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Questions sur la réglementation

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Sicherheit der Aufzüge: Das Inverkehrbringen der Aufzüge

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Benutzer und der Dritter (Monteure, Wartungspersonal, Inspekteure oder Kontrolleure) müssen die Aufzüge einer bestimmten Anzahl technischer Anforderungen entsprechen.

Darüber hinaus müssen der Eigentümer oder der Verwalter des Aufzugs den Aufzug so verwalten, dass sie einen sicheren Dienst anbieten können; diese Pflichten sind im KE vom 9. März 2003 über die Sicherheit der Aufzüge beschrieben.

Vorschriften

Pflichten für die Installateure von Aufzügen

Pflichten für die Hersteller eines Sicherheitsbauteils der Aufzüge

Vorschriften

Die allgemeinen Sicherheitsvorschriften für die Aufzüge sind vom Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienstleistungen vorgesehen.

Der Königliche Erlass vom 10. August 1998 über das Inverkehrbringen von Aufzügen vervollständigt die Anforderungen des allgemeinen Gesetzes in Bezug auf das Inverkehrbringen von Aufzügen.

Die Definition eines Aufzugs ändert sich ab dem 29. Dezember 2009. Das hat besonders Konsequenzen für den Anwendungsbereich der Vorschriften, und zwar auf zwei Ebenen:

  • es ist nicht mehr erforderlich, über eine Kabine zu verfügen, um als Aufzug betrachtet zu werden. Eine Fahrgastzelle genügt;
  • die langsamen Aufzüge, deren Geschwindigkeit unter 0,15 m/s liegt, werden nicht mehr den Anforderungen der Vorschriften für „Aufzüge“ unterworfen, sondern denen für Maschinen.

Die Definition eines Aufzugs ist: "Ein Aufzug ist ein Hebegerät, das definierte Ebenen von Gebäuden und Bauwerken mit Hilfe einer Fahrgastzelle bedient, die sich entlang starrer Führungsschienen bewegt und dessen Neigung zur Horizontalen mehr als 15 Grad beträgt;  es ist für die Beförderung bestimmt: 

  • von Personen;
  • von Personen und von Gegenständen;
  • von Gegenständen nur dann, wenn die Fahrgastzelle zugänglich ist, das heißt, wenn eine Person sie ohne Schwierigkeiten betreten kann und wenn sie mit Steuerelementen ausgerüstet ist, die sich im Inneren der Fahrgastzelle oder in Reichweite einer Person befinden, die sich im Inneren der Fahrgastzelle befinden".

Die vorliegenden Vorschriften gelten nicht für:

  • die Hebezeuge, deren Geschwindigkeit 0,15 m/s nicht übersteigt;
  • die Baustellenaufzüge;
  • die Installationen mit Kabeln, einschließlich der Standseilbahnen;
  • die Aufzüge, die speziell zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung entwickelt und erbaut wurden;
  • die Hebezeuge, von denen aus die Aufgaben durchgeführt werden können;
  • die Grubenaufzüge von Bergwerken;
  • den Hebezeugen, die zum Hochheben von Artisten während der artistischen Vorführungen vorgesehen sind;
  • die in Transportmitteln eingebauten Hebezeugen;
  • mit den Hebezeugen, die mit einer Maschine verbunden und die ausschließlich dafür bestimmt sind, den Zugang zum Arbeitsplatz zu erlauben, einschließlich der Wartungs- und Kontrollpunkte, die sich an der Maschine befinden;
  • die Zahnstangenzüge;
  • die Rolltreppen und Fahrsteige.

Pflichten für die Installateure von Aufzügen

Die Installateure dürfen nur Aufzüge in Verkehr bringen, die:

  • den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen;
  • die mit dem CE-Zeichen und der Identifikationsnummer der benachrichtigten Einrichtung versehen sind;
  • die mit gut lesbaren und geeigneten Warnhinweisen und Angaben versehen sind, um die Gefahren bei der Anwendung zu vermindern. Diese Warnhinweise und diese Angaben müssen in der oder den Sprachen der Region abgefasst sein, in der der Aufzug eingebaut wird.

Um zu beweisen, dass sein Aufzug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, und damit er mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet werden kann, muss der Installateur ein präzises Verfahren anwenden, je nach dem Konstruktionstyp des Aufzugs. Die Einzelheiten dieser Verfahren finden sich in dem Königlichen Erlass vom 10. August 1998 über das Inverkehrbringen von Aufzügen.

Pflichten für die Hersteller eines Sicherheitsbauteils der Aufzüge

Die Hersteller dürfen ihre Sicherheitsbauteile nur in Verkehr bringen:

  • wenn sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen oder wenn sie den Aufzügen, an denen sie angebracht sind, ermöglichen, die besagten Anforderungen zu erfüllen; 
  • wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind;
  • wenn sie mit gut lesbaren und geeigneten Warnhinweisen und Angaben versehen sind, um die Gefahren bei der Anwendung zu vermindern. Diese Warnhinweise und Angaben müssen in der oder den Sprachen der Region abgefasst sein, in der die Sicherheitsbauteile in Verkehr gebracht werden.

Um zu beweisen, dass sein Sicherheitsbauteil den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, hat der Hersteller die Wahl zwischen 3 Verfahren, die von einer benachrichtigten Einrichtung eingesetzt werden:

  • entweder eine CE-Typenprüfung und eine Kontrolle der Produktion;
  • oder eine CE-Typenprüfung und ein Qualitätssicherungssystem;
  • oder ein vollständiges Qualitätssicherungssystem.

Die Einzelheiten dieser Verfahren finden sich in dem Königliche Erlass vom 10. August 1998 über das Inverkehrbringen von Aufzügen.

Nützliche Links

Publications

  • Ascenceurs, AR 10-08-1998
  • Critères de fonctionnement et modalités de contrôle du fonctionnement des organismes intervenants, AR 27-04-2007
  • Guide pour l’interprétation de la directive ascenseurs
  • Liste d’entreprises d’entretien d’ascenseurs certifiées
  • Marquage CE : quoi? Pourquoi? Comment ?
  • Questions et réponses sur l’interprétation de la loi du 9 février 1994
  • Sécurité des ascenseurs, AR 09-03-2003
  • Sécurité des produits et des services, loi 09-02-1994

Rechtsgrundlage

Réglementation