Skip navigation

Direction générale de la Concurrence

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Concurrence

Boulevard du Roi Albert II, 16
1000 Bruxelles

Tél. : 02 277 82 24 ou 02 277 84 83
Fax : 02 277 52 53
E-mail : dg.concurrence@economie.fgov.be

 

Vorstellung der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken

Definition

Grundlagen

Anwendungsbereich des Gesetzes über den Schutz des wirtschaflichen Wettbewerbs

Gemeinschaftsregeln zum Wettbewerb

Untersuchung und Entscheidung

Antrag auf vorläufige Maßnehmen

Sanktionen

Strafmilderung

Beschwerde

Definition

Absprachen und Missbräuche einer beherrschenden Stellung werden als wettbewerbsbeschränkende Praktiken angesehen.

Absprache

Der Begriff Absprache umfasst Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken (Art. 2, § 1 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006, im Folgenden GSWW). Diese Praktiken erfordern das abgestimmte Verhalten von mindestens zwei Unternehmen.

Missbrauch einer beherrschenden Stellung

Man spricht von einer beherrschenden Stellung eines Unternehmens, wenn diese Stellung es ihm erlaubt, eine Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit gibt, sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten.

Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen stellt ebenfalls eine wettbewerbsbeschränkende Praktik dar (Art. 3 des GSWW).

Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist das Ergebnis des einseitigen Handelns eines oder mehrerer Unternehmen.

Grundlagen

Wettbewerbsbeschränkende Praktiken sind durch Artikel 2 und 3 des GSWW und 101 und 102 des AEUV (ex-Artikel 81 und 82 des EGV) verboten.

Absprachen sind von Rechts wegen nichtig (Art. 2, § 2, des GSWW und Artikel 101.2 des AEUV (ex-Artikel 81.2 des EG-Vertrags).

Das Verbot kann jedoch aufgehoben werden, wenn die Bedingungen von Artikel 2, § 3, des GSWW oder die Bedingungen von Artikel 101.3 des AEUV (ex-Artikel 81.3 des EG-Vertrags) erfüllt sind.

Nach dem Beispiel der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, etabliert das GSWW ein Legalausnahmesystem, das das Anmeldeverfahren im Hinblick auf das Erhalten eines Negativattests oder einer Ausnahme ersetzt.

Zum Missbrauch der beherrschenden Stellung gibt es keinerlei Ausnahme, das Verbot ist absolut.

Anwendungsbereich des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs

Damit sie in den Anwendungsbereich des GSWW fallen, müssen die beschränkenden Praktiken von Unternehmen begangen werden.

Jede Einheit (natürliche oder moralische Person), die dauerhaft wirtschaftliche Zwecke verfolgt, wird als Unternehmen angesehen (Art. 1 des GSWW).

Die Rechtsform dieser Einheit sowie die Art ihrer Finanzierung sind für die Anwendung des GSWW ohne Belang.

Die Absprachen oder Missbräuche müssen von Unternehmen herführen, die ihre Aktivität direkt oder indirekt auf dem belgischen Markt ausüben, unabhängig von ihrem Unternehmenssitz.

Beschränkende Praktiken werden nur sanktioniert, wenn sie eine wesentliche Beeinträchtigung des betreffenden belgischen Markts oder eines wesentlichen Teils desselben zur Folge haben. Tatsächlich sind nur Wettbewerbsbeschränkungen untersagt, die eine gewisse Auswirkung auf dem belgischen Markt haben.

Gemeinschaftsregeln zum Wettbewerb

Absprachen und Missbräuche, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, müssen ebenfalls durch die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte hinsichtlich der Einhaltung der Artikel 101 und 102 des AEUV (ex-Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags) analysiert werden.

Dabei geht es um Absprachen und Missbräuche, die Auswirkungen auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten haben können.

Für diese Abkommen hat die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Legalausnahmesystem etabliert, das eine direkte Anwendung des in Artikel 101.1 des AEUV (ex-81.1 des EG-Vertrags) ausgeführten Verbotsprinzips und der in Artikel 101.3 des AEUV (ex-81.3 des EG-Vertrags) ausgeführten Ausnahme durch die Europäische Kommission, die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte vorsieht.

Untersuchung und Entscheidung

Eine Untersuchung kann eingeleitet werden (Art. 44 des GSWW) :

  • auf Beschwerde einer natürlichen oder juristischen Person hin, die ein unmittelbares und aktuelles Interesse nachweist;
  • von Amts wegen durch das Auditorat oder auf Anfrage des für Wirtschaft zuständigen Ministers wenn dazu ernsthafte Anweisungen vorliegen;
  • auf Anfrage des Ministers des Mittelstands, einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft, die mit der Kontrolle oder Überwachung eines Wirtschaftssektors betraut ist;
  • auf Antrag des Ministers oder der Generalversammlung des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer Befreiung für Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund von Artikel 50;
  • auf Antrag des Appellationsgerichts von Brüssel im Fall der Anwendung von Artikel 76 § 2 des GSWW

Anträge und Klagen bezüglich wettbewerbsbeschränkender Praktiken werden bei der Kanzlei zu Händen des Auditorats hinterlegt, das ihre Zulässigkeit und Begründetheit überprüft.

