SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Service Sécurité des Consommateurs
North Gate
Bd du Roi Albert II, 16
1000 Brüssel
Tel. : 02 277 79 50
Fax : 02 277 54 39
E-mail : safety.prod@economie.fgov.be
SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Guichet Central pour les Produits
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Boulevard du Roi Albert II, 16
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Tel. : 02 277 79 50
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E-mail :
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Zur Gewährleistung der Sicherheit der Benutzer und der Dritter (Monteure, Wartungspersonal, Inspekteure oder Kontrolleure) müssen die Aufzüge einer bestimmten Anzahl technischer Anforderungen entsprechen.
Darüber hinaus müssen der Eigentümer oder der Verwalter des Aufzugs den Aufzug so verwalten, dass sie einen sicheren Dienst anbieten können; diese Pflichten sind im KE vom 9. März 2003 über die Sicherheit der Aufzüge beschrieben.
Pflichten für die Installateure von Aufzügen
Pflichten für die Hersteller eines Sicherheitsbauteils der Aufzüge
Die allgemeinen Sicherheitsvorschriften für die Aufzüge sind vom Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienstleistungen vorgesehen.
Der Königliche Erlass vom 10. August 1998 über das Inverkehrbringen von Aufzügen vervollständigt die Anforderungen des allgemeinen Gesetzes in Bezug auf das Inverkehrbringen von Aufzügen.
Die Definition eines Aufzugs ändert sich ab dem 29. Dezember 2009. Das hat besonders Konsequenzen für den Anwendungsbereich der Vorschriften, und zwar auf zwei Ebenen:
Die Definition eines Aufzugs ist: "Ein Aufzug ist ein Hebegerät, das definierte Ebenen von Gebäuden und Bauwerken mit Hilfe einer Fahrgastzelle bedient, die sich entlang starrer Führungsschienen bewegt und dessen Neigung zur Horizontalen mehr als 15 Grad beträgt; es ist für die Beförderung bestimmt:
Die vorliegenden Vorschriften gelten nicht für:
Die Installateure dürfen nur Aufzüge in Verkehr bringen, die:
Um zu beweisen, dass sein Aufzug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, und damit er mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet werden kann, muss der Installateur ein präzises Verfahren anwenden, je nach dem Konstruktionstyp des Aufzugs. Die Einzelheiten dieser Verfahren finden sich in dem Königlichen Erlass vom 10. August 1998 über das Inverkehrbringen von Aufzügen.
Die Hersteller dürfen ihre Sicherheitsbauteile nur in Verkehr bringen:
Um zu beweisen, dass sein Sicherheitsbauteil den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, hat der Hersteller die Wahl zwischen 3 Verfahren, die von einer benachrichtigten Einrichtung eingesetzt werden:
Die Einzelheiten dieser Verfahren finden sich in dem Königliche Erlass vom 10. August 1998 über das Inverkehrbringen von Aufzügen.