Nichtverbreitung

Die Verwendung der Kernenergie führt zu zwei Fragen, die jeden Einzelnen interessieren:

  • Wie kann man vermeiden, dass die Kernenergie zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet wird, und
  • Wie kann man die Kernenergie auf verantwortliche und sichere Art und Weise zu friedlichen Zwecken verwenden?

Die seit dem zweiten Weltkrieg geführte amerikanische Politik wurde in einer Rede von Präsident Eisenhower unter der Überschrift „Atoms for Peace“ zusammengefasst: Die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Rahmen der Kontrolle und Überprüfung („Safeguards“ bzw. Überwachungsmaßnahmen).

Im Jahre 1956 wurden in diesem Geiste zwei Organisationen geschaffen, die sowohl die friedliche Nutzung der Kernkraft als auch ihre Kontrolle fördern sollten:

  • Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
  • Die europäische Atomgemeinschaft (Euratom) für die europäischen Mitgliedstaaten.

Am ersten Juli 1968 wurde der Atomwaffensperrvertrag oder Vertrag zur Nichtverbreitung von Atomwaffen zur Unterschrift vorgeschlagen. Dieser Vertrag umfasst nur die Anerkennung von fünf Atommächten, also Staaten mit Kernwaffen (die Vereinigten Staaten, die Sowjetunion, China, das Vereinigte Königreich und Frankreich) und untersagt die Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen in den Staaten, die keine Kernwaffen besitzen. Jeder Staat, der keine Kernwaffen besitzt, muss alle Kernmaterialien auf seinem Staatsgebiet den von der IAEO vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen, und zwar durch Unterzeichnung eines Kooperationsvertrages mit der IAEO. Mit der zusätzlichen Kontrolle (bislang freiwillig gewährt), wird die Kontrolle auf alle nuklearen Aktivitäten eines Staates erweitert, der keine Kernwaffen besitzt.

Sicherheitskontrolle

Die Sicherheitskontrolle, die Kernmaterialüberwachung, ist die Übersetzung von “safe guards”. Es handelt sich um alle international festgelegten Kontrollmittel, die der IAEO zur Verfügung stehen, um die friedliche Nutzung der Kernenergie in einem Lande zu kontrollieren. Es kann sich um Folgende handeln: Regelmäßige Inspektionen von Kernanlagen, die Auferlegung einer nuklearen Buchhaltung, die Überprüfung der Mengen von Kernmaterial in einem bestimmten Land, die Sammlung von Informationen oder die Nutzung externer Quellen, wie zum Beispiel per Satellit übermittelter Bilder oder die Informationen von Drittländern. Die Kernkontrolle darf nicht mit der nuklearen Sicherheit (Maßnahmen, die ein Kernkraftwerksbetreiber ergreifen muss, um die Arbeitnehmer, die Bevölkerung und die Umwelt gegen die Radioaktivität zu schützen) oder mit dem nuklearen Schutz verwechselt werden (von einem Kernkraftwerksbetreiber oder einem Spediteur zu ergreifende Maßnahmen, um sich gegen Atomterrorismus zu schützen).

Der Atomwaffensperrvertrag

Der Atomwaffensperrvertrag oder Vertrag zur Nichtweitergabe von Kernwaffen (Nichtverbreitungsvertrag) trat am 5. März 1970 in Kraft. Die meisten Länder haben den Vertrag unterzeichnet. Nur drei Länder, die bedeutende Mengen an Kernmaterialien besitzen, sind keine Mitglieder: Indien, Pakistan und Israel.

Der Atomwaffensperrvertrag beinhaltet für die Vertragsparteien zahlreiche Rechte und Pflichten:

  1. Die Staaten, die keine Kernwaffen besitzen, verpflichten sich, Kernwaffen weder zu entwickeln noch zu produzieren.
  2. Die mit Kernwaffen ausgestatteten Staaten verpflichten sich, den nicht Kernwaffen besitzenden Staaten keine Kernwaffen weiterzugeben und mit ihnen nicht zusammenzuarbeiten, um Kernwaffen herzustellen oder zu entwickeln.
  3. Die nicht mit Kernwaffen ausgestatteten Staaten verpflichten sich, die Garantien der IAEO über ihre Hoheitsgebiete durch einen Vertrag mit der IAEO zuzulassen (Artikel III, erster Absatz). Bisher handelt es sich um einen verallgemeinerten Garantievertrag, durch den alle Kernmaterialien des betreffenden nicht mit Kernwaffen ausgestatteten Staates auf dem Staatsgebiet der Kontrolle der IAEO unterworfen werden. Außer einem verallgemeinerten Garantievertrag haben mehrere Vertragsparteien ein Zusatzprotokoll mit der AIEO unterzeichnet, durch das alle Aktivitäten des betreffenden nicht mit Kernwaffen ausgestatteten Staates einer Kontrolle in Bezug auf den Kernbrennstoffzyklus unterworfen sind. Eine spezifische Regelung gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Staaten ohne Kernwaffen haben nämlich einen Vertrag mit Garantiekontrolle mit Euratom und der IAEO abgeschlossen, der durch ein Zusatzprotokoll ergänzt wird. Als Staaten mit Kernwaffen gilt eine freiwillige Regelung für Frankreich und dem Vereinigten Königreich, in Einvernehmen mit Euratom.
  4. Die Staaten ohne Kernwaffen und die Staaten mit Kernwaffen verpflichten sich, im Bereich der Kernenergie durch Transfer von Kernmaterialien und nuklearen Ausrüstungen sowie durch den Austausch von Technologie und wissenschaftlichen Daten zusammenzuarbeiten. Der Transfer von Kernmaterialien und nuklearen Ausrüstungen darf nur durchgeführt werden, wenn die friedliche Nutzung der Kernenergie durch die Anwendung von erforderlichen Sicherheitskontrollen (durch die IAEO) garantiert ist. Diese Pflichten im Bereich der Kontrolle des nuklearen Exports wurden auf den Foren weiter perfektioniert und vervollständigt, wie zum Beispiel dem Zangger Committee und der Nuclear Suppliers Group (Artikel IV und Artikel III, Absatz 2).
  5. Die Staaten mit Kernwaffen verpflichten sich, eine vollständige Entwaffnung der Kernwaffen anzustreben und Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, den Rüstungswettlauf  anzuhalten (Artikel VI).
  6. Alle Vertragsparteien haben Recht auf eine friedliche Nutzung der Kernenergie (Artikel IV Absatz 1).

