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Direction générale de la Concurrence

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Concurrence

Boulevard du Roi Albert II, 16
1000 Bruxelles

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E-mail : dg.concurrence@economie.fgov.be

 

Vorstellung der Zusammenschlüsse

Definition

Ein „Zusammenschluss“ bezeichnet jeglichen Vorgang, der eine dauerhafte Änderung der Kontrolle über ein Unternehmen mit sich bringt. Die Kontrolle über ein Unternehmen ist die Möglichkeit, einen entscheidenden Einfluss auf seine Geschäftstätigkeit auszuüben.

Ein Zusammenschluss kann insbesondere stattfinden:

  • wenn zwei unabhängige Unternehmen beschließen, zu fusionieren;
  • wenn ein Unternehmen oder eine Person, das/die die Kontrolle über ein Unternehmen inne hat, ein anderes Unternehmen oder einen Teil der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens kauft und somit die ausschließliche Kontrolle darüber erwirbt (Übernahme);
  • wenn zwei Unternehmen auf dauerhafte Art ein gemeinsames Unternehmen schaffen (Joint Venture).

Für die Gesamtheit der Vorgänge, die einen Zusammenschluss darstellen, siehe Artikel 6 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006 (GSWW).

Zusammenschlüsse, die der Genehmigung durch den Wettbewerbsrat unterliegen

In Belgien bedürfen nur Zusammenschlüsse einer gewissen Größe der vorherigen Zustimmung durch den Wettbewerbsrat, bevor sie umgesetzt werden können.

Grenzwerte für die Anmeldung

Um die Zusammenschlüsse zu bestimmen, die dieser vorherigen Kontrolle unterliegen, hat der Gesetzgeber Grenzwerte für die Anmeldung festgelegt. Danach unterliegen Unternehmen dieser Kontrolle, die die folgenden beiden Bedingungen erfüllen:

  • ein Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro in Belgien für alle Unternehmen zusammen;
  • und ein Umsatz von mindestens 40 Millionen Euro in Belgien für mindestens zwei der beteiligten Unternehmen (Art. 7, § 1 des GSWW).

Wenn diese Umsatzgrenzwerte erreicht werden, müssen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den Vorgang dem Auditorat melden (Art. 9 des GSWW).

Zusammenschlüsse auf europäischer Ebene

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die im Rahmen der Modernisierung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft, angenommen wurde, definiert, unter welchen Bedingungen ein Zusammenschluss als Zusammenschluss auf Gemeinschaftsebene angesehen wird.

Diese Zusammenschlüsse von europäischer Bedeutung unterliegen nicht der Genehmigung durch den Rat (für die Schwellen auf Gemeinschaftsebene siehe Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen).

Sie fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission, vorbehaltlich der Möglichkeit der Verweisung vor die belgische Wettbewerbsbehörde unter bestimmten Bedingungen.

Benachrichtigung

Die Unternehmen müssen den Zusammenschluss vor der Durchführung und nach Abschluss der Vereinbarung oder des Entwurfs des Abkommens melden. Insbesondere im Falle eines öffentlichen Kauf- oder Übernahmeangebots können die Parteien die Meldung machen, während sie öffentlich ihre Absicht ankündigen, ein solches Angebot abzugeben (Art. 9, § 1 des GSWW). Zusammenschlüsse müssen der Kanzlei des Rats, zu Händen des Auditorats, unter Verwendung des dem königlichen Erlass vom 31. oktober 2006 über die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen beigefügten Formulars gemeldet werden, worauf in Artikel 9 des GSWW verwiesen wird. Für Informationen zur praktischen Vorgehensweise und eventuelle Voranmeldungen wird empfohlen, sich im Voraus an die Kanzlei des Wettbewerbsrats zu wenden.

Umkehrbarkeit des Zusammenschlusses

Unternehmen dürfen den Zusammenschluss erst nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durch den Wettbewerbsrat umsetzen. Letztere kann jedoch auf Anfrage durch die betroffenen Unternehmen für gewisse Handlungen eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren (Art. 9, §§ 4 bis 6 des GSWW).

Untersuchung und Entscheidung

Verfahren in der ersten Phase

Der Wettbewerbsrat muss innerhalb einer Frist von höchstens vierzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, eine Entscheidung treffen. Diese Frist wird um fünfzehn Werktage verlängert, wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen eingehen, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Diese Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Partien und für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden (Art. 58 des GSWW).

Vereinfachtes Verfahren in der ersten Phase

Im Falle eines vereinfachten Verfahrens - wenn die Vorgänge begrenzte Auswirkungen auf den Markt haben - lässt der Auditor den anmeldenden Parteien innerhalb von 20 Werktagen einen Brief zukommen, in dem die Zulässigkeit des Zusammenschlusses festgestellt wird. Dieser Brief wird wie eine Zulässigkeitsentscheidung des Rats angesehen.

