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    Alle elektrischen Anlagen müssen die Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in den neuen Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen festgelegt sind, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurden.

    Diese Vorschriften enthalten:

    • die technischen Vorschriften, denen elektrische Anlagen entsprechen müssen;
    • die zum Schutz von Personen und Sachen zu ergreifenden Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der elektrischen Risiken.

    Welche Pflichten haben Sie als Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer elektrischen Anlage außerhalb des Hauses?

    Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer elektrischen Anlage außerhalb des Hauses, ist für die Wartung der elektrische Anlage verantwortlich. Er muss auch Konformitätsprüfungen und Kontrollbesuche durch eine zugelassene Prüfstelle (PDF, 279.29 KB) durchführen lassen.

    Bei elektrischen Hochspannungsanlagen sind außerdem regelmäßig Routinebesuche durch den Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage vorgesehen.

    Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber verfügt über eine Akte der elektrische Anlage. Diese Akte steht jedem zur Verfügung, der sie einsehen möchte.

    Sie enthält unter anderem:

    • die Schaltpläne der elektrische Anlage,
    • die Berichte zur elektrischen Anlage, die von einer zugelassenen Prüfstelle erstellt wurden,
    • eventuelle Berechnungsnotizen,
    • Konformitätserklärungen für elektrische Geräte...

    Der eventuelle Mieter verfügt über eine Kopie dieser Akte. Die Akte wird jedem neuen Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrische Anlage übermittelt.

    Wo finden Sie die Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen außerhalb des Hauses?

    Buch 1, Buch 2 und Buch 3 der neuen Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurden, enthalten die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Anlagen außerhalb des Hauses erfüllen müssen:

    • Buch 1 - Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen;
    • Buch 2 - Hochspannungsanlagen;
    • Buch 3 - Anlagen für die Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie.

    Die Bücher gelten für elektrische Anlagen außerhalb des Hauses, mit deren Realisierung, Änderung oder Erweiterung vor oder nach dem 1. Juni 2020 begonnen wird (wurde).

    Welche Minister sind zuständig?

    Die Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen außerhalb des Hauses fallen in den Zuständigkeitsbereich:

    • des Ministers, zu dessen Zuständigkeiten Energie für elektrische Anlagen außerhalb des Hauses gehört, mit Ausnahme von Anlagen in Einrichtungen, die eingestuft sind als gefährlich, gesundheitsschädlich oder unangenehm, entweder in Betrieben, die Personal gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit beschäftigen,
    • des Ministers, zu dessen Zuständigkeiten das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit für Einrichtungen gehört, die entweder in Betrieben liegen, die eingestuft sind als gefährlich, gesundheitsschädlich oder unbequem, oder in Betrieben, die Personal gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit beschäftigen.

    Wie sieht es mit elektrischen Anlagen am Arbeitsplatz aus?

    Das Gesetz über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz, das in Buch III, Titel 2 festgehalten ist, enthält Vorschriften, die elektrischen Anlagen am Arbeitsplatz ebenfalls erfüllen müssen.

    Diese Anforderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ministers, zu dessen Zuständigkeiten das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit gehört.

    Was ist zu beachten, wenn die elektrische Anlage außerhalb des Hauses vor dem 1. Juni 2020 realisiert wurde?

    Wenn die elektrische Anlage außerhalb des Hauses vor dem 1. Juni 2020 realisiert wurde, unterliegt sie besonderen Bestimmungen.

    Darin sind aufgeführt:

    • jede elektrische Anlage außerhalb des Hauses oder jeder Teil einer elektrischen Anlage außerhalb  des Hauses (allgemein als alte Anlage außerhalb des Hauses bezeichnet), deren Realisierung begonnen wurde:
      1. bis spätestens 1. Oktober 1981 für die elektrischen Anlagen von Einrichtungen, die nicht durch geschulte (BA4) oder qualifizierte (BA5) Personen gewartet werden;
      2. spätestens am 1. Januar 1983 für die sonstigen Anlagen;
    • jede elektrische Anlage außerhalb des Hauses oder jeder Teil einer elektrischen Anlage außerhalb des Hauses (generell als Anlage außerhalb des Hauses im Sinne des alten RGIE bezeichnet), mit deren Realisierung vor Ort am oder nach dem 1. Oktober 1981 oder 1. Januar 1983 begonnen wurde und die einer Konformitätsprüfung gemäß den früheren Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen unterzogen wurden.

