SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
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Die Ausrüstung der belgischen Streitkräfte kann aufgrund der hoch entwickelten Technologie und des bedeutenden finanziellen Umfangs der Verteidigungsaufträge zur Erhaltung und Entwicklung der technologischen und industriellen Grundlage beitragen, was ein wichtiges Element für den Schutz der nationalen Sicherheit darstellt.
Die rechtliche Grundlage für die diesbezügliche Beteiligung des FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie ist der Königliche Erlass vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die der Artikel 296, § 1 b des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, geändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 2001.
Die Handlungsprinzipien des FÖD Wirtschaft, die das Ziel haben, die nationale Industrie bestmöglich an großen Militärprojekten zu beteiligen, sind im Folgenden erläutert.
Im Rahmen des FÖD Wirtschaft fällt diese Angelegenheit in die Zuständigkeit der Generaldirektion Wirtschaftspotential, Direktion Luftfahrt - Verteidigung.
Bedeutende Einkäufe des Verteidigungsministeriums werden im Allgemeinen nach einem der folgenden Kaufverfahren vergeben:
Pläne für den Kauf von militärischen Materialien, deren geschätzter Wert die festgelegten Schwellen erreicht oder überschreitet, müssen zuvor dem Ministerrat zur Zustimmung vorgelegt werden.
Der Ministerrat entscheidet, ob für einen solchen Kauf wirtschaftliche Gegenleistungen verlangt werden, sowie ggf. das Gewicht, das dem wirtschaftlichen Anteil bei der Bewertung der verschiedenen um die Vergabe des Auftrags konkurrierenden Angebote beigemessen wird. Das Gewicht des wirtschaftlichen Anteils bei der Bewertung der Angebote beträgt maximal 15 % der Gesamtheit der Vergabekriterien des Auftrags.
Der Ministerrat entscheidet außerdem über die Höhe der Vertragsstrafe bei Nichterfüllung der eingegangenen wirtschaftlichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner. Auf alle Fälle beträgt die Höhe dieser Strafe mindestens 10 % der nicht realisierten wirtschaftlichen Gegenleistungen.
Es handelt sich um das System für industrielle Kompensation, das auch unter anderen Namen bekannt ist: „wirtschaftliche Gegenleistungen“, „juste retour“, „offset“, „industrial benefit“, „industrial participation“ und „buy back“.
Wenn der Auftrag einen wirtschaftlichen Anteil umfasst, wird der Bewerber eingeladen gleichzeitig mit dem Angebot für die Lieferungen und Leistungen, aus denen der Auftrag besteht, ein Angebot für wirtschaftliche Gegenleistungen einzureichen. Wenn der Bewerber entscheidet, KEIN solches wirtschaftliches Angebot abzugeben, wird sein Angebot für die Lieferungen und Leistungen NICHT als irregulär angesehen, aber er erhält eine Bewertung von Null für den wirtschaftlichen Anteil.
Die wirtschaftlichen Angebote werden bei der globalen Bewertung nur in dem Maße berücksichtigt, in dem die militärische Bewertung zu dem Schluss kommt, dass „die Angebote einen vergleichbaren Nutzen haben“. Konkret bedeutet das, dass die vom Verteidigungsministerium gewichtete, begründete und erstellte Klassifizierung auf Basis der Kriterien für die militärische Beurteilung Angebote ergibt, die sich in einer Spanne von 10 % befinden.
Der Bewerber ist durch sein wirtschaftliches Angebot gebunden, auch wenn das wirtschaftliche Kriterium bei der Vergabe des Auftrags keine Rolle gespielt hat.
Der FÖD Wirtschaft legt dem Bewerber keine Verpflichtungen in Bezug auf das Volumen wirtschaftlicher Gegenleistungen auf. Der Bewerber, entscheidet, welche glaubhafte wirtschaftliche Verpflichtung er eingehen kann, um das beste globale Angebot in Bezug auf die Gesamtheit der Vergabekriterien des Auftrags einzureichen. Für Bewertungszwecke wird ein wirtschaftliches Angebot von mehr als 100 % auf 100 % beschränkt. Trotzdem bleibt der im wirtschaftlichen Angebot genannte Prozentsatz bei der Ausführung des Vertrags bindend.