Wenn die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens jedoch nicht erfüllt sind oder wenn ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses bestehen, lässt der Auditor den anmeldenden Partien innerhalb von 20 Tagen einen Brief zukommen, durch den das vereinfachte Verfahren beendet wird (Art. 61 des GSWW).

Entscheidung

Der Wettbewerbsrat trifft seine Entscheidung auf der Grundlage des begründeten Berichts des Auditors, der nach der Untersuchung des Wettbewerbdienstes erstellt wurde. In seiner Analyse berücksichtigt er insbesondere die Notwendigkeit, einen effektiven Wettbewerb, Wahlmöglichkeiten von Lieferanten und Benutzern und die Interessen der Verbraucher zu bewahren und zu entwickeln.

Der Rat erklärt Folgendes für zulässig:

  • Zusammenschlüsse, die einen effektiven Wettbewerb nicht wesentlich behindern, insbesondere durch die Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung;
  • Zusammenschlüsse, bei denen die betroffenen Unternehmen gemeinsam weniger als 25 % des Marktes kontrollieren.

Wenn es sich als notwendig erweist, können die Unternehmen Verpflichtungen eingehen, damit der Zusammenschluss genehmigt wird. Diese Verpflichtungen bestehen aus Bedingungen und Lasten, zu deren Einhaltung die Unternehmen sich verpflichten und die garantieren, dass der Vorgang keine verhängnisvollen Folgen auf Wettbewerbsebene hat.

Wenn es dagegen ernste Zweifel bezüglich der Zulässigkeit des Zusammenschlusses gibt, kann der Rat entscheiden, eine zweite Phase des Verfahrens einzuleiten.

Verfahren in der zweiten Phase und Entscheidung

Bei ernsthaften Zweifeln bezüglich der Zulässigkeit des Vorgangs beschließt der Wettbewerbsrat, eine zweite Verfahrensphase von 60 Werktagen einzuleiten. Diese Frist wird um maximal 20 Werktage verlängert, wenn die betroffenen Unternehmen Verpflichtungen eingehen. Diese Frist kann auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden.

Der Wettbewerbsrat beauftragt das Auditorat, ihm einen ergänzenden Untersuchungsbericht vorzulegen, auf dessen Basis der Rat den Vorgang mit oder ohne Bedingungen für zulässig oder nicht zulässig erklärt.

Schemas

Für einen Überblick über die Verfahren bezüglich Zusammenschlüssen stehen vereinfachte Schemas zur Verfügung:

Sanktionen

Der Wettbewerbsrat kann Folgendes verhängen:

  • Geldstrafen bis zu 10 % des Umsatzes gegen Unternehmen:
    • die einen Zusammenschluss abschließen, bevor dieser für zulässig befunden wird; oder
    • die die Entscheidung bezüglich eines Verbots oder einer bedingten Zulässigkeit nicht beachten;
  • Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent des durchschnittlichen täglichen Umsatzes gegen Unternehmen, die die Entscheidung bezüglich eines Verbots oder einer bedingten Zulässigkeit nicht beachten;
  • Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent des Umsatzes gegen Unternehmen, die einen in den Zuständigkeitsbereich des GSWW fallenden Zusammenschluss nicht melden;
  • Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent des Umsatzes gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensverbände, die während einer Untersuchung nicht kooperieren (Art. 63ff des GSWW).

Beschwerden

Beschwerden vor dem Appellationsgericht in Brüssel

Die meldenden Parteien können innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung vor dem Appellationsgericht in Brüssel eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wettbewerbsrats einreichen.

Jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse hat und verlangt hat, während der Verhandlung des Wettbewerbsrats gehört zu werden, kann ebenfalls spätestens dreißig Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung eine Beschwerde vor dem Appellationsgericht in Brüssel einreichen (Art. 75ff des GSWW).

Der Minister kann ebenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung vor dem Appellationsgericht in Brüssel eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wettbewerbsrats einreichen.

Beschwerde vor dem Ministerrat

Aus Gründen des allgemeinen Interesses, die schwerwiegender sind als das Risiko der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, das der Wettbewerbsrat festgestellt hat, können die Anmelder den Ministerrat auffordern, die Durchführung des Zusammenschlusses zu genehmigen oder die durch den Wettbewerbsrat gegebenenfalls ausgesprochenen Bedingungen und Lasten ganz oder teilweise aufzuheben.

Der Ministerrat kann auch von Amts wegen entscheiden.

Er entscheidet innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Rats.

Réglementation