    Ehemalige Allgemeine Vorschriften für elektrische Anlagen (generell als altes RGIE bezeichnet): die Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen, die durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981 genehmigt wurden.

    Die erste Inspektion einer elektrischen Anlage gemäß Buch 1, 2 oder 3, die von einer zugelassenen Prüfstelle auf der Grundlage des alten RGIE inspiziert wurde, ist innerhalb der Frist durchzuführen, die im letzten nach den Bestimmungen des alten RGIE erstellten Bericht festgelegt wurde.

    Wenn eine elektrische Anlage, die von einer zugelassenen Prüfstelle auf der Grundlage des alten RGIE inspiziert wurde, Verstöße gegen das alte RGIE aufweist, muss der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage diese Verstöße beheben.

    Die Bücher enthalten Bestimmungen, die von den vor dem 1. Juni 2020 erlassenen Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen außerhalb des Hauses abweichen.

    In Bezug auf jede alte Anlage außerhalb des Hauses, die nicht nach dem alten RGIE geprüft wurde, gilt:

    • für die technischen Räumlichkeiten eines Wohnkomplexes und für Räumlichkeiten, die für die Ausführung von Arbeiten reserviert sind, bei denen keine Personen im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über das Wohlergehen am Arbeitsplatz vom 4. August 1996 beschäftigt sind, gelten die Bücher 1 und 2 in folgenden Fällen:
      • bei jeder Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage;
      • im Falle einer Kontrollverpflichtung, die von einer anderen zuständigen Behörde als dem Föderalen Öffentlichen Dienst auferlegt wird, in dessen Zuständigkeit der Bereich Energie fällt (z.B. Vermietung).
    • für Betriebe, die als gefährlich, gesundheitsschädlich oder unangenehm eingestuft wurden, und für Betriebe, die Personal gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit beschäftigen, gelten die Bücher 1, 2 und 3 nicht. Das Gesetz über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz, das in Buch III, Titel 2 festgehalten ist, enthält Vorschriften, die diese elektrischen Anlagen ebenfalls erfüllen müssen.

    Einige Definitionen

    Jede elektrische Anlage, die keine Wohneinheit oder Gemeinschaftsbereiche eines Wohnkomplexes versorgt, gilt als Anlage außerhalb des Hauses.

    Begriffserklärungen:

    Wohneinheit:
    ein Haus oder eine Wohnung, das/die als Wohnung für eine oder mehrere Personen dient, die als Familie oder in einer Gemeinschaft leben.

    Wohnkomplex:
    eine Reihe von Wohneinheiten, Gemeinschaftsbereichen und technischen Räumlichkeiten.

    Gemeinsame Teile eines Wohnkomplexes:
    die Räumlichkeiten eines Wohnkomplexes mit Ausnahme von Wohneinheiten und technischen Räumlichkeiten; dazu gehören Flure, Treppenhäuser, Gärten, Parkplätze usw.

    Technische Räumlichkeiten eines Wohnkomplexes:
    Räumlichkeiten, die für die technische Verwaltung des Wohnkomplexes spezifisch sind, wie z.B. Heizungsraum, die Aufzugsanlagen usw.

    Kontakt

    FÖD Wirtschaft
    Generaldirektion Energie

    Überwachung von Infrastrukturen und Energieprodukten

    Tel.: 0800 120 33 (gebührenfreie Nummer)
    E-Mail: gas.elec@economie.fgov.be

    FÖD Beschäftigung, Arbeit und sozialer Dialog

    Allgemeiner Kontakt

    Tel: 02 233 41 11
    E-Mail: spf@emploi.belgique.be

    Letzte Aktualisierung
    21 März 2023