Nukleare Überprüfung und Sicherheitskontrolle in Belgien

Um es der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu erlauben, ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Entwendung von Kernmaterial und das Fehlen illegaler nuklearer Aktivitäten auf dem belgischen Staatsgebiet zu ziehen, hat Belgien gemeinsam mit anderen Staaten ohne Kernwaffen Verträge mit der IAEO und Euratom abgeschlossen, in Ausführung von Artikel III, Absätze 1 und 4, des Vertrags vom ersten Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag). Die strikte Anwendung dieser Verträge garantiert, dass die Kernenergie in Belgien nur zu friedlichen Zwecken und nicht zu Zwecken der Entwicklung oder Herstellung von Kernwaffen genutzt wird.

Die europäischen Vorschriften und das Gesetz vom 20. Juli 1978 stellen Bestimmungen auf, die geeignet sind, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) die Durchführung von Aktivitäten der Inspektion und Überprüfung auf dem belgischen Staatsgebiet zu erlauben, in Ausführung des internationalen Vertrags vom 5. April 1973, ergriffen in Anwendung von § § 1 und 4 und von Artikel III des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Nuklearwaffen (Atomwaffensperrvertrag), welche die nationale Anwendung der verallgemeinerten Sicherheitskontrolle auf dem belgischen Staatsgebiet festlegen. Diejenigen Anlagen, die irgendeine Menge von Kernmaterialien besitzen, müssen unter anderem eine nukleare Buchhaltung führen. Kerninspektoren des föderalen Kernkontrollamtes (AFCN) begleiten die Überprüfungs- und Inspektionsarbeiten von Euratom und IAEO.

Die europäischen Vorschriften und das Gesetz vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen Vertrag vom 5. April 1973, in Anwendung von Artikel III, Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Nuklearwaffen (Atomwaffensperrvertrag) getroffen, erlegen Belgien weitere zusätzliche Pflichten auf.

Die Generaldirektion Energie überwacht die nuklearen Aktivitäten auf dem belgischen Staatsgebiet und ist daher mit der Beschaffung von Informationen über die folgenden nuklearen Aktivitäten für die IAEO beauftragt:

  • Die staatliche und zivile Kernforschung und nukleare Entwicklung;
  • der Produktion bestimmter nuklearer Ausrüstungen, die im zivilen Kernbrennstoffzyklus verwendet werden;
  • den nuklearen Export und die innergemeinschaftlichen Transfers zu einem EU-Mitgliedstaat;
  • dem nuklearen Import;
  • die Aktivitäten des Kernbrennstoffzyklus im Laufe der nächsten zehn Jahre;
  • die Kernforschung und die nukleare Entwicklung im Privatsektor, im Bezug auf die Anreicherung radioaktiver Abfälle und die Wiederaufarbeitung von spaltbaren Kernmaterialien.

Außer für die nuklearen Exporte und die innergemeinschaftlichen Transfers kontaktiert die Generaldirektion Energie spontan die natürlichen und juristischen Personen.

Für die nuklearen Exporte und die innergemeinschaftlichen Transfers reicht es, vor der effektiven Ausfuhr eine detaillierte Exportakte an die Generaldirektion Energie zu senden, welche die folgenden Daten umfasst: Eine Beschreibung der Waren, die Menge, den Lagerplatz der Waren, den Ort der endgültigen Verwendung und das (angenommene) Ausfuhrdatum. Die vollständigen Informationen (einschließlich des genauen Ausfuhrdatums) müssen der Generaldirektion Energie innerhalb von dreißig Tagen nach dem Quartal zukommen, in dessen Verlauf der Export effektiv stattfand. Diese Pflicht ist unlösbar mit den Pflichten im Bereich der nuklearen Exporte verbunden.

Schutz gegen den Atomterrorismus

Die Regelung der Nichtverbreitung zielt darauf ab, zu vermeiden, dass die Kernenergie von Regimen zu Zwecken der Herstellung von Kernwaffen missbraucht wird (Risiko der Verbreitung). Ein Komplex von Verpflichtungen und Pflichten für die Regierungen sorgt dafür, dass die friedliche Nutzung der Kernenergie von einem Staat garantiert werden kann.

Darüber hinaus müssen die nuklearen Materialien vor Wegnahme oder Diebstahl durch Privatpersonen oder private Organisationen geschützt werden (Atomterrorismus). Die Vorschriften bezüglich der Sicherheit der Nuklearanlagen und die Sicherheit des Nukleartransportes ist eine Zuständigkeit der AFCN.

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