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Angebote fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft.
Der Bewerber muss seine globale Verpflichtung zu wirtschaftlichen Gegenleistungen in Form eines Mindestprozentsatzes des belgischen Mehrwerts im Verhältnis zum Gesamtwert des Auftrags ausdrücken. Dieser Prozentsatz muss nach den folgenden Kategorien unterteilt werden:
Diese verschiedenen Kategorien wirtschaftlicher Gegenleistungen sind in §5 unten beschrieben.
Die Aufträge zur Kompensation, die an die belgische Industrie vergeben werden, müssen von hohem technischem Niveau sein, und neue oder zusätzliche Geschäfte für die davon profitierenden belgischen Unternehmen darstellen.
Investitionen werden als wirtschaftliche Gegenleistungen nicht akzeptiert.
Technologietransfers als solche werden als wirtschaftliche Gegenleistungen nicht akzeptiert, aber der belgische Mehrwert der Geschäfte, die dank dieser Transfers erzeugt werden, wird im Prinzip akzeptiert. Wenn die Technologie als bedeutend für die belgische Wirtschaft angesehen wird, kann ein Multiplikator (im Prinzip Faktor 2) auf den Umsatz angewendet werden. Gleichermaßen können Praktika, die von jungen Ingenieuren im Ausland abgeleistet werden, als Kompensation akzeptiert und mit einem Multiplikator von 2 bis 5 bewertet werden.
Der Bewerber verpflichtet sich zu einem bestimmten und angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen er seine wirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt, und muss eine Geldstrafe für die Verpflichtungen zahlen, die er innerhalb dieser Frist nicht erfüllt hat.
Die wirtschaftlichen Gegenleistungen werden in dem Maße als in diesem Zeitraum erbracht angesehen, in dem die Aufträge durch die belgischen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden.
Es kann vom Bewerber verlangt werden, seine globale Verpflichtung zu wirtschaftlicher Gegenleistung unter den drei Regionen des Landes aufzuteilen (im Prinzip für Aufträge mit einem geschätzten Wert von mehr als 11 Millionen Euro).
Wenn die Bedürfnisse des Verteidigungsministeriums sich in den Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit einordnen können, ist es wichtig, der nationalen Industrie zu erlauben, sich an der Entwicklung und Produktion des Materials zu beteiligen.
Die rechtliche Grundlage für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen, die in den Rahmen von Artikel 296, § 1 b, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
fallen, der im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich für Militäraufträge gilt, ist der Königliche Erlass vom 29. April 2001.
Jeder Vorschlag für internationale Zusammenarbeit muss vom Ministerrat auf Basis der betrieblichen, technischen und finanziellen Vorteile, aber auch auf Basis der industriellen Vorteile, die Belgien daraus ziehen könnte, genehmigt werden. Analog zu den nationalen Programmen muss der Wirtschaftsminister sich zu den industriellen Vorteilen der vorgeschlagenen internationalen Kooperation äußern.
In dieser Formel hat die Industrie jedes teilnehmenden Landes Gelegenheit, an der F&E-Phase teilzunehmen, der vom technologischen Standpunkt aus interessantesten Phase. Während der Entwicklung des Prototyps ist jeder der Partner für eine komplette Baugruppe des entwickelten Geräts verantwortlich, was normalerweise die Aufteilung der Produktion in der Kaufphase erleichtert.
A.2 Integrierte Produktion oder Koproduktion
Es handelt sich um eine gemeinsame Produktion, die es den teilnehmenden Staaten ermöglicht, das globale Volumen der Fertigung proportional zum Wert ihres jeweiligen Bedarfs aufzuteilen (Juste-Retour-Prinzip).