Wenn das Auditorat auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klagen oder Anträge schließt, stellt es die Klage oder den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ein.

Wenn das Auditorat die Klage für zulässig und begründet befindet, legt es der Ratskammer einen mit Gründen versehenen Bericht vor. Das Auditorat lässt den beschuldigten Parteien anschließend eine Kopie des Berichts  zukommen.

Der Auditor und die betreffenden Parteien sind eingeladen, ihre Bemerkungen und Repliken innerhalb der durch den Präsidenten der Kammer festgelegten Fristen einzureichen.

Die Ratskammer untersucht die Angelegenheit. Während der Verhandlung hört sie den Auditor und die betreffenden Unternehmen. Auf Anfrage des Klägers oder von Dritten, die ein berechtigtes Interesse haben, werden diese ebenfalls von der Ratskammer angehört.

Nach Beratung trifft der Rat eine Entscheidung oder eröffnet das Untersuchungsverfahren neu (Art. 45, 48, 52 und 53 des GSWW).

Für eine Übersicht über das Verfahren hinsichtlich beschränkender Verfahrensweisen steht ein vereinfachtes Schema (PDF, 10.45 Kb) zur Verfügung.

Personen, die eine Klage erheben möchten, wird empfohlen, diese voranzumelden, indem sie sich an die Kanzlei des Wettbewerbsrats wenden.

Anträge auf vorläufige Maßnahmen

Anträge auf vorläufige Maßnahmen werden bei der Kanzlei zu Händen des Auditorats hinterlegt, das ihre Zulässigkeit und Begründetheit überprüft.

Wenn das Auditorat auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit schließt, stellt es den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ein.

Wenn das Auditorat den Antrag für zulässig und begründet befindet, legt es dem Ratspräsidenten einen mit Gründen versehenen Bericht vor und lässt den beschuldigten Parteien eine Kopie dieses Berichts zukommen.

Der Auditor und die betreffenden Parteien werden vom Ratspräsidenten aufgefordert, ihre Anmerkungen und Repliken einzureichen.

Dieser oder das Ratsmitglied, das er beauftragt, kann vorläufige Maßnahmen ergreifen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung sind, auszusetzen, falls dringend eine Lage vermieden werden muss, in der Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt werden, schwerer, unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet wird (Art. 62 des GSWW).

Sanktionen

Die Urheber einer wettbewerbsbeschränkenden Praktik haben eine Geldstrafe in Höhe von höchstens 10 % ihres Umsatzes zu gewärtigen (Art. 63 des GSWW). Der Wettbewerbsrat kann gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die während der Untersuchung nicht kooperieren, Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent ihres Umsatzes festsetzen (Artikel 64 des GSWW).

Strafmilderung

Einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung, das/die sich an einem Kartell beteiligt, kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Geldbußen gewährt werden, wenn es/sie zum Nachweis, dass die verbotene Praktik besteht, und zur Identifizierung der beteiligten Personen beigetragen hat, insbesondere:

  • weil es/sie Angaben mitgeteilt hat, über die die Wettbewerbsbehörde vorher nicht verfügt hat;
  • weil es/sie den Nachweis einer durch Artikel 2 des GSWW verbotenen Praktik, deren Bestehen noch nicht feststand, erbracht hat;
  • weil es/sie das Bestehen der verbotenen Praktik gestanden hat.

beabsichtigte Befreiung bestimmt werden. Wenn das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung diese Bedingungen erfüllt, kann der Rat eine Befreiung von den Geldbußen im Verhältnis zum Beitrag am Nachweis des Verstoßes gewähren GSWW). Für jegliche Informationen bezüglich einer Strafmilderungsanfrage wenden Sie sich bitte an die Kanzlei des Wettbewerbsrats.

Beschwerden

Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrats und seines Präsidenten kann Beschwerde beim Appellationsgericht von Brüssel eingereicht werden. Unter gewissen Bedingungen kann das Appellationsgericht die Umsetzung der Entscheidung aussetzen.

Die betreffenden Unternehmen, die Kläger und der für Wirtschaft zuständige Minister können diese Beschwerde innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Notifizierung der Entscheidung des Wettbewerbsrats einlegen.

Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben und verlangt haben, vor dem Wettbewerbsrat gehört zu werden, verfügen über eine Frist von dreißig Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung (Art. 75ff des GSWW).

Réglementation