SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Concurrence
Boulevard du Roi Albert II, 16
1000 Bruxelles
Tél. : 02 277 82 24 ou 02 277 84 83
Fax : 02 277 52 53
E-mail : dg.concurrence@economie.fgov.be
Ein „Zusammenschluss“ bezeichnet jeglichen Vorgang, der eine dauerhafte Änderung der Kontrolle über ein Unternehmen mit sich bringt. Die Kontrolle über ein Unternehmen ist die Möglichkeit, einen entscheidenden Einfluss auf seine Geschäftstätigkeit auszuüben.
Ein Zusammenschluss kann insbesondere stattfinden:
Für die Gesamtheit der Vorgänge, die einen Zusammenschluss darstellen, siehe Artikel 6 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006 (GSWW).
In Belgien bedürfen nur Zusammenschlüsse einer gewissen Größe der vorherigen Zustimmung durch den Wettbewerbsrat, bevor sie umgesetzt werden können.
Um die Zusammenschlüsse zu bestimmen, die dieser vorherigen Kontrolle unterliegen, hat der Gesetzgeber Grenzwerte für die Anmeldung festgelegt. Danach unterliegen Unternehmen dieser Kontrolle, die die folgenden beiden Bedingungen erfüllen:
Wenn diese Umsatzgrenzwerte erreicht werden, müssen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den Vorgang dem Auditorat melden (Art. 9 des GSWW).
Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die im Rahmen der Modernisierung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft, angenommen wurde, definiert, unter welchen Bedingungen ein Zusammenschluss als Zusammenschluss auf Gemeinschaftsebene angesehen wird.
Diese Zusammenschlüsse von europäischer Bedeutung unterliegen nicht der Genehmigung durch den Rat (für die Schwellen auf Gemeinschaftsebene siehe Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen).
Sie fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission, vorbehaltlich der Möglichkeit der Verweisung vor die belgische Wettbewerbsbehörde unter bestimmten Bedingungen.
Die Unternehmen müssen den Zusammenschluss vor der Durchführung und nach Abschluss der Vereinbarung oder des Entwurfs des Abkommens melden. Insbesondere im Falle eines öffentlichen Kauf- oder Übernahmeangebots können die Parteien die Meldung machen, während sie öffentlich ihre Absicht ankündigen, ein solches Angebot abzugeben (Art. 9, § 1 des GSWW). Zusammenschlüsse müssen der Kanzlei des Rats, zu Händen des Auditorats, unter Verwendung des dem königlichen Erlass vom 31. oktober 2006 über die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen beigefügten Formulars gemeldet werden, worauf in Artikel 9 des GSWW verwiesen wird. Für Informationen zur praktischen Vorgehensweise und eventuelle Voranmeldungen wird empfohlen, sich im Voraus an die Kanzlei des Wettbewerbsrats zu wenden.
Unternehmen dürfen den Zusammenschluss erst nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durch den Wettbewerbsrat umsetzen. Letztere kann jedoch auf Anfrage durch die betroffenen Unternehmen für gewisse Handlungen eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren (Art. 9, §§ 4 bis 6 des GSWW).
Der Wettbewerbsrat muss innerhalb einer Frist von höchstens vierzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, eine Entscheidung treffen. Diese Frist wird um fünfzehn Werktage verlängert, wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen eingehen, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Diese Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Partien und für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden (Art. 58 des GSWW).
Im Falle eines vereinfachten Verfahrens - wenn die Vorgänge begrenzte Auswirkungen auf den Markt haben - lässt der Auditor den anmeldenden Parteien innerhalb von 20 Werktagen einen Brief zukommen, in dem die Zulässigkeit des Zusammenschlusses festgestellt wird. Dieser Brief wird wie eine Zulässigkeitsentscheidung des Rats angesehen.
Wenn die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens jedoch nicht erfüllt sind oder wenn ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses bestehen, lässt der Auditor den anmeldenden Partien innerhalb von 20 Tagen einen Brief zukommen, durch den das vereinfachte Verfahren beendet wird (Art. 61 des GSWW).
Der Wettbewerbsrat trifft seine Entscheidung auf der Grundlage des begründeten Berichts des Auditors, der nach der Untersuchung des Wettbewerbdienstes erstellt wurde. In seiner Analyse berücksichtigt er insbesondere die Notwendigkeit, einen effektiven Wettbewerb, Wahlmöglichkeiten von Lieferanten und Benutzern und die Interessen der Verbraucher zu bewahren und zu entwickeln.
Der Rat erklärt Folgendes für zulässig:
Wenn es sich als notwendig erweist, können die Unternehmen Verpflichtungen eingehen, damit der Zusammenschluss genehmigt wird. Diese Verpflichtungen bestehen aus Bedingungen und Lasten, zu deren Einhaltung die Unternehmen sich verpflichten und die garantieren, dass der Vorgang keine verhängnisvollen Folgen auf Wettbewerbsebene hat.
Wenn es dagegen ernste Zweifel bezüglich der Zulässigkeit des Zusammenschlusses gibt, kann der Rat entscheiden, eine zweite Phase des Verfahrens einzuleiten.
Bei ernsthaften Zweifeln bezüglich der Zulässigkeit des Vorgangs beschließt der Wettbewerbsrat, eine zweite Verfahrensphase von 60 Werktagen einzuleiten. Diese Frist wird um maximal 20 Werktage verlängert, wenn die betroffenen Unternehmen Verpflichtungen eingehen. Diese Frist kann auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden.
Der Wettbewerbsrat beauftragt das Auditorat, ihm einen ergänzenden Untersuchungsbericht vorzulegen, auf dessen Basis der Rat den Vorgang mit oder ohne Bedingungen für zulässig oder nicht zulässig erklärt.
Für einen Überblick über die Verfahren bezüglich Zusammenschlüssen stehen vereinfachte Schemas zur Verfügung:
Der Wettbewerbsrat kann Folgendes verhängen:
Die meldenden Parteien können innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung vor dem Appellationsgericht in Brüssel eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wettbewerbsrats einreichen.
Jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse hat und verlangt hat, während der Verhandlung des Wettbewerbsrats gehört zu werden, kann ebenfalls spätestens dreißig Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung eine Beschwerde vor dem Appellationsgericht in Brüssel einreichen (Art. 75ff des GSWW).
Der Minister kann ebenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung vor dem Appellationsgericht in Brüssel eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wettbewerbsrats einreichen.
Aus Gründen des allgemeinen Interesses, die schwerwiegender sind als das Risiko der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, das der Wettbewerbsrat festgestellt hat, können die Anmelder den Ministerrat auffordern, die Durchführung des Zusammenschlusses zu genehmigen oder die durch den Wettbewerbsrat gegebenenfalls ausgesprochenen Bedingungen und Lasten ganz oder teilweise aufzuheben.
Der Ministerrat kann auch von Amts wegen entscheiden.
Er entscheidet innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Rats.