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    Das Schiedsverfahren wird im Gerichtsgesetzbuch, Art. 1676 bis 1723 einschließlich, definiert.

    Dieses strikte Verfahren schreibt vor, dass die Parteien das Verfahren schriftlich akzeptieren (die Schiedsvereinbarung: muss im Moment, in dem das Problem auftritt, erstellt werden, es sei denn, es war von Anfang an in den allgemeinen Bedingungen des Vertrages zwischen den Parteien vorgesehen).

    Normalerweise ist eine Forderung vor Gericht nicht möglich, wenn ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, es sei denn, die Vereinbarung ist erloschen oder unrechtmäßig.

    Der Schiedsrichter wird bzw. die Schiedsrichter werden von den Parteien ausgewählt. Gibt es mehrere, so bildet die Gesamtheit der Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium.

    Die Parteien entscheiden selber, ob die Debatten mündlich oder schriftlich geführt werden. Dabei können sie ihren Standpunkt entweder selber verteidigen, oder sie lassen sich durch einen Dritten, den sie wählen (Rechtsanwalt, …), vertreten.

    Es müssen Fristen eingehalten werden, um die Parteien vorzuladen, um ihnen zu ermöglichen, ihre Argumente geltend zu machen, und um die Schiedsvereinbarung zu schließen.

    Der Schiedsrichter (bzw. die Schiedsrichter) bringt (bringen) seine (ihre) Entscheidung zu Papier. Diese Entscheidung nennt man den „Schiedsspruch“ und muss von dem Schiedsrichter (von den Schiedsrichtern) unterschrieben werden. Die Entscheidung über die Streitigkeit wird also von ihm (von ihnen), und nicht von den Parteien, getroffen.

    Dann wird ein Exemplar des Schiedsspruches den Parteien zugeschickt, um sie offiziell von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Es wird auch ein Exemplar in der Kanzlei beim Gericht erster Instanz hinterlegt.

    Der Schiedsspruch muss von den Parteien erfüllt werden. Macht eine der Parteien das nicht, dann kann die andere Partei den Vorsitzenden beim Gerichts Erster Instanz ersuchen, die Vollstreckung formal anzuordnen (=Vollstreckbarkeitserklärung oder Exequatur).

    Nach dem Schiedsverfahren, das zu einem Schiedsspruch Anlass gegeben hat, ist es nicht mehr möglich, mit dem Streitfall vor Gericht – in die Berufung – zu gehen. Die Fälle der Aufhebungeines Schiedsspruches sind im Gerichtsgesetzbuch genau festgelegt (z.B.: Schiedsspruch verstößt gegen die öffentliche Ordnung, Schiedsvereinbarung ist nicht gültig, …). 

    Letzte Aktualisierung
    21 Februar 2019