Genehmigung vor dem Nuklearexport

Um zu vermeiden, dass die Nuklearmaterialien, die Anlagen und die Ausrüstungen, die Nukleartechnologie oder die Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die Entwicklung oder die Herstellung von Atomwaffen verwendet werden, darf eine Exportlizenz für derartige Güter erst nach Vorlage einer vorherigen Genehmigung des / der zuständigen Minister(s) abgegeben werden. Der Minister stützt sich auf die Stellungnahme der „Beurteilungskommission für die Nichtweitergabe von Atomwaffen“ (CANPAN).

Gesetzliche Grundlage

Die Beantragung und die Abgabe von Lizenzen ist ein Bereich, der geregelt wird von EU-Verordnung Nr. 1334 des Rates, die eine Gemeinschaftsregelung der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einführt.

Die Abgabe einer vorherigen Genehmigung, der Anwendungsbereich, die Ausfuhrbedingungen und das Ausfuhrverfahren von Nuklearmaterialien, von Nuklearanlagen und Nuklearausrüstungen sowie der Nukleartechnologie und von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck werden durch das Gesetz vom 9. Februar 1981 geregelt (belgisches Staatsblatt vom 10. März 1981).

Für welche Güter?

Es handelt sich um Materialien, Ausrüstungen oder Technologien, die in den Listen I und II aufgeführt werden, angefügt an den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1993 :

  • Liste I: Güter und Technologie, die ausschließlich zu zivilen nuklearen Zwecken verwendet werden, besonders natürliches Uran, spezielle spaltbare Materialien, schweres Wasser, Zirkonrohre, Kernreaktoren zur Stromerzeugung, Ausrüstungen zur Anreicherung von Nuklearmaterialien, Geräte zur Herstellung von Kernbrennstoffen, Ausrüstungen zur Wiederaufarbeitung von verbrauchtem Kernbrennstoff usw.
  • Liste II: Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl zu zivilen nuklearen Zwecken wie zu anderen nuklearen Zwecken verwendet werden können.

Die Listen sind nach den internationalen Vereinbarungen zusammengesetzt. Die Nuclear Suppliers Group und das Zangger Committee sind in diesem Bereich Foren.

In welche Länder?

  • Eine vorherige Genehmigung des föderalen Energieministers ist zwingend erforderlich für die Ausfuhr von relevanten Gütern der Liste I und der Liste II in nicht mit Atomwaffen ausgestattete Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
  • Die Kommission der Stellungnahme für die Nichtweitergabe von Atomwaffen muss über die Ausfuhr von Nuklearmaterial in mit Atomwaffen ausgestattete Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, informiert werden. Im Falle der Ausfuhr von Nuklearmaterial in Staaten, die mit Atomwaffen ausgestattet sind (es handelt sich um die Vereinigten Staaten, Russland und die Volksrepublik China), sind Garantien der Nichtwiederausfuhr obligatorisch.
  • Die Exporteure haben gegenüber der Generaldirektion Energie bezüglich der innergemeinschaftlichen Übertragung der in Liste I aufgeführten nuklearen Güter innerhalb der Europäischen Union eine Informationspflicht. Für diese Fälle muss man sich an die Generaldirektion Energie wenden.
  • Der innergemeinschaftliche Transfer spezieller spaltbarer Materialien innerhalb der Europäischen Union, besonders abgetrennten Plutoniums und hoch angereichertem Uran, ist den spezifischen Anforderungen der Nichtweitergabe unterworfen. Für diese Fälle muss man sich an die Generaldirektion Energie wenden.
  • Der innergemeinschaftliche Transfer natürlichen Urans und spezieller spaltbarer Materialien, die nicht abgetrenntes Plutonium und hoch angereichertes Uran sind, innerhalb der Europäischen Union ist nicht den nationalen Pflichten der Nichtweitergabe unterworfen. Die Kontrolle dieser Güter innerhalb der Europäischen Union wird von Euratom gewährleistet. 

Verfahren

Der Antrag auf Ausfuhrlizenz muss nach den europäischen Vorschriften erfolgen. Im Allgemeinen übermittelt die Behörde, welche die Lizenz gewährt, alle relevanten Unterlagen an das Sekretariat der Kommission der Stellungnahme.

Das Sekretariat untersucht, ob alle relevanten Unterlagen vollständig sind und ob der Antrag alle erforderlichen Punkte umfasst.

Die Mitglieder der Beurteilungskommission untersuchen und bewerten den Antrag.

Sie untersuchen insbesondere, ob:

  • Die nuklearen Güter oder die Technologie der Liste I und der Liste II weder zur Entwicklung oder Herstellung von Kernwaffen noch von anderen Kernsprengstoffen verwendet werden;
  • Es im Bestimmungsland genügend Garantien gibt, dass nukleare Güter weder in einen Brennstoffkreislauf noch in nukleare Aktivitäten gelangen, die nicht von der verallgemeinerten Kontrolle der AIEA abhängen;
  • wenn das Bestimmungsland genügend Garantien dafür bietet, dass die nuklearen Güter ohne vorherige und formelle Genehmigung Belgiens nicht wieder ausgeführt werden;
  • wenn sich das Bestimmungsland an die allgemeinen Pflichten der Nichtverbreitung im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags hält.  Sie dürfen zum Beispiel überprüfen, ob alle nuklearen Materialien des Bestimmungslandes sich unter den Garantien der AIEA befinden; 
  • ob ausreichende Maßnahmen im Bereich der Reaktorsicherheit ergriffen wurden;  
  • ob es keine Gefahr von atomarem Terrorismus gibt;
  • wenn die Ausfuhr anderen Maßnahmen als den oben genannten entspricht, die gemäß den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Nichtweitergabe von Kernmaterial ergriffen wurden.

Auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission für Stellungnahmen wird der föderale Energieminister eine vorherige Genehmigung gewähren oder ablehnen.

Eine vorherige Genehmigung oder die Ablehnung der Genehmigung wird sowohl an die Behörde, welche die Lizenz gewährt, als auch an den Exporteur übermittelt.

Die Beurteilungskommission für die Nichtverbreitung von Atomwaffen

Die Beurteilungskommission für die Nichtverbreitung von Atomwaffen (CANPAN) wurde eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 12. Mai 1989.

Sie besteht aus:

  • Einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den föderalen Energieminister;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den föderalen Wirtschaftsminister;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Außenminister;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Außenhandelsminister;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Minister, zu dessen Zuständigkeiten die Wissenschaftspolitik gehört;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Minister, zu dessen Zuständigkeiten die Staatssicherheit gehört (Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004);
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Gesundheitsminister;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Verteidigungsminister;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Minister, zu dessen Zuständigkeiten die Föderale Agentur für Nuklearkontrolle gehört (Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004);
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Minister, zu dessen Zuständigkeiten die Umwelt im Nuklearbereich gehört;
  • einem effektiven Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied für den Minister, zu dessen Zuständigkeiten die Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung gehört (Königlicher Erlass vom 09. Dezember 2008);

Das Sekretariat wird von der Generaldirektion Energie gewährleistet.

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