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    Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) wie Drohnen sind zu einem festen Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Sie werden sowohl von Kindern und privaten Verbrauchern als auch von Fachleuten verwendet. Sie werden zu allen möglichen Zwecken eingesetzt: zum Spielen, in der Freizeit zum Filmen oder Fotografieren, zu Überwachungszwecken, für Inspektionen usw.

    UAS sind mit Risiken verbunden, sowohl für den Nutzer als auch für Umstehende. Um die mit UAS verbundenen Risiken akzeptabel zu halten, hat Europa spezifische Vorschriften entwickelt.

    Was ist der Unterschied zwischen einem unbemannten Luftfahrzeug (UA) und einem unbemannten Luftfahrzeugsystem?

    Ein unbemanntes Luftfahrzeug (UA) ist ein Luftfahrzeug, das Flüge autonom oder ferngesteuert ohne einen Piloten an Bord durchführt oder für die Durchführung dieser Flüge ausgelegt ist.

    Ein unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS) ist ein unbemanntes Luftfahrzeug und die Ausrüstung, um es aus der Ferne zu steuern.

    Vorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) mit geringem Risiko

    Seit 2018 gibt es eine europäische Basisgesetzgebung mit gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt: Die Verordnung (EU) 2018/1139.

    Aus dieser Grundverordnung sind zwei neue Verordnungen hervorgegangen:

    • Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 vom 12. März 2019 legt Anforderungen für die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) fest. Der FÖD Wirtschaft ist für Kapitel II zuständig. Die Verordnung gilt seit dem 1. Juli 2019 für UAS, die ein Etikett mit der Angabe der UA-Klasse tragen.
    • Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019 enthält Regeln und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (UAS). Hierfür ist der FÖD Mobilität zuständig. Die Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2021, aber die Übergangsfrist für die offene Kategorie läuft noch bis zum 1. Januar 2023 und für die Klassen C5-C6 bis zum 3. Dezember 2023.

    Für Spielzeugdrohnen gilt neben der Verordnung 2019/945 weiterhin der Königliche Erlass vom 19. Januar 2011 über die Sicherheit von Spielzeug. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website Sicherheit von Spielzeug.

    Für alle anderen UAS ersetzt die Verordnung 2019/945 den Königlichen Erlass vom 12. August 2008 über das Inverkehrbringen von Maschinen in Bezug auf alle Fragen der Flugsicherheit. Nur für Funktionen, die nichts mit dem Fliegen zu tun haben, gilt der Königliche Erlass über Maschinen weiterhin (z. B. das Versprühen von Pestiziden). Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website Sicherheit von Maschinen.

    Drohnen funktionieren in der Regel über drahtlose Kommunikation. Daher müssen alle Drohnen dem Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (genauer gesagt, Art. 32) und dem Königlichen Erlass vom 25. März 2016 über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt entsprechen. Diese Rechtsvorschriften fallen in die Zuständigkeit des Belgischen Instituts für Postdienste und Telekommunikation (BIPT). Weitere Informationen über diese Rechtsvorschriften finden Sie auf der BIPT-Webseite Verpflichtungen der Marktteilnehmer.

    Für welche unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) gilt die Verordnung 2019/945?

    1. 1. Kapitel II der Verordnung gilt für die folgenden Produkte:
      1. UAS, die dazu bestimmt sind, gemäß den Regeln und Bedingungen für die Kategorie „offener" UAS-Betrieb oder in Betriebserklärungen für die Kategorie „spezieller" UAS-Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2019/947 verwendet zu werden (ausgenommen privat hergestellte UAS) und die eine Kennzeichnung mit der Klassenkennung (wie in den Abschnitten 1 bis 5, 16 und 17 des Anhangs der Verordnung dargelegt) tragen, aus der hervorgeht, zu welcher der sieben UAS-Klassen das UAS gehört (wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947festgelegt);
      2. Bausätze für Zubehör der Klasse C5 gemäß Teil 16 des Anhangs der Verordnung;
      3. Zusatzeinrichtungen für die Fernidentifizierung gemäß Teil 6 des Anhangs der Verordnung.
    2. Kapitel III der Verordnung gilt für UAS, die nach den Regeln und Bedingungen für die Kategorien „Zulassungspflichtig" und „Speziell" des UAS-Flugbetriebs gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947betrieben werden, außer wenn sie auf der Grundlage einer Erklärung betrieben werden.
    3. Kapitel IV der Verordnung gilt für Betreiber von UAS, die ihren Hauptgeschäftssitz oder Wohnsitz in einem Drittland haben, wenn Flüge mit UAS in der Europäischen Union durchgeführt werden. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des FÖD Mobilität.
    4. Die Verordnung gilt nicht für UAS, die ausschließlich für die Verwendung in Innenräumen bestimmt sind.

    Was sind unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) der offenen Kategorie?

