Auszüge aus den Handelsvorschriften, die für Messen und Ausstellungen gelten
Der Dienst Messen und Ausstellungen des Stabsdiensts für operationelle Kommunikation möchte Aussteller darauf aufmerksam machen, dass die Artikel 58ff. des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz (B.S. 12.04.2010) für Messen und Ausstellungen gelten, wenn vor Ort keine Bezahlung des Gesamtbetrags erfolgt und der Preis über 200 Euro liegt (siehe auch « Verkäufe außerhalb der Räume des Unternehmens »).
Der Dienst möchte die Aussteller auf die wichtigsten Gesetzesbestimmungen hinweisen, unter anderem über Preis- und Mengenangaben und Handelsreklame.
Jedes Unternehmen, welches dem Verbraucher Waren zum Kauf oder homogene Dienste anbietet, muss den Preis schriftlich, gut sichtbar und eindeutig angeben. Der Preis, mindestens in Euro, muss der zu zahlende Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer, Abgaben und Diensten sein. Die Kosten für den nicht verpflichteten Aufpreis für Lieferung, Montage usw. muss eindeutig angegeben werden (Art. 5 bis 7 des Gesetzes vom 6. April 2010).
Eine Ankündigung der Preissenkung bei Messen und Ausstellungen ist im Prinzip verboten. Denn der Referenzpreis, der angewendet wird um die Verminderung anzukündigen, muss der niedrigste Preis sein, den das Unternehmen im Laufe des Monats vor dem ersten Tag, für den der neue Preis angekündigt wird, angewendet hat (Art. 20 des Gesetzes vom 6. April 2010).
Das Unternehmen muss die Bestimmungen der Artikel 83 bis 103 des Gesetzes vom 6. April 2010 zu den verbotenen Praktiken berücksichtigen.
Das Unternehmen darf keine allgemeinen Verkaufsbedingungen anwenden, die ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien im Nachteil des Verbrauchers schaffen. Das Gesetz gibt 33 Bedingungen und Klauseln an, die nichtig und verboten sind. Der Vertrag bleibt für die Parteien jedoch bindend, wenn er ohne die unrechtmäßigen Klauseln weiterbestehen kann (Art. 73 bis 75 des Gesetzes vom 6. April 2010).
Beim Verkauf ist jedes Unternehmen verpflichtet einen Bestellschein zu erstellen, wenn die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung zeitlich versetzt ist und der Verbraucher einen Vorschuss bezahlt hat (Art. 79 des Gesetzes vom 6. April 2010).
Das Gesetz richtet sich hauptsächlich auf den Schutz der Verbraucherinteressen und die Verteidigung des fairen Wettbewerbs und der fairen Handelsgebräuche. Verstöße gegen diese Gesetzesbestimmungen können zu gerichtlichen Folgen auf der Grundlage von Kontrollen durch Beamte der Generaldirektion für Kontrolle und Vermittlung führen.
Der Dienst Messen und Ausstellungen des Stabsdiensts operationelle Kommunikation empfiehlt infolge dessen jedem Aussteller die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz zu lesen und einzuhalten.