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    Sie müssen eine Kontrolle der elektrischen Anlage durchführen lassen:

    • vor ihrer Inbetriebnahme;
    • für jeden Antrag auf Erhöhung der Anschlussleistung an das öffentliche Verteilungsnetz einer Wohneinheit;
    • beim Verkauf einer Wohneinheit;
    • regelmäßig.

    Konformitätsprüfung vor Inbetriebnahme

    Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme durchgeführt werden:

    • einer neuen Anlage;
    • einer temporären, mobilen oder transportablen Einrichtung (z.B. eines Baustellenschaltschranks);
    • einer größeren Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Anlage (z.B. Hinzufügen einer Schaltung in einer Schalttafel).

    Die Konformitätsprüfung vor der Inbetriebnahme ist in Kapitel 6.4. von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 5.11 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde. 

    Liste der zugelassenen Prüfstelle (PDF, 279.29 KB)

    Regelmäßige Inspektion

    Die Sicherheit der elektrischen Anlage muss während ihrer gesamten Lebensdauer überprüft werden. Aus diesem Grund ist ein Kontrollbesuch (gewöhnlich als regelmäßiger Besuch bezeichnet) obligatorisch.

    Sobald bei einer ersten Kontrolle die Konformität der elektrischen Anlage festgestellt wurde, müssen Sie diese regelmäßige Inspektion alle 25 Jahre durchführen lassen. Im Falle transportabler, mobiler oder temporärer Anlagen wird die Häufigkeit des Inspektionsbesuchs auf 12 Monate festgelegt.

    Der regelmäßige Inspektionsbesuch ist in Kapitel 6.5. von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 5.11 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde. 

    Kontrolle beim Verkauf einer Wohneinheit

    Diese Verpflichtung gilt nur für alte Hausanlagen, die nach dem 1. Oktober 1981 keiner Konformitätsprüfung oder auch nur einer vollständigen Konformitätsprüfung unterzogen wurden.

    Beim Verkauf einer Wohneinheit muss der Verkäufer eine Kontrollbesichtigung der elektrischen Anlage durchführen lassen. Der Bericht über den Inspektionsbesuch wird dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags ausgehändigt. Dieser Übergabe wird auch in der Urkunde erwähnt.

    Der Kontrollbesuch „Verkauf“ ist in Kapitel 8.4.2 von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 5.11 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde. 

    Der Kontrollbesuch zum Zeitpunkt des Verkaufs ist nicht obligatorisch, wenn Verkäufer und Käufer sich darauf einigen, dass dieser Besuch überflüssig ist, weil die Elektroinstallation der Wohneinheit vollständig renoviert oder die Wohneinheit abgerissen werden soll. Diese Vereinbarung wird auch in der Urkunde erwähnt.

    Der Käufer ist verpflichtet, die Generaldirektion für Energie des FÖD Wirtschaft über diese Vereinbarung zu informieren. Er händigt ihm eine Kopie des Prüfberichts der neuen elektrischen Anlage aus, sobald diese in Betrieb genommen wird, es sei denn, die Wohneinheit wird ohne Neubau abgerissen oder beim Neubau handelt es sich nicht um eine Wohneinheit.

    Weitere Informationen

    Kontrolle bei der Anforderung einer Leistungsverstärkung einer Wohneinheit

    Diese Verpflichtung gilt nur für alte Hausinstallationen, die nach dem 1. Oktober 1981 keiner Konformitätsprüfung oder auch nur einer vollständigen Konformitätsprüfung unterzogen wurden.

    Wenn Sie die Anschlussleistung der elektrischen Anlage in Ihrer Wohnung erhöhen möchten, müssen Sie zunächst eine Inspektion der elektrischen Anlage durchführen lassen. Auf der Grundlage eines positiven Kontrollberichts kann der Netzbetreiber die Anschlussleistung erhöhen.

    Der Kontrollbesuch „Leistungserhöhung“ ist in Kapitel 8.4.1 von Buch 1 der Allgemeinen Vorschriften für elektrische Anlagen (PDF, 5.11 MB) vorgeschrieben, die durch den Königlichen Erlass vom 8. September 2019 genehmigt wurde. 

    Was geschieht, wenn Ihre Anlage bei der Kontrolle nicht den Vorschriften entspricht?

    Im Falle von Verstößen, die bei einer Konformitätsprüfung vor der Inbetriebnahme festgestellt werden, darf die elektrische Anlage oder der Teil der elektrischen Anlage, der nicht vorschriftsmäßig ist, nicht in Betrieb genommen werden. In diesem Fall müssen Sie die Mängel beheben und vor Inbetriebnahme eine neue Konformitätsprüfung durchführen lassen.

    Im Falle von Verstößen, die während des Kontrollbesuchs beim Verkauf einer Wohnung festgestellt werden, hat der Käufer ab dem Datum des Kaufvertrags 18 Monate Zeit, die elektrische Anlage wieder in Ordnung zu bringen und einen neuen Kontrollbesuch durch eine zugelassene Stelle seiner Wahl durchführen zu lassen.

    Im Falle von Verstößen, die bei einem Kontrollbesuch (regelmäßig oder Leistungsverstärkung) oder beim erneuten Kontrollbesuch des Käufers nach einem Verkauf festgestellt werden, müssen Sie die Mängel unverzüglich abstellen und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, wenn die elektrische Anlage in Betrieb bleiben soll, so dass die Mängel keine Gefahr für Personen und Eigentum darstellen. Eine zusätzliche Inspektion der elektrischen Anlage muss innerhalb von maximal einem Jahr ab dem Datum der Inspektion durchgeführt werden. Sie muss von der gleichen zugelassenen Stelle durchgeführt werden, die das Abstellen der Mängel überprüft. Werden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage ergriffen oder liegen zum Zeitpunkt des zusätzlichen Inspektionsbesuchs noch Mängel vor, wird die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft von der zugelassenen Stelle informiert.

    Letzte Aktualisierung
    15 Mai 2023