SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale du Contrôle et de la Médiation
Direction Contrôles Législation fédérale
NG III, 3ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
1000 Bruxelles
Tél. : 02 277 73 66
Fax : 02 277 54 53
E-mail : Eco.inspec.SB@economie.fgov.be
Ihre Waschmaschine ist kaputt, und Sie haben viele andere Ausgaben. Ihre Aufmerksamkeit wird durch die Anzeige eines Supermarkts geweckt, die den Kauf einer Waschmaschine mit Ratenzahlung anbietet.
Woher wissen Sie, ob diese Werbung stimmt?
Kreditinstitute und Kreditvermittler nutzen praktisch alle Mittel, um die Möglichkeiten der Ratenzahlung zu fördern.
Werbung für Ratenzahlungsmodelle unterliegt gewissen Beschränkungen.
Die Änderung des Gesetzes von 2004 hat die Bestimmungen bezüglich der Werbung für Verbraucherkredite erweitert und verstärkt. Die Werbung muss zwangsläufig gewisse Daten enthalten (vollständige Identifikation des Werbenden, Adresse und Art des Unternehmens). Die Art des Kredits, der in der Anzeige beworben wird, muss ebenso genannt werden wie die genauen Bedingungen in Verbindung mit der Gewährung des Kredits.
Neben der schriftlichen Werbung muss auch Kreditwerbung über Verbraucherkredite im Radio und Fernsehen gut hörbar und nicht missverständlich sein.
Neben den vorgeschriebenen Angaben gibt es auch verbotene Angaben, die niemals in Werbung für Verbraucherkredite auftauchen dürfen (die Werbung darf beispielsweise nie eine Anmelde- oder Genehmigungsnummer für den Kreditgeber oder Kreditvermittler erwähnen oder auf unerlaubte Art auf eine Zentralisierung von Krediten verweisen).
Werbung für „kostenlose Kredite“ und ähnliche Bezeichnungen ist ebenfalls nicht zulässig.
Um den Verbraucher gründlich über die ihm zur Verfügung stehenden Kreditmöglichkeiten zu informieren, muss ihm bei den verschiedenen Kreditgebern und Kreditvermittlern außerdem ein Prospekt zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucher muss diesen Prospekt, dauerhaft und ohne dies ausdrücklich verlangen zu müssen, konsultieren und mitnehmen können.
Wenn er der Meinung ist, dass eine Werbung für einen Verbraucherkredit nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, kann der Verbraucher sich bei der Generaldirektion Überwachung und Vermittlung beschweren. Verstöße gegen die Werbevorschriften können strafrechtlich verfolgt werden.
Betroffen ist jedoch nur Werbung für Kreditverträge, die unter das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen, d. h. ausschließlich Werbung in Bezug auf Teilzahlungsdarlehen, Teilzahlungskäufe, Krediteröffnungen und Leasing (insbesondere für Fahrzeuge). Werbung für Hypothekenkredite fällt unter die Zuständigkeit der Kommission für Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Beschwerden bezüglich dieser Art von Werbung sind daher an diese Organisation zu richten.
Wenn eine bestimmte Werbung keine ausreichenden Informationen liefert, kann die GDÜV schließlich auf Basis der Artikel zu Werbebotschaften des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz eingreifen.