Sicherheit von Jahrmarktgeräten
Jahrmärkte sind ein traditioneller Treffpunkt für Jung und Alt. Da Fahrgeschäfte auf Jahrmärkten immer größer, schneller und spektakulärer werden, ist es wichtig, die Anforderungen in Bezug auf Sicherheit genau zu befolgen, um die Sicherheit der Nutzer und Zuschauer sicherzustellen.
Die Betreiber der Jahrmarktgeräte sind dafür verantwortlich.
Ein Jahrmarktgerät ist:
- eine verfahrbare Anlage, die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird,
- mit der Personen fortbewegt werden,
- deren Zweck die Freizeitgestaltung ist.
Beispiele für Jahrmarktgeräte: Riesenrad, Karussells, Autoskooter, „Raupe“ usw.
Jahrmarktgeräte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
- Jahrmarktgeräte des Typs A:
Jahrmarktgeräte, auf denen Personen, die fortbewegt werden, eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Metern pro Sekunde oder eine Höhe von über fünf Metern über dem Gelände erreichen; - Jahrmarktgeräte des Typs B:
Jahrmarktgeräte, die keine Jahrmarktgeräte des Typs A sind.
Bedingungen für Inbetriebnahme und Betrieb von Jahrmarktgeräten
Gesetzliche Regelung
Ein Jahrmarktgerät darf nur in Betrieb genommen werden, wenn es den allgemeinen Sicherheitsvorschriften des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zur Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen entspricht.
Die Anforderungen dieses Gesetzes werden im Königlichen Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeschäften ergänzt und entwickelt.
Bedingungen für Inbetriebnahme und Betrieb von Jahrmarktgeräten
Ein Jahrmarktgerät darf nur betrieben werden, wenn es den Verpflichtungen bezüglich Sicherheit entspricht. Zu diesem Zweck müssen die unten genannten Schritte umgesetzt werden:
- durchführen einer Risikoanalyse;
- erstellen von Gefahrenverhütungsmaßnahmen;
- anwenden dieser Gefahrenverhütungsmaßnahmen durch den Betreiber während der Aufstellung und des Betriebs des Jahrmarktgeräts;
- durchführen einer gründlichen Aufbauprüfung, bevor das Jahrmarktgerät der Öffentlichkeit zur verfügung gestellt wird;
- durchführen einer Wartungsprüfung mindestens einmal jährlich;
- durchführen einer Überprüfung, abhängig vom Typ des Jahrmarktgeräts mindestens alle drei Jahre oder alle zehn Jahre.
Abhängig von der Art der Kontrolle und dem Typ des Jahrmarktgeräts werden die Risikoanalyse und die Kontrollen durch den Betreiber selbst, eine in technischer Hinsicht kompetente Person, eine unabhängige Organisation oder eine akkreditierte Organisation durchgeführt.
Die Anforderungen, die diese Personen oder Organisationen erfüllen müssen, werden im Königlichen Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeschäften ergänzt und entwickelt.
Warnungen und Beschriftungen bezüglich der sicheren Nutzung des Jahrmarktgeräts für die Benutzer müssen mindestens in der Sprache bzw. den Sprachen der Sprachregion erstellt werden, in der sich das Jahrmarktgerät befindet. Diese Warnungen und Hinweise müssen gut lesbar sein und sich an einem für die Benutzer gut sichtbaren und auffälligen Ort befinden.
Das Anbringen des Warnhinweises „Benutzung auf eigene Gefahr“ (oder anderer gleichartiger Hinweise) ist verboten.
Meldepflicht
Schwerwiegende Vorfälle oder schwere Unfälle müssen sofort dem Zentralen Schalter gemeldet werden.
Ein schwerer Unfall ist ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der eine bleibende Verletzung nach sich zieht oder ziehen könnte.
Ein schwerwiegender Vorfall ist ein Vorfall, der zu einem schweren Unfall führt oder führen könnte.
Nützliche Links
Publications
- Questions et réponses sur l’interprétation de la loi du 9 février 1994
- Exploitation des attractions foraines, AR 18-06-2003
- Critères de fonctionnement et modalités de contrôle du fonctionnement des organismes intervenants, AR 27-04-2007
- Liste des organismes agréés pour le contrôle des attractions foraines
- Sécurité des produits et des services, loi 09-02-1994
Rechtsgrundlage
- Arrêté royal du 18 juin 2003 relatif à l’exploitation des attractions foraines
- Arrêté royal du 27 avril 2007 déterminant les critères de fonctionnement et les modalités de contrôle du fonctionnement des organismes intervenants
- Loi du 9 février 1994 relative à la sécurité des produits et des services