    Der Betrieb von UAS wird nur dann in der Kategorie „Offen" eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    1. Das UAS gehört zu einer der in der Verordnung 2019/945 genannten Klassen oder wurde privat gebaut oder erfüllt die in Artikel 20 (der Verordnung 2019/947) festgelegten Bedingungen;
    2. Das unbemannte Luftfahrzeug hat eine maximale Startmasse von weniger als 25 kg;
    3. Der Fernpilot hält das unbemannte Flugzeug in einem sicheren Abstand zu Menschen und fliegt nicht über Menschenansammlungen;
    4. Der Fernpilot hält das unbemannte Luftfahrzeug ständig unter Beobachtung (außer beim Fliegen im „Follow-me"-Modus oder beim Einsatz eines Beobachters);
    5. Während des Fluges befindet sich das unbemannte Luftfahrzeug immer 120 Meter über dem Punkt, den es gerade überfliegt, außer beim Überfliegen eines Hindernisses;
    6. Während des Fluges befördert die Drohne keine gefährlichen Güter und lässt keine Materialien fallen.

    Die UAS, die nicht unter die offene Kategorie fallen, fallen unter die spezifische oder zulassungspflichtige Kategorie. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des FÖD Mobilität.

    Die Verpflichtungen für UAS-Hersteller gemäß der Verordnung 2019/945

    Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person:

    • die ein Produkt herstellt ODER,
    • es entwerfen lässt oder herstellen lässt, und unter seinem Namen oder seiner Marke vertreibt.

    Als Hersteller müssen Sie sicherstellen, dass das von Ihnen in Verkehr gebrachte Produkt gemäß den Anforderungen in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs entworfen und hergestellt wurde.

    Sie müssen die technischen Unterlagen erstellen und das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen, bevor Sie das Produkt in Verkehr bringen.

    Außerdem müssen alle Produkte, die Sie auf den Markt bringen, rückverfolgbar sein. Dies erfolgt durch das Anbringen einer Typenbezeichnung und einer eindeutigen Seriennummer, die auch in der dem Produkt beiliegenden EU-Konformitätserklärung (oder einer vereinfachten Version) enthalten ist. Darüber hinaus bringen Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Website und Postanschrift sowie eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt an.

    Den Produkten müssen außerdem die Gebrauchsanweisung und der Informationshinweis in der/den Sprache(n) des Sprachgebiets, in dem Sie die Produkte vermarkten, beiliegen.

    Wenn Hersteller ein UAS der Klasse C5 oder C6 oder von Zubehör für die Klasse C5 in Verkehr bringen, informieren sie die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, hierüber.

    Die Pflichten eines bevollmächtigten Vertreters von UAS gemäß der Verordnung 2019/945

    Ein Hersteller von UAS kann durch ein schriftliches Mandat einen bevollmächtigten Vertreter für die EU benennen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen und die Erstellung der technischen Dokumentation sind jedoch kein Bestandteil dieses Mandats.

    Das Mandat muss es dem bevollmächtigten Vertreter ermöglichen, zumindest die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

    • Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem EU-Markt für die nationalen Marktüberwachungsbehörden;
    • Übermittlung sämtlicher Informationen und Dokumente, die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlich sind, an die Behörden, nach einem mit Gründen versehenen Antrag einer Marktaufsichtsbehörde oder Grenzbehörde;
    • Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden oder den Grenzkontrollbehörden nach einem diesbezüglichen Antrag dieser Behörden, um die Nichtkonformität von Produkten, die unter das Mandat des bevollmächtigten Vertreters fallen, oder das von ihnen ausgehende Sicherheitsrisiko zu beseitigen.

    Die Verpflichtungen für UAS-Importeure gemäß der Verordnung 2019/945

    Bevor ein Importeur ein USA auf dem Markt bereitstellt, muss er sicherstellen, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat. Der Importeur muss sicherstellen, dass:

    • der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat;
    • das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, und falls erforderlich, das Etikett mit der Angabe der UA-Klasse und des Schallleistungspegels trägt;
    • die vorgeschriebenen Dokumente beiliegen und dass die Produkte rückverfolgbar sind (sowohl das Produkt als auch der Hersteller).

    Außerdem müssen Importeure:

    • ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragenen Marke, Website und die Postanschrift auf den Produkten anbringen. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt dies auf der Verpackung oder in einem dem Produkt beiliegenden Dokument;
    • dafür sorgen, dass dem Produkt die Gebrauchsanweisung und der Informationshinweis in der/den Sprache(n) des Sprachgebiets, in dem sie die Produkte vermarkten, beiliegen.
    • für Lager- und Beförderungsbedingungen sorgen, die die Konformität des Produktes nicht gefährden;
    • während eines zehnjährigen Zeitraums nach dem Inverkehrbringen des Produktes eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktaufsichtsbehörden aufbewahren und dafür sorgen, dass die technische Dokumentation diesen Behörden auf ihre entsprechende Aufforderung übermittelt werden kann;
    • auf Antrag einer zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und Dokumente übermitteln, um die Konformität des Produktes nachzuweisen, in einer für die Behörde verständlichen Sprache. Auf Verlangen der Behörde befolgen sie alle getroffenen Maßnahmen, um die Risiken des von ihnen in Verkehr gebrachten Produktes auszuschließen.

