SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Service Sécurité des Consommateurs
North Gate
Bd du Roi Albert II, 16
1000 Brüssel
Tel. : 02 277 79 50
Fax : 02 277 54 39
E-mail : safety.prod@economie.fgov.be
SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Guichet Central pour les Produits
North Gate
Boulevard du Roi Albert II, 16
1000 Brüssel
Tel. : 02 277 79 50
Fax : 02 277 54 38
E-mail :
info.produitsconsommateurs@
economie.fgov.be
Vergnügungsparks und ihre Fahrgeschäfte sind für viele Menschen ein beliebter Ort, um sich zu entspannen. Um die Sicherheit der Besucher zu garantieren, müssen die Fahrgeschäfte den notwendigen Anforderungen entsprechen, insbesondere Fahrgeschäfte, die starken Kräften ausgesetzt sind.
Der Betreiber von Fahrgeschäften ist für die Sicherheit seiner Fahrgeschäfte verantwortlich. Er muss die notwendigen Kontrollen durchführen und Vorkehrungen treffen, um jegliche Gefahr für den Nutzer oder die Öffentlichkeit auszuschließen.
Verpflichtungen des Betreibers
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften und den Sicherheitsvorschriften des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zur Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen gelten die speziellen Anforderungen, die im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 über das Betreiben von Fahrgeschäften genannt sind.
Die Komplexität von Fahrgeschäften bedeutet, dass die Risikoanalyse, die Unfallverhütungsmaßnahmen, die Kontrollen und die Wartung von Fahrgeschäften äußerst präzise durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit der Benutzer und der Öffentlichkeit sicherzustellen.
Um zu zeigen, dass ein Fahrgeschäft den Sicherheitsrichtlinien entspricht, muss der Betreiber, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem Dritten, eine Risikoanalyse durchführen. Diese Risikoanalyse ermöglicht es ihm, Unfallverhütungsmaßnahmen festzulegen, die er bei Aufbau und Betrieb des Fahrgeschäfts anwendet.
Für jedes Fahrgeschäft muss der Betreiber ein Prüf- und Wartungsschema erstellen:
Warnungen und Informationen für Benutzer müssen deutlich sichtbar sein. Sie müssen mindestens in der Sprache bzw. den Sprachen der Region verfasst sind. Kleine Schilder mit Warnungen wie „Benutzung auf eigene Gefahr“ sind verboten!
Der Betreiber muss jederzeit mithilfe von Berichten und/oder Plänen und Dokumentation zeigen können, dass er all diese Verpflichtungen erfüllt.
Jeder schwerwiegende Vorfall oder schwere Unfall muss sofort dem Zentralen Schalter gemeldet werden.
Ein schwerer Unfall ist ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der eine bleibende Verletzung nach sich zieht oder ziehen könnte.
Ein schwerwiegender Vorfall ist ein Vorfall, der zu einem schweren Unfall führt oder führen könnte