich wenden an den:
FÖD Wirtschaft
Generaldirektion für Wirtschaftsregulierung
Dienst Schutz der Verbraucherrechte
City Atrium C
Rue du Progrès 50
1210 Brüssel
Tel.: +32 2 277 81 68
Fax: +32 2 277 52 59
E-Mail: cons@economie.fgov.be