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    Im Folgenden finden Sie einige Vergleiche die  die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel herbeigeführt hat.

    • Flecken auf dem Sofa.

    Beschreibung der Streitsache

    Herr und Frau X verlieben sich in einem Ausstellungsraum in eine Sofagarnitur in 3-2-Kombination eines bekannten Polstermöbel-Herstellers. Vier Monate nach der Lieferung stellen die Kunden allerdings fest, dass an manchen Stellen plötzlich Flecken auftauchen. Der Möbelhändler lässt die Sofagarnitur abholen, liefert ein gleichwertiges Ersatzsofa, und nimmt nach Rücksprache mit dem Lieferanten die notwendigen Reparaturen vor (Nachfärbung). Einige Tage später wird die Sofagarnitur wieder geliefert, aber die Kunden weigern sich, sie in Empfang zu nehmen, weil sie sich eine neue Garnitur gewünscht hätten. Der Händler weigert sich allerdings, ein neues Sofa zu liefern, und behauptet, die Verfärbung sei fachgemäß entfernt worden und das stelle eine hinreichende Lösung dar.

    Die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel kommt vor Ort, zusammen mit den Kunden und dem Händler. Das Sofa wird gründlich inspiziert. Der Händler ist der Meinung, dass er alles darangesetzt hat, die Kunden zufrieden zu stellen, und fordert 250 Euro für die Benutzung des Ersatzsofas, weil das schon viel länger als üblich bei den Kunden gestanden hat.

    Schlussfolgerung

    Die Kommission folgt der Argumentation des Händlers und urteilt, dass das Sofa fachgerecht nachgefärbt wurde und keine einzige Spur der Verfärbung aufweist, aber lehnt die Forderung des Händlers von 250 Euro für die Benutzung des Ersatzsofas ab.

    • Matratze genügt nicht.

    Beschreibung der Streitsache

    Frau Y geht in ein Möbelfachgeschäft für eine neue Matratze mit Lattenrost. Sie erklärt den Verkäufer deutlich, dass sie eine spezifische medizinische Matratze braucht wegen Rückenproblemen (Prothese). Der Verkäufer empfiehlt ihr sein am besten geeignetes Modell. Sie geht auf seinen Vorschlag ein. Die erste Nacht auf der neuen Matratze ist jedoch ein richtiger Alptraum! Die Kundin beschließt, einige Tage abzuwarten, um zu sehen, ob sich etwas ändert. Leider. Sie muss den Verkäufer denn auch über das Problem informieren: Sie bittet schriftlich um Ersatz der Matratze, weil die nicht den Anforderungen entspricht. Der Verkäufer lehnt dies aus hygienischen Gründen ab und bestreitet, eine ungeeignete Matratze verkauft zu haben. Frau Y bittet die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel um Hilfe, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen, und fordert 750 Euro Schadenersatz wegen Vorenthaltung und für Verwaltungskosten.

    Schlussfolgerung

    Die Kommission stellt fest, dass Frau Y ihre Bedürfnisse verdeutlicht hat, was der Verkäufer nicht leugnet. Zudem hat sie das Problem kurz nach der Lieferung mitgeteilt.

    Wenn ein Verkäufer den besonderen Wunsch eines potenziellen Käufers akzeptiert, ist er verpflichtet, ein Gut zu liefern, das dem geäußerten Wunsch entspricht. Daher muss der Verkäufer die Matratze zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

    • Was wurde bestellt?

    Beschreibung der Streitsache

    Herr Z geht auf die Einladung eines Möbelgeschäfts für einen Sonntagsbesuch ein. Er wird von einem gerissenen Verkäufer begrüßt, der ihm außergewöhnliche Ermäßigungen vorgaukelt. Wenn Herr Z jetzt eine Sofagarnitur bestellt, so kann er, nach Aussage des Verkäufers, nachher immer noch das Modell, die Farbe und die Zusammenstellung ändern. Z akzeptiert den Vorschlag und unterschreibt einen Bestellschein für eine Sofagarnitur, die in neun Monaten geliefert werden soll. Er leistet eine Anzahlung in Höhe von 900 Euro für eine Gesamtsumme von 2.500 Euro. Auf dem Bestellschein wird vermerkt: „Möglichkeit zur Änderung der Farbe, des Modells und der Zusammenstellung“. Zwei Tage später entdeckt Herr Z eine ähnliche Sofagarnitur zu einem niedrigeren Preis. Er möchte seine Bestellung denn auch stornieren. Der Verkäufer antwortet, dass ein Verkauf nicht einfach einseitig annulliert werden kann, und dass er ansonsten die Anzahlung als Schadensersatz behalten wird, gemäß den allgemeinen Bedingungen. Der Kunde ist erstaunt und bittet die Kommission für Streitsachen in Bezug auf Möbel um Hilfe. Die Kommission stellt fest, dass Herr Z einen Bestellschein unterschrieben hat. Die Frage ist, ob dadurch auch ein Kauf abgeschlossen wurde.

    Nach dem Zivilgesetzbuch wird ein Kauf abgeschlossen, wenn die Parteien sich über die Sache und über den Preis einig sind. Da das Modell, die Zusammenstellung und die Farbe noch geändert werden konnten und die Lieferung erst in 9 Monaten geplant war, ist die Kommission der Meinung, dass es noch keine Einigung über eine bestimmte Sache gab.

    Schlussfolgerung

    Es wurde also kein Kauf abgeschlossen, und es musste keine Anzahlung geleistet werden. Die Kommission beschließt demnach, dass der Verkäufer die Anzahlung an Herrn Z zurückzahlen muss.

    Letzte Aktualisierung
    16 April 2018