Das Grundprinzip ist eine einzige Produktionsquelle pro Baugruppe für den Bedarf aller Kaufländer während der gesamten Dauer des Programms. Die Industrie in jedem Land hat so Gelegenheit, im Interesse der Industriepartner und der Käufer Unterbaugruppen in ausreichend großen und somit wirtschaftlich rentablen Serien zu produzieren. Allerdings wird in vielen Fällen und aus verschiedenen Gründen von diesem Prinzip abgewichen, indem mehrere Produktionsquellen genutzt werden.
Im Fall nationaler Kaufprogramme des Verteidigungsministeriums werden die vom Bewerber verlangten wirtschaftlichen Gegenleistungen in Umsetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 im Prinzip in der Reihenfolge des wirtschaftlichen Nutzens wie folgt eingestuft:
Beteiligung der belgischen Industrie an den Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand des mit dem Verteidigungsministerium geschlossenen Vertrags sind und die nur für den belgischen Bedarf bestimmt sind.
Die direkte Beteiligung gibt der belgischen Industrie Gelegenheit, sich technisch an der Umsetzung des Auftrags zu beteiligen, die Montage und Endmontage teilweise durchzuführen und auf diese Weise ausreichende Kenntnisse der Ausrüstung zu erwerben, um möglicherweise später die Wartung des Materials zu ermöglichen.
Bestellung eines ausländischen Kunden von Ausrüstung und/oder Dienstleistungen bei einem belgischen Unternehmen, die alle vier der folgenden Bedingungen erfüllt:
Kompensation, die sich auf Ausrüstung und/oder Dienstleistungen bezieht, die identisch mit denen sind, die Gegenstand des mit dem Verteidigungsministeriums geschlossen Vertrags oder diesen sehr ähnlich sind und für die gleichen Anwendungen verwendet werden.
Das technologische Niveau der Aufträge für halbdirekte Kompensation ist mindestens gleichwertig, wenn nicht höher als das bei direkter Beteiligung, aber die konkrete Umsetzung hängt von den Verkäufen auf den ausländischen Märkten ab.
Kompensation, die sich auf andere Ausrüstung und/oder Dienstleistungen bezieht als die, die Gegenstand des mit dem Verteidigungsministeriums geschlossen Vertrags sind.
Um nachzuweisen, dass diese Kategorie von Vorschlägen für wirtschaftliche Gegenleistungen keine laufenden Geschäftsbeziehungen darstellt oder Aufträge, die der belgischen Industrie ohnehin zugute gekommen wären, muss der Lieferant unbedingt überzeugende Argumente liefern, die es dem FÖD Wirtschaft ermöglichen, zu überprüfen, dass die verschiedenen in der Definition für die Kompensation genannten Bedingungen (Kausalität, technologisches Niveau, Neuheit und Exportbestimmung) erfüllt sind.
Das wirtschaftliche Angebot wird vom FÖD Wirtschaft auf Basis der Hauptkriterien in folgender absteigender Reihenfolge bewertet:
Volumen der wirtschaftlichen Gegenleistungen in folgender Prioritätsreihenfolge:
(vorzugsweise neue Geschäfte oder zusätzliche Geschäfte). Zu diesen Hauptkriterien kommen sekundäre Kriterien in der folgenden absteigenden Reihenfolge:
Die wirtschaftlichen Verpflichtungen des Lieferanten werden in eine Klausel aufgenommen, die normalerweise integraler Bestandteil des mit dem Verteidigungsministeriums abgeschlossen Vertrags ist.
Um die Erfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen durch den Lieferanten sicherzustellen, enthält der Vertrag diesbezügliche Zwangsmaßnahmen. Eine Bankgarantie, die auf einfache Nachfrage fällig ist, deckt die vorgesehenen Vertragsstrafen bei Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtung ab.
Die Genehmigung der wirtschaftlichen Gegenleistungen fällt in die Zuständigkeit des FÖD Wirtschaft, und sie werden erst nach der Kontrolle durch die Dienste dieser Abteilung gemäß den in der wirtschaftlichen Klausel des Kaufvertrags genannten Kriterien als erfüllte Verpflichtungen anerkannt.