     

    Die Verpflichtungen für UAS-Händler gemäß der Verordnung 2019/945

    Bevor ein UAS auf dem Markt angeboten wird, kontrollieren die Händler, ob:

    • das Produkt die CE-Kennzeichnung, und falls erforderlich, das Etikett mit der Angabe der UA-Klasse und des Schallleistungspegels trägt;
    • die erforderlichen Dokumente, die Gebrauchsanleitung und die sonstigen Angaben in der/den Sprache(n) des Sprachgebiets, in dem das UAS auf dem Markt angeboten wird, beiliegen.
    • es die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit (sowohl im Hinblick auf das Produkts als auch auf den Hersteller und den Importeur) erfüllt.

    Außerdem müssen die Händler:

    • für Lager- und Beförderungsbedingungen sorgen, die die Konformität des Produktes nicht gefährden;
    • auf Antrag einer zuständigen nationalen Behörde auf Papier oder elektronisch alle erforderlichen Informationen und Dokumente übermitteln, um die Konformität des Produktes nachzuweisen. Auf Antrag der Behörde befolgen sie alle getroffenen Maßnahmen, um die Risiken des von ihnen in Verkehr gebrachten Produktes auszuschließen.

     

    Kennzeichnungen und Dokumente für UAS gemäß der Verordnung 2019/945

    Eine Drohne muss immer die folgenden Kennzeichnungen tragen:

    • Die CE-Kennzeichnung: muss auf dem UAS oder auf der Datenplakette des UAS angebracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann dies auch auf der Verpackung erfolgen. Wurde die Konformitätsbewertung gemäß Modul H (siehe unten) durchgeführt, muss hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle angegeben werden;
    • der Typ: auf dem UAS;
    • eine eindeutige Seriennummer zur Identifizierung des UAS: auf dem UAS;
    • Die UA-Klasse (0 bis 6): auf dem UAS (oder einer Komponente eines Zubehörsatzes der Klasse C5) und auf der Verpackung, und mindestens 5 mm hoch (siehe Teile 1-5, 16 und 17 des Anhangs der Verordnung 2019/945);
    • gegebenenfalls den Schallleistungspegel;
    • Name, eingetragener Handelsname oder Marke, Website und Postanschrift des Herstellers und des Importeurs (wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist): auf dem UAS oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Begleitdokument.

    Eine Drohne muss von mehreren Dokumenten begleitet werden:

    • Die EU-Konformitätserklärung: Ein dem Produkt beiliegendes Exemplar kann auch eine vereinfachte Fassung sein, sofern es die korrekte Internetadresse enthält, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann (Teile 11 und 12 des Anhangs der Verordnung 2019/945);
    • Die erforderliche Gebrauchsanleitung: Teile 1-6 des Anhangs der Verordnung 2019/945;
    • Die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffentlichte Informationsschrift mit entsprechenden Einschränkungen und Verpflichtungen.

     

    Konformitätsbeurteilungsverfahren für UAS gemäß der Verordnung 2019/945

    Es muss sichergestellt werden, dass die UAS die Anforderungen der Verordnung erfüllen, wenn sie in der Kategorie „Offen" betrieben werden sollen. Der Hersteller muss das entsprechende Konformitätsbeurteilungsverfahren anwenden.

    Es sind verschiedene Konformitätsbeurteilungsverfahren möglich:

    • Interne Fertigungskontrolle (Modul A, Teil 7 des Anhangs der Verordnung 2019/945): 
      • Verwendung harmonisierter Normen;
      • Der Hersteller stellt sicher, dass der Herstellungsprozess gewährleistet, dass jedes hergestellte Produkt alle Anforderungen erfüllt;
      • EU-Konformitätserklärung;
    • EU-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart auf der Grundlage interner Fertigungskontrollen (Module B + C, Teil 8 des Anhangs der Verordnung 2019/945):
      • EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle (Modul B).
      • Konformität mit dem Baumuster (Modul C): durch den Hersteller;
    • Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H, Teil 9 des Anhangs der Verordnung 2019/945):
      • Das Qualitätssystem wird von einer notifizierten Stelle bewertet;
      • Anwendung des Qualitätssicherungssystems durch den Hersteller.

      -> für Spielzeugdrohnen nicht erlaubt

    Letzte Aktualisierung
    13 Dezember 2022